Vorbemerkung: „Corona“ und die Absenz linker Staatskritik
Was müssen das für Zeiten gewesen sein, als eine proletarische Linke den Staatsapparat im Dienste des Kommunismus übernehmen wollte? Jene Epoche, in welcher der „bürgerliche Staat“ als Herrschaftsinstrument im Dienste der Kapitalistenklasse bekämpft wurde? Als selbst noch Parteifunktionäre davon ausgingen, dass die Staatlichkeit im Laufe des Sozialismus doch tatsächlich „absterben“ würde?
Um einem falschen Eindruck vorzubeugen: Aus einer radikal gesellschaftskritischen Perspektive erweisen sich all diese Theoreme als durch und durch verkürzt. Der Staat lässt sich nicht als Mittel zum Zweck des Kommunismus übernehmen; ein „proletarischer Staat“ ist nicht minder kapitalistisch als der „bürgerliche Staat“; und auch das „Absterben“ des Staates ist eine fromme Illusion.
Vergleicht man die Stellung der Arbeiterbewegung zum Staat jedoch mit der Corona-Linken, erscheint sie geradezu als Ausbund eines radikalen Anti-Etatismus. Dass der Ausnahmezustand in einem „solidarischen Akt“ des „Lebensschutzes“ gründe, eine solche „Erklärung“ wäre selbst der modernisierungsideologischen Staatsfixierung des Marxismus nicht über die Lippen gekommen. In Anbetracht der moralinsauren Willfährigkeit, mit der die einstige individualisierte Party- und Lifestyle-Linke im Angesicht von „Corona“ auf einmal kollektiv strammstand, geht noch ein Gustav Noske glatt als Anarchist durch.
Nun ist es ja nicht so, dass man an die real existierende Linke noch eine kritische Erwartungshaltung anlegen könnte. Zu tiefgreifend hat sie sich der postmodernen Zerfallsgesellschaft anverwandelt, als dass man von ihr eine Analyse zum Phänomen „Corona“ erwarten durfte. Was in den 1980er Jahren als Abschied von der Marxschen Theorie begann, hat sich heute zu einer theorie- und geschichtslosen Haltung verdinglicht, deren abstrakte Unmittelbarkeit sich in existenzialistische Ideologien der abfallenden Mittelschicht flüchtet.
Dennoch stellen die Reaktionen einer „radikalen Linken“ auf Corona einen Offenbarungseid dar. Selbst unter Voraussetzung des grassierenden theoriefeindlichen Existenzialismus wäre es denkbar gewesen, dass diese Haltung sich in Aktionen zur Sabotage oder zum Unterlaufen des Ausnahmezustands hätte umsetzen können. Stattdessen überbot sich die Linke im peniblen Einhalten von „Hygienemaßnahmen“, die mitunter selbst den organisatorischen Betrieb der eigenen Strukturen stilllegten. Wäre der Notzustand tatsächlich willentlich von der „Kapitalistenklasse“ verhängt worden, wie wiederum andere Linke unkten, wäre ihr ein schwerer Fehler unterlaufen – eine Verlängerung um zwei weitere Jahre und bereitwillig hätte sich die „radikale Linke“ institutionell selbst abgeschafft.
Die angesichts von „Corona“ sich einstellende Paralyse einer auf den Hund gekommenen Rest-Linken hat im wesentlichen zwei Ursachen. Zum einen manifestiert sich in ihr ein längerfristiger, sozusagen säkularer Verwilderungsprozess. Von der Spaltung zwischen Antideutschen und Antiimperialisten über die Symbiose von „Ums Ganze“ und der „Interventionistischen Linken“ bis hin zu „fridays for future“, mit jedem neu ins Land gegangenen Jahrzehnt wurde die „radikale Linke“ von einem nochmaligen Schub an reflexionsfeindlicher Harmlosigkeit heimgesucht, weshalb ihre „theoretischen“ Paradigmen heute ihren idealen Ausdruck in Amazon-Werbungen oder Clips des deutschen Fußballbunds gefunden haben. So viel „Angekommen-Sein“ in Marktwirtschaft und Demokratie war noch nie.
Das nicht minder eilfertige als kaltschnäuzige Selbstverständnis, mit der die Linke den oktroyierten Ausnahmezustand in den Enklaven ihrer verwildernden Szenelandschaft noch zu übertrumpfen suchte, war das Menetekel ihrer mittelfristigen Zukunft: der anstehenden Beteiligung an der Notstandsverwaltung der zerfallenden Staatlichkeit. Damit ist die andere Ursache gesellschaftskritischer Bedeutungslosigkeit benannt, die auf ein spezifisches Defizit marxistischer Theoriebildung zurückgeht: die Absenz einer linken Staatskritik. Eine radikale Kritik des Politikfetischs hat die Linke in ihrer Geschichte nicht einmal im Ansatz hervorgebracht. Das gilt auch für die wert-abspaltungs-kritische Theoriebildung.
Insofern lag die Dringlichkeit einer radikalen Staatskritik für „kategoriale Kritik“ schon lange vor „Corona“ auf dem Tisch. Ohne Frage bildet sie eine jener Leerstellen, die der umfangreiche, auf die Totalität reflektierende Charakter der Theoriebildung naturwüchsig mit sich bringt. Eine solche „kategoriale Kritik“ moderner Staatlichkeit kann nicht mal so eben im Handumdrehen entfaltet werden. Hat die radikale Kritik des Wert- und Kapitalfetischs in etwa drei Dekaden eines beständig voranschreitenden Theorieprozesses bedurft, verhält es sich mit einer radikalen Kritik der Staatlichkeit nicht anders. Daher setzt eine fetischkritische Reflexion der „Corona“-Zeit die Grundlegung einer radikalen Kritik der Politik voraus. Um letztere soll es hier gehen.
Die „Grundrisse zur Kritik des Politikfetischs“ sind ein erster Schritt zur Erschließung der Staatskritik für die bei fractura – Gruppe für kategoriale Kritik vertretene Wert-Abspaltungs-Kritik. Sowenig mit ihnen eine radikale Kritik des Politikfetischs erschöpfend behandelt ist, so selbstbewusst erheben sie den Anspruch, dessen kategoriale Bestimmungen erstmalig in ihrer Genese wie ihrer Geltung dargelegt zu haben. Die „Grundrisse“ werden sich, analog zur allgemeinsten Ebene der Marxschen Kritik des „Kapital im Allgemeinen“, auf die Kritik der „Politik im Allgemeinen“ konzentrieren. Realgeschichtliche Konstellationen müssen deshalb gegenüber der kritischen Darstellung fetischistischer Eigenlogik von Staatlichkeit zurücktreten, Probleme der konkreten Verwaltungs- und Regierungspraxis im Vergleich zur Entfaltung der basalen Realkategorien des Politikfetischs vernachlässigt werden.
So gesehen versteht sich die folgende kritische Darstellung in ihrem kategorialen, das Ganze der Politik avisierenden, Impetus auch als expliziter Kontrapunkt zum organisatorischen wie ideologischen Zerfall einer Gesamt-Restlinken, deren theoretisch armseliger Zustand bereits vortheoretisch auf dem masochistischen Einverständnis darüber beruht, dass linke Gesellschaftskritik nichts Wesentliches mehr zur Kritik der bestehenden Vergesellschaftung beizutragen habe. In einer solchen „Linken“, die die kapitalistisch-patriarchalen Formen bis hin zu einer historisch einmaligen Distanzlosigkeit verinnerlicht hat, will und kann „kategoriale Kritik“ nicht mitmischen. Ihren status quo – marginalisiert und am Seitenrand stehend – nimmt sie gerne an; er ist der einzig mögliche, um durch die kategoriale Kritik des Ganzen hindurch zu verhindern, dass der Gedanke an ein Jenseits nach der erodierenden kapitalistischen Weltgesellschaft vollends der besinnungslosen Selbstauslieferung preisgegeben wird.
Einleitung: Die kategoriale Blindheit linker Staatstheorie
Der den Ausnahmezustand in großen Teilen verherrlichende Offenbarungseid der „radikalen Linken“ ist nicht vom Himmel gefallen. Schon der Marxismus, erst recht aber die postmodernisierte Linke, hat jene im Marxschen Werk gelegenen Ansätze einer radikalen Fetischkritik bis heute ignoriert. Galten die Kategorien der „abstrakten Arbeit“, der „Verwertung des Werts“ und des „Fetischcharakters der Ware“ der Arbeiterbewegung als ein philosophischer „Fremdkörper“ im „Kapital“, stellt für die postmodernisierte Zerfallslinke in ihrer ubiquitären Theoriefeindlichkeit alleine schon der Abstraktionsgrad dieser Kategorien eine einzige Zumutung dar.
Dabei kann die theoriegeschichtliche Bedeutung des „esoterischen Marx“ für die Kritik des ökonomischen Kapitalfetischs nicht genügend gewürdigt werden. Blieb der Marxismus den ebenso alltagskompatiblen wie affirmativen Kategorien von Klassenkampf, Ausbeutung und von juristischer Verkürzung des Eigentumsbegriffs verhaftet, oblag es der wert- und später wert-abspaltungs-kritischen Theoriebildung, den „esoterisch“-fetischkritischen Marx für eine kategoriale Kritik des Weltkapitals und die Analyse der „inneren Schranke“ fruchtbar zu machen.
Allerdings verhält es sich auch für „kategoriale Kritik“ mit den staatskritischen Ansätzen von Marx nicht in derselben Weise. Zwar existieren vor allem in seinen frühen Schriften durchaus substantielle Elemente zur Kritik der Politik, aber sie nehmen im Vergleich zu seiner späten Ökonomiekritik nur wenig Raum ein. Insbesondere aber liegt in seinen staatskritischen Frühschriften (zu nennen sind u.a. die „Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie“ und „Zur Judenfrage“) im Unterschied zu seiner späteren Ökonomiekritik keine auch nur in Ansätzen entwickelte Fetischkritik vor. Bekanntlich wurde der angedachte vierte Teil des „Kapital“ über den Staat nie abgefasst.
Diese bei Marx lebensgeschichtlich bedingte Leerstelle einer eigenständigen Kritik der politischen Staatlichkeit hatte weitreichende Folgen für die linke Theoriegeschichte. Verkürzte der Arbeiterbewegungsmarxismus den objektiven Selbstzweck des „automatischen Subjekts“ (Marx) auf den ökonomischen Klassengegensatz von Arbeitern und Kapitalisten und die juristische Form des Privateigentums an Produktionsmitteln, wodurch er nicht an die ökonomische Fetischkritik von Marx herankam, herrschte hinsichtlich des Staats gleich eine doppelte Begründungsflaute: Wurde die Politik ebenso auf ihren Klasseninhalt verkürzt, galt sie überdies als eine bloß sekundäre, den ökonomischen Gesetzen subsumierte Instanz.
Im Grunde genommen hatte der Staat in dieser Vorstellung gar keine Eigengesetzlichkeit zur Grundlage. Die linke Staatstheorie reduzierte ihn auf eine ergänzende Rolle innerhalb der kapitalistischen Ökonomie, die jene Infrastruktur zur Verfügung stellen musste, die durch die betriebswirtschaftliche Logik nicht abgedeckt werden kann (wie Infrastruktur, Bildung, Krankenversicherung, Rente usw.). Tatsächlich wurde der Staat in der gesamten Theoriegeschichte bis heute auf diese Supplementfunktion der Ökonomie beschränkt, sodass die politische Staatlichkeit aus der (verkürzt verstandenen) Logik der kapitalistischen Akkumulation abgeleitet wurde. Dieser Umstand hat sich auch in den „staatskritischen“ Debatten der späteren Linken terminologisch affirmativ als „Staatsableitung“ niedergeschlagen.
Gerade bei den wenigen luziden staatskritischen Ansätzen wird diese supplementfunktionale Verkürzung besonders signifikant. Ohne Frage gehört beispielsweise die „Allgemeine Rechtslehre und Marxismus“ von Eugen Paschukanis zu jenen marginalen Versuchen, die politische Form (bei ihm in Gestalt der Rechtsform) als eigenen Gegenstandsbereich zu fokussieren. Gleichwohl macht sich die ökonomische Ableitung des Staates auch bei ihm entscheidend bemerkbar: Indem er wie selbstverständlich das „öffentliche Recht“ zugunsten des „Privatrechts“ ausspart, nimmt er sich die Möglichkeit, das genuine Wesen des Staats jenseits seiner ökonomischen Verkehrsformen zu analysieren. Dieser kategoriale Kurzschluss dominiert die linke Staatstheorie bis heute und trägt einen gehörigen Anteil daran, dass es ihr seit ihrer Entstehung bis heute an einer Staatskritik ermangelt, die diesen Namen auch nur im Ansatz verdient.
Doch reicht die staatskritische Begriffslosigkeit unterdessen sogar noch tiefer. Man muss gar nicht die Absenz einer fetischkritischen Reflexion auf die Politik bemühen, um sich einen Eindruck von der kategorialen Blindheit linker Staatstheorie zu verschaffen. Ihr ermangelt es selbst noch der Bestimmung der ganz basalen und grundlegenden Kategorien der Politik. Der Kontrast zur Ökonomiekritik mag das verdeutlichen: Jene Teile der Linken, die noch irgendwie einen Bezug auf Marx und sein „Kapital“ haben, kann die von Marx im „Kapital“ aufgeworfene Frage, „warum dieser Inhalt jene Form annimmt“, grob rekapitulieren. Hier ist wenigstens ein residuales Grundwissen darüber vorhanden, dass „dieser Inhalt“ etwas mit „Arbeit“ zu tun habe, die sich in „jener Form“ als Wertform (Waren- und Geldform) ausdrücke.
Dass dabei die Arbeit in gängiger Manier als ontologisches Substrat vorausgesetzt wird, die juristische Reduktion auf Eigentumsverhältnisse vorherrscht etc. etc., soll an dieser Stelle nicht weiter ins Gewicht fallen. Festzuhalten bleibt, dass im Vergleich dazu auf einer kategorialen Ebene der Staatskritik die Frage, welcher Inhalt eigentlich der Politik inhäriere und welche Form ihr korrespondiere, bisher noch nicht einmal gestellt, geschweige denn beantwortet worden ist. Wenn schon die grundlegendsten Kategorien von Form und Inhalt der Politik nicht nur nicht umstritten, sondern erst gar nicht theoretisch bestimmt worden sind – um von ihrer Selbstzweckhaftigkeit ganz zu schweigen – dann lässt das erahnen, welche kategoriale Pionierarbeit eine radikale Kritik des Politikfetischs zu leisten hat. Die folgenden „Grundrisse zur Kritik des Politikfetischs“ erheben nicht mehr, aber auch nicht weniger als den Anspruch, eine kategoriale Kritik des Politikfetischs erstmalig in ihren Grundzügen dargelegt zu haben.
Demzufolge unterscheidet sich die folgende kritische Darstellung von den üblichen linken, aber auch bürgerlich-akademischen Staatstheorien. Sie isolieren in aller Regel eine bestimmte historische Ausprägung von Staatlichkeit („Absolutismus“, „Rechtsstaat“, „Faschismus“), die sodann einer institutionssoziologischen Analyse unterworfen wird. Dadurch verdinglichen sie eine geschichtlich beschränkte Gestalt der Politik zu einer ahistorischen Begebenheit, um sich von dort aus in der Meso-Ebene einer Deskription von institutionellen Verfahrensprozessen zu verlieren. Bar jeden Begriffs der kategorialen und übergreifenden Bestimmungen der Politik und fernab einer Einsicht in ihre fetischistische Verselbständigung ist derlei Untersuchungen, deren Masse ganze Bibliotheken füllt, schlichtweg kein Erkenntniswert immanent.
Die von den „Grundrissen zur Kritik des Politikfetischs“ zu beantwortende Frage, warum „dieser Inhalt jene Form“ annehme, muss von Anfang an ein anderes Abstraktionsniveau einnehmen. Der institutionssoziologischen Phänomenologie ist der Rekurs auf eine Kritik der „Politik im Allgemeinen“ entgegenzuhalten, die, analog zur Kritik des „Kapital im Allgemeinen“ (Marx), die kategorialen Bestimmungen der Politik auf der höchsten Abstraktionsebene des Politikfetischs zu entfalten hat. Diese Entfaltung kann sich aber nicht auf die eine oder andere Epoche begrenzen; weder Form noch Inhalt der Politik sind starre Entitäten, die durch den Verlauf der Moderne mit sich identisch blieben; bei ihnen handelt es sich um objektive Realkategorien, die jedoch in der Zeit prozessieren und deshalb jeweils historisch konkret bestimmt sind.
Darin steckt natürlich das alte Probleme von Genesis und Geltung. In der linken Theorietradition ist es als das Verhältnis von „logischer“ und „historischer“ Dimension verhandelt worden – zumindest was den ökonomischen Kapitalfetisch anbelangt. In Bezug auf den politischen Staatsfetisch existiert hier keine Debatte, denn wenn schon seine kategorialen Bestimmungen und seine Selbstzweckhaftigkeit jenseits der linken Staatstheorie liegen, kann sich die Frage nach ihrer historischen Genese und ihrer gesellschaftlichen Geltung natürlich schon gar nicht mehr stellen. Dieses Verhältnis muss aber von einer wert-abspaltungs-kritischen Darstellung der „Politik im Allgemeinen“ geklärt werden, weil die Genesis konstitutiv auf die Geltung einwirkt, auch wenn sie – mit einem Bonmot von Marx – schließlich in der dinglichen Geltung „erlischt“.
Nun hat die wert-abspaltungs-kritische Geschichtstheorie die Entstehung der Moderne überzeugend in der frühneuzeitlichen Konstitutionsepoche der Wert-Abspaltung verortet. Sie fungierte als dreihundert Jahre währender Zeitraum, in dem sich seit dem 15. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts eine Genese der modernen Wert-Abspaltungs-Form und ihrer Realkategorien abzeichnete. Der Rekurs auf die frühe Neuzeit spielt nicht nur für den zeitlichen Verlauf der Herausbildung moderner Staatlichkeit eine wichtige Rolle. In dieser Formierungsepoche des kapitalistischen Patriarchats hat auch der Staat sein spezifisches Gepräge erhalten. Das in jener Zeit entstandene realfetischistische Prinzip steht der modernen Staatlichkeit des 18. und 19. Jahrhunderts nicht mehr ins Gesicht geschrieben; der Ausgangspunkt einer Kritik der „Politik im Allgemeinen“ muss daher in der Genese des frühmodernen States bestehen, die mit der Genese des politischen Fetischs zusammenfällt.
Ein diabolisches Zeitalter: „Militärische Revolution“ und der permanente Kriegszustand
Die Bedeutung der frühmodernen Konstitutionsepoche kann für die Entstehung des kapitalistischen Patriarchats gar nicht hoch genug veranschlagt werden. Denn was sich in den gut drei Jahrhunderten zwischen dem 15. und 18. Jahrhundert vollzog, war nicht weniger als das gänzliche Aufreiben einer Gesellschaftsweise, die, in verschiedenen Modifikationen, über die Jahrtausende Bestand gehabt hatte. In den geschichtstheoretischen Termini der Wert-Abspaltungs-Kritik ausgedrückt, sorgte der „kategoriale Bruch“ im 15. Jahrhundert dafür, dass die transzendent-personale Fetischgesellschaft der Vormoderne historisch obsolet wurde. An ihre Stelle trat Zug um Zug der neue Fetischismus moderner Vergesellschaftung.
Um eine derart weltgeschichtliche Transformation auf dem europäischen Kontinent in Gang zu setzen, bedurfte es einer Initialzündung, deren Effekte die über lange Zeit gewachsene personale Konstitution binnen kürzester Zeit umzuwälzen in der Lage waren. Tatsächlich verdankt sich die Herausbildung frühmoderner Protoformen des kapitalistischen Patriarchats einer einschneidenden Begebenheit: Mit der Erfindung der Feuerwaffen setzte eine „Militärische Revolution“ ein, deren Destruktionspotential historisch ebenso neuartig wie einmalig war.
Die im 15. und 16. Jahrhundert sprunghaft sich ausweitende Herstellung und Distribution der Feuerwaffen schuf eine Dynamik, die als „ontologischer Bruch“ (Robert Kurz) auf allen Ebenen gesellschaftlicher Konstitution wirkte. Dieser „ontologische Bruch“ manifestierte sich zuvorderst als ein einmaliger Qualitätssprung in der Herstellung und Verdichtung technisch-materieller Zerstörungspotenzen, die den Rahmen der tradierten Kriegsführung sprengen mussten. Der exponentiell ansteigende stoffliche Zerstörungsgrad der Feuerwaffen lässt sich schlaglichtartig an einem Phänomen illustrieren: dem Abdanken des über etwa fünfhundert Jahre gewachsenen vormodernen Burg-Wesens.
Solange die Burg existierte, bot sie in materiell-stofflicher Hinsicht einen rein militärisch kaum zu überwindenden Schutz. Deshalb waren Bau und Besitz einer Burg unmittelbar mit Herrschaftsprivilegien verbunden, die sich vor allem auf das umgebende Land erstreckten. Daraus erklärt sich auch, warum die Burg meistens belagert und nicht angegriffen wurde, wobei selbst die Belagerung nicht auf unmittelbare Zerstörung ausgerichtet war, sondern fast immer auf das Abschneiden der Burgbevölkerung von Lebens- und Nahrungsmitteln zielte. Denn die auf Zugspannung und Torsion beruhenden Energieprozesse vormoderner Belagerungswaffen gaben in stofflicher Hinsicht eine unüberwindbare Schranke materieller Destruktion ab, welche die Zerstörung einer Burg zu einer unermesslichen Aufgabe werden ließ.
Doch der exponentielle Sprung in der materiellen Verdichtung der Destruktionskräfte hob dieses relative Gleichgewicht in der Kriegsführung binnen kürzester Zeit aus den Angeln. Schon im Jahre 1494 konnte nach Machiavelli mit einer Kanone „auch die stärkste Mauer in wenigen Tagen zusammengeschossen“[1] werden. Damit musste eine Revolutionierung der Kriegsführung einsetzen und wirklich wurde das Burgwesen im „dreißigjährigen Krieg“ endgültig zerstört. Den neuen stofflichen Vernichtungskapazitäten konnte die vormoderne Infrastruktur unmöglich standhalten.
Was Machiavelli in Erstaunen versetzte, war bereits das Resultat einer Geschichte der Herstellung und Verbreitung von Feuerwaffen. Um nur einige Stationen zu nennen: Ab 1324 erstmalig im Einsatz, fungierte der „Hundertjährige Krieg“ als Innovationskatalysator für die neuen Kanonen und „Büchsen“ (so der ursprüngliche Begriff). Vermochte die neue Destruktivkraft bereits in diesem langen Krieg eine immer wichtigere Rolle zu spielen, so wurde sie im 15. Jahrhundert von der kirchenkritischen Bewegung der Hussiten in ihre Kriegsführung integriert, was ihr einen außergewöhnlichen militärischen Status verschaffte. Dabei deutete sich ein Konnex von (vor-)reformatorischen Bewegungen und „Militärischer Revolution“ an, der späterhin mit dem Militärphilosoph Justus Lipsius und seinem Neostoizismus einen entscheidenden Beitrag für die militärische Modernisierung der „niederen Lande“, aber auch Preußens und anderer Teile Europas liefern sollte.
Der von Machiavelli mit Staunen quittierte exorbitante Sprung in der technisch-materiellen Verdichtung der neuen Zerstörungskapazitäten hatte aus naheliegenden Gründen eine Entgrenzung der technisch-materiellen Destruktivpotenzen zur Kehrseite. Wenn schon der Besitz einer Kanone die gängigen Befestigungsanlagen „in wenigen Tagen“ zerschießen ließ, waren der physischen und materiellen Zerstörungsfähigkeit kaum mehr Grenzen gesetzt. Von der Herstellung und dem Besitz der Feuerwaffen hing zunehmend die gesamte physische und materielle Existenz einer Dynastie ab, die der zunehmend entgrenzten Vernichtungspotenz nur durch die Aufstockung der eigenen Zerstörungspotenzen begegnen konnte. Dass mit dem frühneuzeitlichen Festungswesen, das die Burg als militärische Verteidigungsinstanz ablöste, die Defensivkonstruktionen der neuen Durchschlagskraft entgegenzuarbeiten suchten, beschleunigte nur die Spirale einer beständigen materiellen Optimierung von militärischen Angriffs- und Verteidigungskapazitäten.
Im Zuge dieser revolutionierenden Gleichzeitigkeit von Verdichtung und Entgrenzung der technisch-materiellen Destruktivpotenzen gewannen die frühneuzeitlichen Kriege historisch einen qualitativ anderen Charakter. Fortan tendierte die Kriegsführung ob der ungeahnten stofflichen Zerstörungskraft der Feuerwaffen zu einem unmittelbaren Zerstörungs- und Existenzkrieg. Der buchstäblich durchschlagende Erfolg der Feuerwaffen konnte innerhalb eines kurzen Zeitraums nicht nur zur Zerstörung der materiellen Grundlagen einer Monarchie, sondern zur Auslöschung ganzer Herrschaftsdynastien führen.
Ein historischer Ausschnitt aus dem Gesellenstück der „Militärischen Revolution“, dem „Dreißigjährigen Krieg“, mag eine Ahnung von der exponentiellen Gewaltexplosion vermitteln. Überfiel Machiavelli angesichts der Zerstörungskraft einer einzigen Kanone eine schauerliche Faszination, war die Sachlage in einer der größten Schlachten dieses unglaublich brutalen Kriegs schon eine andere. Führte der schwedische Protestantenführer Gustav Adolf, der in dieser Schlacht bei Lützen fallen sollte, in seinem Heer über 20 schwere Feldgeschütze und noch 40 leichte Feldschlangen mit sich, stellte Wallenstein, der Führer des katholischen Heeres, 21 schwere Kanonen auf.
Das Grauen dieser anonymisierten und nivellierenden Kriegsführung kommt in der akademischen Sekundärliteratur mitunter widerwillig zum Ausdruck; so wenig sie selbstredend bereit ist, die daraus anstehenden Schlussfolgerungen zu ziehen. So heißt es über die genannte Schlacht in einer Abhandlung über den „Dreißigjährigen Krieg“: „Das völlig ebene Schlachtfeld war über lange Perioden von so dichtem Nebel bedeckt, dass Infanterie und Reiterei zur Untätigkeit verurteilt waren. Alleine die Kanonen feuerten ohne Unterlass, und da ihr Schussfeld bis in die hintersten Reihen des Gegners reichte, forderten sie einen hohen Blutzoll in einer der blutigsten Schlachten dieser Zeit.“[2] Der „hohe Blutzoll“ ist ein makabrer Euphemismus; in der Schlacht verloren ungefähr 10 000 Menschen ihr Leben. Diese Zahl an Toten übersteigt die Größe der allermeisten Heere während des sogenannten „Mittelalters“.
Indes kann es hierbei nicht um eine moralische Bewertung gehen, sondern um die realgesellschaftlichen Folgewirkungen der „Militärischen Revolution“. Mit dem durch die Feuerwaffe induzierten Charakter der Kriegsführung als Zerstörungs- und Existenzkrieg wurde ein selbsttragender Prozess in Gang gesetzt, der alsbald den ganzen Kontinent durchwirkte – der existenzvernichtenden Qualität der neuen Feuerwaffen konnte sich kaum mehr jemand entziehen. Denn wer bei dem „Wettrüsten“ in der Feuerwaffenherstellung nicht schritthalten konnte, dem drohte die endgültige Existenzzerstörung der sozialen und materiellen Grundlagen des jeweils eigenen sozialen Zusammenhangs. Auf diese Weise hatte eine historisch einmalige Entgrenzung militärischer Gewalt- und Zerstörungspotenz statt, die zu einer spiralförmigen Eskalation in der Kriegsführung beitrug. Jede Dynastie, die überleben wollte, geriet in diesen Strudel der andauernden Existenzkriege.
Die Auswirkungen dieser historisch einzigartigen Entbindung stofflicher Zerstörungskräfte sind hin und wieder durchaus registriert worden. So hebt Geoffrey Parker in seinem Buch über die „Militärische Revolution“ hervor, welche Konsequenzen sie für das frühmoderne Europa hatte: „Während des 16. Jahrhunderts lebten die Menschen in Spanien und Frankreich nur selten in Frieden. Im 17. Jahrhundert befanden sich das Osmanische Reich, das österreichische Habsburg und Schweden in zwei von drei Jahren im Kriegszustand, Spanien in drei von vier Jahren und Polen und Rußland in vier von fünf Jahren.“[3] Und er fährt, eine andere Abhandlung zitierend, fort: „Nach einer neuen kriegsgeschichtlichen Studie waren die Jahre zwischen 1500 und 1800 ‚die kriegerischsten – und zwar im Hinblick auf die Anzahl der Jahre, in denen Krieg herrschte (95 Prozent), die Häufigkeit (nahezu ein Krieg alle drei Jahre) sowie die durchschnittliche Dauer, das Ausmaß und die Größe der Kriege’.“[4]
Natürlich handelt es sich hier um Richtwerte, deren mathematische Hochrechnung wie jede andere auch nicht als präzise verstanden werden kann. Nichtsdestotrotz sprechen die Zahlen, selbst wenn man ihnen eine sehr große Schwankungsbreite zubilligt, eine unzweideutige Sprache: Wenn die Kriegsjahre in den genannten Regionen im Verhältnis zur gesamten Zeit zwischen 66 und 80 Prozent ausmachten und die Gesamtquote an Kriegsjahren für den europäischen Kontinent mit 95 Prozent (!) taxiert wird, spricht dieser Befund für sich. Dass durch die Feuerwaffenherstellung und -distribution zusätzlich ein exponentieller Sprung in „Dauer“, „Ausmaß“ und „Größe der Kriege“ zu verzeichnen ist, erklärt sich eigentlich von selbst.
Auf militärischem Gebiet registriert Parker, veranlasst durch die „Militärische Revolution“, also durchaus so etwas wie eine einschneidende Veränderung. Die simultan durch Verdichtung und Entgrenzung der stofflichen Destruktionspotenzen in Gang gebrachte Dynamik versetzte den europäischen Kontinent in einen permanenten Kriegszustand, der für etwa dreihundert Jahre den chronischen Hintergrund der frühen Moderne bildete. Die Konstitutionsgeschichte des modernen Fetischismus entband einen permanenten Kriegs- und Notzustand, der als permanenter Existenz- und Zerstörungskrieg vom Anbruch eines wahrhaft diabolischen Zeitalters kündete.
Allerdings verbleibt Parker auf einer deskriptiven Analyseebene, welche die materielle Dimension und die technischen Modifikationen in Bezug auf Angriff und Verteidigung darlegt. Er isoliert die stoffliche und infrastrukturelle Dimension der „Militärischen Revolution“, die nur für und durch sich selbst rekonstruiert wird. Dadurch widerspricht er jedoch seinem eigenen Befund: Wenn die Fürstentümer, Städte und Regionalverwaltungen jener Zeit in etwa sechs von zehn Tagen oder gar in acht von zehn Tagen mehr oder weniger direkt vom permanenten Kriegs- und Notzustand betroffen waren und dieser chronische Dauerzustand im frühneuzeitlichen Europa ganze dreihundert Jahre anhielt, dann ist es – gelinde gesagt – sehr unwahrscheinlich, dass sich der „kategoriale Bruch“ in der materiell-technischen Dimension erschöpft habe.
Obgleich Parker zu den wenigen kritischen Vertretern seiner Zunft gehört, die den wichtigen Status der „Militärischen Revolution“ hervorheben, bleibt er doch bei einer bloß quantitativen Betrachtung ihrer Auswirkungen. Zwar könnte man sagen, dass die schiere quantitative Ausdehnung von „Dauer“, „Ausmaß“ und „Größe der Kriege“ in Qualität umschlägt und daran ist sicherlich etwas Wahres; dennoch muss man natürlich angeben können, worin die qualitative Veränderung dieses „ontologischen Bruchs“ denn eigentlich besteht. Und diese Auskunft bleiben sowohl Parker als auch Karl Georg Zinn und Werner Sombart schuldig. Für sie bleibt die „Militärische Revolution“ in Bezug auf die gesellschaftliche Konstitution im Grunde genommen ohne weitere Konsequenzen. Dem ist jedoch mitnichten so.
„Status irrationalis“: Der proto-politische Selbstzweck und seine fetischistische Realabstraktion
Der zum chronischen Dauerzustand sich verdichtende Gewaltausbruch der Feuerwaffenrevolution brachte nicht nur die vormoderne Gesellschaft zum Einsturz. Geschmiedet in der etwa drei Jahrhunderte anhaltenden Inkubationsphase eines mit existenzieller Zerstörung drohenden permanenten Kriegs- und Notzustands bildete sich an den fürstlichen Höfen ein soziales Formprinzip heraus, das alle verfügbaren Ressourcen zugunsten der objektiv erzwungenen Existenzsicherung zu mobilisieren suchte. Was im letzten Viertel des 16. Jahrhunderts in Italien, Spanien und Frankreich verstärkt als „ratio status“, als „Staatsräson“, ins Bewusstsein trat, war die reflexive Verarbeitung einer neuen selbstzweckhaften Konstitution: dem objektivierten Selbstzweck einer Aufrechterhaltung des proto-staatlichen Fürstenhofes um seiner Fortexistenz willen.
Die in diesem objektivierten Selbstzweck liegende beißende Banalität ist für das moderne Bewusstsein kaum mehr erfassbar, weil es das staatliche Gewaltverhältnis als ontologische Voraussetzung verinnerlicht hat. Den Zeitgenossen dämmerte hingegen das zutiefst Unerhörte dieser „Staatsräson“. Ihre diabolischen Konnotationen waren bis ins 17. Jahrhundert hinein weit verbreitet. Dass dieses irritierte Unbehagen an der „ratio status“ insofern einen konservativen Gehalt hatte, als es auf dem erodierenden Boden der alten, vormodernen Gesellschaft verbalisiert wurde, hinderte es nicht, die Ungeheuerlichkeit dieser sozialen Konstitution wahrzunehmen. Die zeitgenössischen Reaktionen auf diesen neuen Selbstzweck des proto-staatlichen Fürstenhofs erklären sich in ihrer teuflischen Diktion aus einer völligen Umkehrung der gesellschaftlichen Prinzipien.
Wie die wert-abspaltungs-kritische „Geschichte von Fetischverhältnissen“ gezeigt hat, unterlagen auch vormoderne Gesellschaften einer fetischistischen Formbestimmtheit, die auch die sozialen Verkehrsformen präfigurierte. Nichts ist falscher als die moderne Religionskritik, die die religiös-überirdische Sphäre als eine Projektion irdischer Begebenheiten missversteht. Die transzendente Konstitution setzte vielmehr, vermittelt über den „Stoffwechselprozess mit der Natur“ (Marx), die überirdische Sphäre als eine eigene Metaphysik voraus und versuchte deren Verfasstheit über religiöse Analogiebildungen im weltlichen Miteinander zu imitieren. Für die soziale Beziehungsform vormoderner Gemeinwesen implizierte das eine Einrichtung gemäß eines extern-transzendenten Selbstzwecks, der nicht im irdischen Regiment sein Ziel sah, sondern in der Vorbereitung der Seelen auf das überirdische Seelenheil.
Indem sich der transzendent-externe Zweck des „Seelenheils“ gegenüber den weltlichen Strukturen verselbständigte, richtete sich auch das irdische Leben auf ihn aus. So wurde beispielsweise das der personalen Konstitution inhärente Ständewesen religiös begründet. Eines der prägnantesten Zeugnisse findet sich in der unmittelbaren Ableitung der Hierarchie zwischen „Herr“ und „Knecht“ aus der „Ursünde“ Adams, wie sie Bischof Burchard von Worms im 11. Jahrhundert vorgelegt hatte. Die weltliche Hierarchie war Abbild der göttlichen, was quer durch alle personalen Verbände ein geteiltes Selbstverständnis war.
Diese auf die Transzendenz ausgerichtete soziale Beziehungsform durchtränkte auch die Herrschaftsinstitutionen als solche. So strukturierte sich der transzendent fundierte Naturalhaushalt des fürstlich-patriarchalen Haushofes entlang der kosmisch-überweltlichen Hierarchien. Die weltliche Herrschaft hatte für sich keine ausschließliche Geltung in sich selbst, sondern erlangte diese nur über die Umsetzung des extern-transzendenten Zwecks in die irdische Imitation am Hofe. Seine Ordnung sollte weltlicher Vorschein des künftigen Seelenheils sein, das es auf Erden vorzubereiten gelte; die soziale Beziehungsform des fürstlich-patriarchalen Haushofes war lediglich das Medium für einen Zweck, dessen selbstzweckhafte Geltung außerhalb seiner und damit gerade nicht in seinem weltlichen Bestand lag.[5]
Mit der Herausbildung des proto-staatlichen Fürstenhofes hatte sich die soziale Beziehungsform jedoch plötzlich in ihr Gegenteil verkehrt. Indem „militärische Revolution“ und permanenter Kriegszustand die fetischistische Einfassung vormoderner Gesellschaften aus den Angeln hoben, wurde der transzendente Selbstzweck sukzessive entthront, sodass ein qualitativ neuer Selbstzweck in die weltliche Herrschaft Einzug hielt. In den Augen frühmoderner Menschen zeichnete sich damit ein wahrhaft diabolisches Fanal ab: Aus Sicht des religiösen Fetischismus, für den das weltliche Substrat nur Mittel für einen „höheren“, der materiellen Welt entrückten (Selbst)Zweck fungierte, musste die jedem externen Zweck ledige, rein immanente Selbstbezüglichkeit der weltlichen Fortexistenz als zutiefst heidnisch, ja frevelhaft aufstoßen.
Diese Reflexion auf den „kategorialen Bruch“ des 15. Jahrhunderts vermag ins Bewusstsein zu heben, was der moderne Mensch längst zur blinden Voraussetzung seiner sozialen Beziehungsform verinnerlicht hat: die ungeheure Absurdität dieser Selbstzweckhaftigkeit. Die selbstzweckhafte Aufrechterhaltung des fürstlichen oder monarchischen Proto-Staates um seiner Fortexistenz willen ist an und für sich sinnlos, da sein einziger Sinn und Zweck in der schieren Aufrechterhaltung seiner selbst gründet. Dieser proto-staatliche Selbstzweck wurde sukzessive indifferent gegenüber jedem religiösen, personalen oder überhaupt inhaltlichen Kriterium, das an der sinnentleerten Selbstbezüglichkeit der Aufrechterhaltung seiner selbst abperlen musste. Die am fürstlichen Hof und durch ihn in Gang gesetzte proto-politische Praxis verschluckte gleichsam jedes externe Kriterium seiner reinen Selbstbezüglichkeit, wobei immer größere Komplexe des sozialen Körpers der Aufrechterhaltung des Fürstenhofs um seiner Fortexistenz willen unterworfen wurden.
Man vermag die genuine Sinnwidrigkeit des proto-politischen Selbstzwecks nur zu ermessen, wenn man sich die Implikationen seiner leeren Selbstbezüglichkeit vergegenwärtigt. Nicht etwa die Ausgestaltung des menschlichen Zusammenlebens ist Inhalt und Zweck des sozialen Miteinanders, wie es in einer sich bewussten und nicht fetischistischen Gesellschaft eine Selbstverständlichkeit wäre. Im Gegenteil erwies sich das soziale Zusammenleben nur als Medium für den objektivierten Zwang zur Fortexistenz des fürstlichen Proto-Staates. Es bildete gleichsam das Abfallprodukt einer proto-politischen Praxis, weshalb das soziale Miteinander per se nur als restriktiv und autoritär deformiertes auftreten konnte. Der proto-politische Selbstzweck verlieh nur seiner sinnentleerten Selbstbezüglichkeit fortwährender Fortexistenz eine Geltung – was immer damit auch verbunden sein mochte. Die „Staatsräson“ stellt sich als ein „status irrationalis“ heraus.
Zwischen der hiermit eingeführten fetischkritischen Kategorie des „status irrationalis“ und der „Staatsräson“, wie sie von den Zeitgenossen, aber auch der akademischen Forschung bis heute verstanden wird, herrscht eine Differenz ums Ganze. Die „Staatsräson“ wurde und wird nämlich durchweg als eine „Lehre“ aufgefasst, also als eine Bewusstseinsleistung, die als theoretische Konzeption zwecks Beratung und Schulung des Fürsten entstanden sei. Aber der „status irrationalis“ ist eben nicht bzw. nicht vorwiegend eine Gedankenform; wenn schon, dann handelt es sich um eine Leere des „status irrationalis“, der auf einer sich verselbständigenden Agglomeration des fürstlichen Proto-Staates beruht, sodass sein objektiver Selbstzweck unter anderem eine materielle Dimension miteinschließt und keineswegs auf eine Gedankenform verkürzt werden kann.
Dieser kategoriale Reduktionismus in der akademischen Auseinandersetzung mit der „Staatsräson“ setzt sich in ihren wichtigsten Elementen fort. Als eine historisch bis dato unbekannte Kategorie stand im Zentrum des frühneuzeitlichen Diskurses um die „Staatsräson“ die „necessitas“. Dass der Fürst auf eine „Notwendigkeit“ in seiner proto-politischen Praxis stieß, erscheint der akademischen Forschung wiederum als eine Bewusstseinsform des Monarchen. Warum das Agieren des Fürsten und seiner Hofintelligenz jedoch im Rahmen einer „Notwendigkeit“ stattfand, kann auf dieser Basis nicht weiter erklärt werden. In der „necessitas“ drückt sich die objektivierte Anforderung des proto-politischen Selbstzwecks aus, dessen Aufrechterhaltung des fürstlichen oder monarchischen Hofes um seines Fortbestehens willen immer stärker von der proto-politischen Praxis Besitz ergriff. Diese fetischistische Voraussetzung trat den beteiligten Hofeliten durchaus als eine objektivierte „necessitas“ ins Bewusstsein.
In welche begrifflichen Kalamitäten der wissenschaftliche Positivismus kommt, lässt sich nicht zuletzt an diesem Element der „Staatsräson“ aufzeigen. Insoweit es sich vornehmlich um eine Bewusstseinskategorie handeln soll, bleibt der objektive Charakter der „necessitas“ zwangsläufig opak: Als solche ist ihr die Referenz auf den sich verselbständigenden Proto-Staat und seine objektive Selbstzweckhaftigkeit ausgetrieben. Schon von Zeitgenossen, aber auch der entsprechenden Sekundärliteratur, wird dem fürstlichen Hof immer wieder vorgeworfen, im Namen der „necessitas“ Verordnungen erlassen zu haben, deren Ziele eigensüchtigen Interessen des Fürsten dienten, worin man bisweilen sogar den Beleg dafür sieht, dass es gar keine objektive „necessitas“ gegeben habe – sie also nicht mehr als ein rein taktisches Kalkül gewesen sei. Weil sie ob ihrer epistemischen Axiome nicht zwischen einer objektiven „necessitas“ als notwendiger Anforderung des „status irrationalis“ und ihrer subjektiven Handhabung als taktisch-politischem Instrument unterscheiden können, erklären Teile des akademischen Diskurses das ganze Problem um die Staats-„Notwendigkeit“ einfach für gegenstandslos.
Eine andere, ebenfalls im Zentrum des Diskurses um die „Staatsräson“ stehende Kategorie war die der „prudentia“: die politische Klugheitslehre. Sofern wissenschaftliche Staatsanalysen sich überhaupt mit derartigen Sachverhalten und ihren Entstehungsbedingungen beschäftigen, wird das Aufkommen der „prudentia“ zumeist mit dem Anstieg höfischer Bürokratie erklärt, welcher die proto-politische Praxis habe komplexer werden lassen. Deshalb sei eine politische Klugheitslehre entstanden, die den Fürsten für diese neue Komplexität zu präparieren versucht habe.
Da der „status irrationalis“ kategorial ausgeblendet wird und lediglich in Form einer „Lehre von der Selbsterhaltung“ ins Bewusstsein tritt, vermag auch die gegenständliche Bedingung dieser politischen Klugheitslehre nur oberflächlich und institutionssoziologisch erklärt zu werden. Die „prudentia“ sei aufgrund der Zunahme an Komplexität durch die anwachsende Hofbürokratie entstanden, sodass die Entscheidungen des Fürsten nicht mehr so transparent waren wie ehedem. Es erübrigt sich der Hinweis darauf, dass sich daran traditionell die ganze Ode einer ansteigenden „Rationalisierung“ und „Funktionalisierung“ der sozialen Praxis anschließt, die das mystische Denken vormoderner Sozialität überwunden habe.
Aber der vormoderne Fetischismus wurde nur dadurch überwunden, dass an seine Stelle der frühmoderne Fetischcharakter trat. Was sich in dem Diskurs um die „prudentia“ historisch manifestierte, entsprach in Wirklichkeit der Heteronomie des neuen proto-politischen Selbstzwecks, der sich immer tiefer zwischen dem Willen des Monarchen und seiner Realisierung in der proto-politischen Praxis eingrub. Nicht die zunehmende „Komplexität“, sondern die fetischinduzierte strukturelle Divergenz zwischen Intention und Umsetzung des fürstlichen Willens führte zu einer neuartigen Heteronomie proto-politischer Praxis, die sich in der Flut an Ratgeberliteratur im Namen der „prudentia“ widerspiegelt.
Die kategoriale Differenz zwischen einer fetischkritischen Theorie des „status irrationalis“ und der akademischen Theorie um die „Staatsräson“ vermag ihren Ausdruck nicht im tradierten Begriffsapparat des wissenschaftlichen Positivismus zu finden. Sie lässt sich am besten über den grundlegenden Unterschied im Verständnis des Abstraktionsbegriffes ermessen, der zwischen der Kritik einer „Leere“ des „status irrationalis“ und der Theorie einer „Lehre“ über die „Staatsräson“ klafft. Der ach so gepriesenen „Pluralität“ des exzessiven Publikationsoutputs wissenschaftlicher Abhandlungen zum Trotz begreifen sie allesamt die „Staatsräson“ als eine Nominalabstraktion, eben als „Lehre“ oder „Theorie“ über die „Selbsterhaltung des Staates“. Deshalb hat auch die Behandlung ihrer immanenten Bestimmungen wie der „necessitas“ oder der „prudentia“ immer einen idealistischen Anklang, weil es sich um autonome Gedankenformen zu handeln scheint, die gleichsam für sich stehen.
In Wahrheit ging die von der Aufrechterhaltung des fürstlichen Hofes um seiner Fortexistenz willen konstituierte Praxis mit einer proto-politischen Realabstraktion einher, die eben nicht einer nominalen Gedankenabstraktion entspricht. Jede selbständige Geltung eines sozialen Inhalts, die im Horizont der fürstlich-höfischen Praxis auftauchte, wurde auf ihre Kompatibilität mit der selbstzweckhaften Fortexistenz hin nivelliert und ihr damit letztlich anverwandelt. Nur die der Aufrechterhaltung des fürstlichen Proto-Staates um seiner Aufrechterhaltung willen sich einpassenden Inhalte gewannen zunehmend an Geltung für die höfische Praxis. Diese proto-politische Realabstraktion vollstreckt sich als objektivierte Voraussetzung in der Praxis in Form eines unwillkürlichen, nicht-intentionalen Akts, der gar nicht im Bewusstsein der Beteiligten erscheint – oder wenn, dann nur in der „Lehre von der Staatsräson“, die den gesamten Fetischzusammenhang durchgestrichen und auf eine theoretische Beratungs- und Schulungsfunktion des Fürsten eingedampft hat.
Nun liegt es im Charakter der proto-politischen Realabstraktion, dass sie für sich selbst gar nicht als eigener Inhalt aufzutreten vermag. Die Aufrechterhaltung des Proto-Staates um seines Weiterbestehens willen tritt an der proto-politischen Praxis nur mittelbar und indirekt zutage, obwohl sie ihr die Geltung injiziert. Der politische Fetischismus manifestiert sich auf der Erscheinungsebene nicht als das, was er seinem Wesen nach ist – sinnlose Selbstbezüglichkeit eines objektivierten Zwangs zur beständigen Fortexistenz –, sondern stellt sich an kontingenten Inhalten dar, die unmittelbar keine Spuren ihrer selbstzweckhaften Herkunft an sich tragen.
Die geschichtliche Wirklichkeit der Konstitutionsepoche mag diesen Umstand veranschaulichen. Die Aufrechterhaltung des fürstlichen Proto-Staates um seiner Fortexistenz willen hatte in der frühen Moderne ein vielfältiges Gesicht. Der proto-politische Selbstzweck konnte die Entscheidung zum Krieg, aber in selteneren Fällen auch die Kapitulation zum Zwecke seiner Verhinderung bedeuten; er konnte zum bikonfessionellen Preußen oder zum einheitskonfessionellen Katholizismus Frankreichs führen; der „status irrationalis“ vermochte sich über eine Vergrößerung des Herrschaftsterritoriums, mitunter sogar durch dessen Verkleinerung realisieren; er konnte auf den Erwerb von Kolonien, aber ebenso auf den bewussten Verzicht derselben hinauslaufen; und er ließ sich je nach Situation wahlweise durch Vertragsschluss oder durch Vertragsbruch exekutieren. Die Liste an historischen Exempeln ließe sich beliebig verlängern.
Damit kommt eine Dialektik ins Spiel, die für den politischen Fetischismus konstitutiv ist. Auf der einen Seite abstrahierte die proto-politische Praxis jedweden sozialen Inhalt auf seine Tauglichkeit für den selbstzweckhaften Fortbestand des fürstlichen Hofes hin. Auf der anderen Seite blieb die proto-politische Realabstraktion dennoch zwangsläufig an kontingente Inhalte gebunden. Als kontingent müssen diese Inhalte insofern verstanden werden, als die politische Realabstraktion spezifisch historische und gesellschaftliche Bedingungen vorfindet, an denen und durch die hindurch sich ihre Realabstraktion vollzieht; sie schlagen sich daher auch zwangsläufig im fetischistischen Inhalt der selbstzweckhaften Aufrechterhaltung nieder.
Abermals mag ein geschichtlicher Vergleich diesen entscheidenden Sachverhalt explizieren. Vergleicht man zwei der dominierenden Proto-Staaten der Konstitutionsgeschichte, die französischen Bourbonen und das österreichische Habsburg, erhellt sich die Bedeutung der spezifisch geschichtlichen Voraussetzungen. Die proto-staatliche „Staatsräson“ der französischen Könige vermochte eine Tendenz zur Zentralisierung ihres Herrschaftsbereichs teils aufnehmen, teils hervorbringen, die für die Habsburger von Grund auf versperrt war. Die zunehmend „österreichische“ Staatsräson der Erzherzöge stand quer zur Kaiserfunktion im „monstrum simile“; die sich zu eigenen Proto-Staaten entwickelnden Reichsstände ließen jeden kaiserlichen Zentralismus daher per se gegenstandslos werden. Dass aus diesen differenten geschichtlichen Bedingungen heraus der Inhalt des identischen Selbstzwecks jeweils ganz anders ausfallen musste – auf der einen Seite eine zentralistische Verdichtung des französischen Königtums, auf der anderen Seite der Dualismus von universeller „Reichs“- und österreichischer „Hofräson“ –, liegt auf der Hand.
Diese historisch konkreten Bedingungen der politischen Selbstzweckhaftigkeit, an denen sich die politische Realabstraktion vollzog, bestimmte auch ein anderes wesentliches Verhältnis: das Innen- und Außenverhältnis fürstlicher Proto-Staatlichkeit. Zwar hat der realgeschichtliche Verlauf im Namen der „Staatsräson“ zuerst die Aufrechterhaltung des Binnenverhältnisses herbeigeführt, weil erst die Konsolidierung der inneren Selbstbezüglichkeit eine proto-politische „Außenpolitik“ ermöglichte; woraufhin der Begriff der Staatsräson im 17. Jahrhundert beinahe nur noch für die Außenbeziehungen verwendet wurde. Obwohl es also einen „historischen“ Vorrang der proto-politischen „Innenpolitik“ gab, existiert grundsätzlich kein „logischer“ Vorrang der Proto-Politik nach Innen oder Außen, weil sie von den spezifischen Voraussetzungen des „status irrationalis“ abhängt, die sich aus der historisch konkreten Ausgangslage ergeben.
Die von der modernen Politiktheorie bis heute gewälzte Frage, ob es ein Primat der Innen- oder Außenpolitik gäbe, ist Ausdruck ihrer völligen Unkenntnis der fetischistischen Selbstzweckhaftigkeit. Sie ist nämlich, in dieser Allgemeinheit, zu abstrakt; als falsch gestellte kann sie deshalb niemals befriedigend beantwortet werden. Wiederum vermag die historische Illustration diesen Umstand begreiflicher zu machen. Vergleicht man die proto-staatliche Selbstzweckhaftigkeit Frankreichs zur Zeit der „Bartholomäusnacht“ von 1572 mit dem „spanischen Erbfolgekrieg“ zu Beginn des 18. Jahrhunderts, springt die unterschiedliche Geltung von innerer und äußerer Proto-Politik für den Zwang zur Fortexistenz des französischen Proto-Staates ins Auge.
Hatten sich die französischen Protestanten in den „Hugenottenkriegen“ als eine veritable Gefährdung der proto-politischen Selbstzweckhaftigkeit herausgestellt, dominierte folgerichtig die innere Gefährdung des „status irrationalis“. Was die dynastische Übernahme der spanisch-habsburgischen Erbfolge anbelangt, musste anstelle dessen aus naheliegenden Gründen die „habsburgische Einkreisung“ Frankreichs und damit vor allem die äußere Aufrechterhaltung im Vordergrund stehen. Die Frage, ob es an sich einen Primat der Innen- oder Außenpolitik gebe, ist bereits eine Verdinglichung; als falsch gestellte harrt sie bis heute einer befriedigenden Lösung. Das Primat von Innen- oder Außenpolitik hängt von der politischen Realabstraktion ab, die sich ihrerseits an den spezifischen inneren und äußeren Umständen der fetischistischen Praxis entzündet, die keine allgemeingültige Ableitung eines solchen Vorrangs von Innen oder Außen präjudizieren lässt.
Diese Ungereimtheiten und Insuffizienzen des bürgerlich-akademischen Diskurses um die „Staatsräson“ resultieren aus einem und demselben kategorialen Reduktionismus: der vollständigen Begriffslosigkeit gegenüber der fetischistischen Verselbständigung, die den „status irrationalis“ ausmacht. Das ganze Gerede von der „Lehre“ der „Selbsterhaltung des Staates“ unterliegt einer systematischen Verkennung des realen Zusammenhangs: Es werde gedacht („Lehre“ der „Staatsräson“ als nominale Bewusstseinsleistung), bevor gehandelt wird (reale Umsetzung der „Lehre“). Umgekehrt wird ein Schuh draus: Wie es sich in einer verrückten Gesellschaft gehört, wird unter fetischistischen Bedingungen zuerst gehandelt (bewusstloser Vollzug der proto-politischen Realabstraktion), noch ehe die sekundäre Reflexion einsetzt („Lehre“ von der „necessitas“ und „prudentia“); eine Reflexion freilich, der jede Einsicht in ihre fetischistische Bedingtheit von vornherein genommen ist.
Wie jede andere moderne Legende baut also auch die von der „rationalisierenden“ und „säkularisierenden“ Wirkung der „Staatsräson“ auf einer tiefgreifenden Unkenntnis des ganzen Zusammenhangs auf. Schon die etymologische Bedeutung des „ratio status“ – „vernünftiger Zustand“ oder „Vernunftzustand“ – müsste eigentlich, wüsste man es nicht besser, als Selbstkarikatur verstanden werden. Wurde dieser „Vernunftzustand“ bis ins 17. Jahrhundert hinein mit Vorliebe von kirchlichen Repräsentanten als satanische Ausgeburt gebrandmarkt, schlug der fetischistische Charakter des „status irrtionalis“ auch dieser anti-machiavellistischen Tradition des Diskurses um die „Staatsräson“ ein Schnippchen: Je stärker die proto-politische Selbstzweckhaftigkeit auch die kirchliche Praxis affizierte, desto fester hatte die „Staatsräson“, die es eigentlich als heidnisches Werkzeug der Frevler zu bekämpfen galt, schon seit Giovanni Botero die katholische Intelligenz fest im Griff.
Die bis heute gerne vorgetragene Behauptung, mit dem Kriterium der „Selbsterhaltung des Staates“ sei eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation in die Politik eingezogen, kann also mit Fug und Recht als kollektive Selbsttäuschung der Moderne zurückgewiesen werden. Worin auch soll das „Vernünftige“ in jenem „Zweck“ der „Selbsterhaltung“ bestehen, der in Wahrheit einen Selbstzweck abgibt und nur jener Praxis eine Geltung verleiht, die der selbstbezüglichen Aufrechterhaltung seiner selbst sich einpasst, ganz gleich welchen asozialen oder brutalen Inhalt sie dabei annimmt? Und was soll das „Rationale“ an dem Mittel sein, dessen Zwecksetzung in der proto-politischen Praxis von der politischen Realabstraktion unter der Hand in einen ganz anderen Inhalt verwandelt wird, der sich jeder intentionalen und bewussten Herstellung gegenüber gleichgültig verhält?
De facto lässt sich die moderne Legende von der „rationalisierenden“ Wirkung der „Staatsräson“ indes durch den sprechenden Gang der Geschehnisse widerlegen. Dass die historische Genese moderner Staatlichkeit mit der Konstitutionsepoche vom 15. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts die mit Abstand gewaltsamste Zeit der Geschichte hervorbrachte, verweist auf die fatale Wechselwirkung von „Militärischer Revolution“ und „status irrationalis“ und spottet der gesamten modernen Lyrik ob der „zivilisatorischen“ Errungenschaften der „Staatsräson“.
Ihren vorläufigen Höhepunkt fand diese „zivilisatorische“ Weihe der „Staatsräson“ im „Dreißigjährigen Krieg“. Er verdankte seine unglaubliche Zerstörungswut nicht zuletzt seiner Funktion als Durchsetzungskrieg europäischer Proto-Staaten, sodass die proto-politische Geltung ihre erstmalige Konsolidierung inmitten des europäischen Blutbads erfuhr. Mit etwa sechs Millionen Toten kostete die ultima ratio des „Vernunftzustands“, die totale Entgrenzung des Durchsetzungskriegs fürstlicher Proto-Staaten, einem Drittel der beteiligten Gesamtbevölkerung das Leben. Vergleichbare „Erfolge“ blieben bis dato nur der „schwarzen Pest“ des 14. Jahrhunderts vorbehalten, der größten und schwersten Naturkatastrophe in Europa.
Inhalt und Form des fürstlichen Proto-Staates: Die Aufrechterhaltung der Souveränität
Für eine Kritik der „Politik im Allgemeinen“ liegt in der objektiven Selbstzweckhaftigkeit des frühmodernen Proto-Staates der Schlüssel zum Verständnis des Politikfetischs. Je länger und umfassender der permanente Zerstörungs- und Existenzkrieg in Europa wütete, desto stärker verdichtete sich der „status irrationalis“ zu einer neuen sozialen Konstitution, die immer weitere Gebiete der proto-politischen Geltung unterwarf. Mit zunehmender Kohärenz des proto-politischen Selbstzwecks wurde deutlich, dass die Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft um ihrer Aufrechterhaltung willen einen spezifischen Inhalt generierte, dem eine entsprechende Form korrelierte.
Damit sind wir bei jener Frage von Marx angelangt, die er im „Kapital“ aufwarf und die auch für eine Kritik des Politikfetischs ihre Relevanz beibehält: „Warum nimmt dieser Inhalt jene Form an?“ Um beantworten zu können, worin „dieser Inhalt“ in politikkritischer Hinsicht besteht, muss man sich die realgeschichtliche Konstellation des Proto-Staates vergegenwärtigen. Aus dem Stahlbad des permanenten Kriegszustands hervorgegangen, evozierte die ubiquitäre Gewaltexplosion auf dem europäischen Kontinent für die fürstlichen Dynastien eine maximale Verdichtung der eigenen Gewaltkapazitäten, um sich in den Existenz- und Zerstörungskriegen behaupten zu können.
Die Frage nach dem Inhalt des fürstlichen Proto-Staates hat damit eine erste Antwort gefunden: Er besteht in der Tendenz zur Herstellung einer zunächst vor allem militärischen Gewaltverdichtung am Hof. Sie begann sich aus den personalen Verpflichtungsverhältnissen herauszulösen und stand dadurch quer zum sozialen Körper – und hier wiederum zum Adel, dem das Privileg zur Kriegsführung einst zugestanden hatte. Als Träger und Zurechnungspunkt dieser souveränen Gewaltverdichtung fungierte der Leib des Monarchen; er stellte gleichsam die Infiguration der proto-staatlichen Souveränität dar.
Dass dieser Inhalt des Proto-Staates ein historisches Novum ist, lässt sich an dem Begründer der Souveränitätstheorie, Jean Bodin, ablesen. In seinen „Sechs Büchern über den Staat“ betont er, dass er zum ersten Mal diesen Begriff statuiert habe; ohne es zu verabsäumen, seiner Verwunderung Ausdruck zu verleihen, warum vor ihm noch niemand auf diese zentrale Kategorie gestoßen sei. Tatsächlich steht seine Abhandlung an einem historischen Schnittpunkt, in dem die frühe Konstitutionsphase in die späte Konstitutionsphase übergeht: im letzten Viertel des 16. Jahrhunderts begannen die durch die „militärische Revolution“ ausgelösten Prozesse in die Proto-Formen der Wert-Abspaltung überzugehen, weshalb auch die Diskurse um „Staatsräson“ und Souveränität in diesem Zeitraum aufkamen. Die Bartholomäusnacht und damit die konkrete Gefährdung der französischen Monarchie taten ihr übriges, um den Katholiken Bodin zu einer grundsätzlichen Reflexion des Proto-Staates zu veranlassen.
Nun erstreckte sich diese maximale Verdichtung der fürstlichen Gewaltkapazität über einen langen Zeitraum, während dem sich mit dem proto-politischen Selbstzweck auch sein Gewaltinhalt verselbständigte. Schon die grundlegende Bestimmung der Souveränität bei Bodin trägt das Mal ihrer Herkunft auf der Stirn. Als oberste bzw. uneingeschränkte sowie als zeitlich unbefristete Macht („puissance absolue et perpétuelle“) wird der totalitäre Gehalt des proto-staatlichen Inhalts kenntlich.
Was im vormodernen Fetischismus reziproker und mannigfach sich überschneidender Personalverhältnisse noch ausgeschlossen war, nahm am fürstlichen Hof Zug um Zug Gestalt an: der Versuch, eine oberste und uneingeschränkte Gesamtgewalt herzustellen, die sich unabhängig vom Adel, aber auch anderen Personalverbünden durchsetzen ließ. Ihre Notwendigkeit ergab sich direkt aus dem permanenten Kriegszustands und seiner sich verselbständigenden Gewaltentgrenzung. Das betraf zum einen die Souveränität nach innen: Solange die proto-industriellen Feuerwaffenmanufakturen noch nicht unter der Ägide proto-staatlicher Herstellung und Distribution standen, konnte sich jede tatsächliche Aufstandsbewegung oder jeder adlige Konkurrent des Fürsten bei entsprechender Kapazität an Feuerwaffen als an und für sich existenzgefährdend für dessen Herrschaft entpuppen. Dasselbe galt für die Souveränität nach außen: Ein militärisches Ungleichgewicht gegenüber einem befeindeten Proto-Staat konnte ein Herrschaftskonglomerat binnen weniger Monate von der Landkarte der europäischen Fürstentümer fegen.
Die Verdichtung der Souveränität zu einer obersten und uneingeschränkten fetischistischen Gesamtgewalt war jedoch zugleich mit den objektivierten Anforderungen des „status irrationalis“ vermittelt. Sobald sich der Selbstzweck der Aufrechterhaltung bis zu einem gewissen Grad verselbständigt hatte, setzte er aus sich heraus einen objektivierten Zwang zu seinem Vollzug. Am Ende steht die Aufrechterhaltung der Monarchie um ihrer Fortexistenz willen; sie muss also exekutiert werden. Dass dieser Vollzug möglich wird, setzt die Tendenz in Richtung fetischistischer Gesamtgewalt voraus, die ihn zur Not militärisch herbeiführen kann – und zwar gegen jede andere konkurrierende Gewalt. Gäbe es die fetischistische Gesamtgewalt nicht, wäre also der Proto-Staat eine Instanz, innerhalb derer ein sei es auch noch so geringes Gleichgewicht des militärischen Potentials zwischen verschiedenen Kräften vorherrschte, könnte keine Exekution des „status irrationalis“ statthaben, weil konkurrierende Ansprüche die Umsetzung seines Vollzugs notwendigerweise konterkariert hätten.
Indem aber die souveräne Gewaltkonzentration stattfindet, ist gewährleistet, dass der proto-politische Selbstzweck vollstreckt werden kann. Sie ist seine Bedingung. Die oberste und unumschränkte Gewalt kommuniziert mit der Herausbildung der obersten und unumschränkten fürstlichen Entscheidung. Die vormodernen personalen Verpflichtungs- und Abhängigkeitsverhältnisse wurden auch deshalb vom Proto-Staat aufgerieben, da sie sich als inkompatibel mit der im Entstehen begriffenen Souveränität herausstellten. Solange verschiedene, sich überkreuzende, aber mit jeweils eigener Berechtigung versehene Ansprüche existierten, wie sie aus dem personal unterfütterten Ständewesen entsprangen, konnte die Umsetzung des „status irrationalis“ nicht erzwungen werden. Sie bedurfte eines eindeutigen Zurechnungspunkts, der letztinstanzlich über den Modus der Exekution des Selbstzwecks in der proto-politischen Praxis entscheiden musste – der fürstlichen Dezision. Es existiert also ein Verhältnis der Koinzidenz zwischen „unumschränkter“ fürstlicher Entscheidung und Tendenz zur unbeschränkten Gesamtgewalt.
Der historische Prozess spiegelt die Herausbildung der fetischistischen Gesamtgewalt in dem Ausschalten der intermediären Instanzen wider. Der lange Kampf der proto-staatlichen Gewalt gegen Stände, personale Korporationen oder Städte endete zugunsten ersterer, wobei nicht immer der monarchische Weg gegangen wurde. Die Souveränität konnte sich durchaus auch über die aristokratische Form einer Ständerepublik entwickeln, wie vor allem die „niederen Lande“ in ihrem Kampf gegen Habsburg, aber auch die Geschichte des polnischen Proto-Staates deutlich machen. Hier ist der Zurechnungspunkt der obersten und uneingeschränkten Gesamtgewalt nicht der Leib des Monarchen, sondern der Körper der Stände. In England schließlich fand eine Amalgamierung von ständischem „Parlament“ und Monarchie statt, woraus der moderne und liberale Parlamentarismus des 18. Jahrhunderts entstanden ist.
Neben der Gesamtheit proto-staatlicher Gewalt atmet auch der perpetuelle Gehalt des Souveränitätsbegriffs von Bodin den Geist des realen Totalitarismus. Was hier in der Vorstellung einer zeitlich unbegrenzten Gewalt durchschimmert, ist alles andere als bloße Ideologie. Sowie der Selbstzweck des „status irrationalis“ es verunmöglicht, dass seine Praxis zur Aufrechterhaltung des fürstlichen Proto-Staates einfach aufhört – persistiert doch der objektivierte Zwang zu seiner Exekution –, vermag es auch nicht keine Souveränität zu geben – und zwar niemals. Dem Zwang zur Permanenz des Vollzugs koinzidiert die sich verselbständigende Notwendigkeit einer permanenten Zurechen- und Ausführbarkeit der fetischistischen Gesamtgewalt, die zu jedem Zeitpunkt einen sie vollziehenden Träger erheischt.
Die fetischistische Verselbständigung der Souveränität duldet daher kein Machtvakuum, das zum Beispiel durch den Tod des Monarchen eintreten könnte. Der fetischistische Gewaltinhalt ist in dem Sinne in der Tat zeitlich unbefristet, als er sich jedem Sprung oder jeder Lücke in der Zeit entzieht. Als fetischistische Bedingung des praktischen Zwangs zum Vollzug des „status irrationalis“ ist der Gesamtinhalt der Gewalt gewissermaßen immer schon vorhanden, ohne an die Zwecksetzungen des Monarchen und seiner „Politiker“ gebunden zu sein, wobei sein fetischistischer Imperativ die andauernde und damit selbstzweckhafte Besetzung der obersten Verfügungsgewalt gebietet. So sehr die Souveränität bis ins 16. Jahrhundert sich im Leib des Fürsten gleichsam inkorporierte, wies schon die Souveränitätstheorie Bodins und erst recht diejenige des 17. Jahrhunderts eine Vereinseitigung des Gewaltbegriffs gegenüber dem Leib des Monarchen auf. Ein reflexiver Überschuss, der auf die reale Verselbständigung der totalitären Souveränität als einer ununterbrochenen Machtkonfiguration verwies.
Atmen die zwei wesentlichen Qualitäten der Souveränität als „puissance absolue et perpétuelle“ bereits den Odem des Totalitarismus, artikuliert sich Bodin an anderer Stelle noch unverhohlener. Es ist jene eigenartige Mischung aus historischem Schnittpunkt im Übergang zur späten Konstitutionsepoche, tiefer Krise der französischen Monarchie und dem Bestreben, sie gemäß jener souveränen Gesamtgewalt zu konsolidieren, die den zynischen Pragmatismus aufblitzen lässt, wie er letztlich jedem Staatsideologen innewohnt: „Die Bestimmung ‚glücklich’ dagegen ist nicht erforderlich (…) Denn ein Staat kann gut regiert sein und gleichwohl von Armut heimgesucht (…) sein. Wir sehen die Bestimmung ‚glücklich’ für die Definition des Staates nicht als wesentlich an.“[6]
Bodin erweist sich als repräsentativer Theoretiker der Moderne; wenn auch in ihrer Konstitutionsepoche. Genau jene zwei inhaltlichen Ziele einer Gesellschaft, die nicht von verselbständigten Prinzipien regiert würde – das Verhindern materieller Armut und das Erreichen eines Zustands relativen Glücks – werden gleich mal abgeräumt. Stattdessen wird auf mehreren hundert Seiten die uneingeschränkte und perpetuelle Qualität der Souveränität gepriesen, die als leere Gesamtgewalt den eigentlichen sozialen Inhalt bildet. Der fetischistische Inhalt des fürstlichen Proto-Staates besteht in der geronnen Gesamtgewalt der Souveränität, die jeden sozialen Inhalt, und sei es die Verhinderung von Armut und ein dem Glück nahekommenden Zustand, zugunsten des Gewaltinhalts für nichtig erklärt.
Warum aber, um zu unserer Ausgangsfrage zurückzukommen, nimmt nun der Inhalt der Souveränität jene Form des Proto-Staates an? Um diesen Formbegriff einer Klärung zuzuführen, gilt es zuerst einmal eine Differenz festzuhalten. Denn die gesamte moderne staatstheoretische Publikation operiert mit einem unreflektierten Formbegriff, der Missverständnisse hervorrufen muss. Gemeinhin wird in der bürgerlichen, aber auch linken „Staatstheorie“ der Formbegriff verwendet, um die „Staats“- oder Regierungsformen – in der Konstitutionsepoche vor allem den Gegensatz von Monarchie und Aristokratie – zu bezeichnen. Dieser Formbegriff bleibt aber empirisch beschränkt. Sowohl Monarchie als auch Aristokratie unterlagen derselben Formsynthesis des frühmodernen Proto-Staates, die durchaus verschiedene „Regierungsformen“ mit einschloss.
Um den Formbegriff auf der Ebene der „Politik im Allgemeinen“ kritisch darstellen zu können, muss man sich die Bedeutung des fürstlichen und monarchischen Hofs vor Augen führen. In der Konstitutionsepoche stellte sich diese Form über die proto-politische Praxis am fürstlichen Hof her. Er wirkte gleichsam als Keimzelle einer noch fragmentierten und durchlässigen Form, die in der Rückwendung des souveränen Gewaltinhalts auf den sozialen Körper der Untertanen bestand. Als Medium dieser Rückwendung zeichnete sich die fürstliche Gesetzgebungskompetenz, die Bodin zu den Kriterien der Souveränität zählt, aber auch die Wirkmacht von Verordnungen und niedrigschwelligen Erlassen aus. Wie intensiv die souveräne Gewalt vom Hof aus die Lebensweisen ihrer Untertanen zu formen suchte, wird an den seit dem 15. und dann besonders ab dem 16. Jahrhundert wie aus dem Boden sprießenden „Policey“-Ordnungen deutlich.
An der Flut dieser Verordnungen lässt sich die originäre Beschaffenheit der proto-politischen Form herausschälen. Dabei darf die frühmoderne „policey“ indes nicht mit ihrer Nachfolgerin seit dem 19. Jahrhundert verwechselt werden. Das hängt zum einen mit ihrer Stellung innerhalb des proto-politischen Selbstzwecks zusammen; waren doch Verwaltung und Regierung noch nicht wie in der Durchsetzungsepoche voneinander getrennt, sondern im Monarchen und seinem Hof vereinigt. Zum andern und insbesondere aber erwies sie sich als durch den Überhang vormoderner Transzendenz bestimmt, aus der heraus sich der irrationale Selbstzweck erst entwickeln musste.
Daraus resultiert das, was in der Forschung der „Eudämonismus“ bzw. der „Wohlfahrtsgedanke“ der „policey“ genannt wird. Er wird von Luther 1520 in seiner Schrift „An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung“ lanciert: „Es hat sich gar öffters zugetragen/ daß gantze Königreiche mit den grösten plagen/ als hunger/ pest und krieg/ bloß deßwegen von Gott seynd gezüchtiget worden/ weil der Fürst das laster nicht abgestrafft.“[7] Diese Äußerung Luthers befindet sich nicht nur historisch, sondern auch inhaltlich an der Schwelle des „kategorialen Bruchs“.
Einerseits wird die vormodern-religiöse Analogie wie selbstverständlich herangezogen: Die irdische Strafe als Konsequenz des göttlichen Missfallens ob der „laster“ der Untertanen (wofür der „Eudämonismus“ der „policey“ das Gegenmittel sei). Andererseits verschafft sich bereits der „status irrationalis“ Geltung. Die Aufrechterhaltung des Proto-Staates um seiner Fortexistenz willen werde durch ein frevelhaftes Verhalten torpediert, womit sich die fundamentale Umkehrung der Fetischkonstitution ankündigt: Das gottgefällige Verhalten ist nicht mehr Selbstzweck für sich, sondern wird latent schon auf die Fortexistenz des fürstlichen Hofs bezogen, der dann gute Chancen eingeräumt werden, wenn die Untertanen sich im christlichen Verständnis gut verhielten.
Wie sehr trotz des noch bestehenden göttlichen Naturrechts die Form des Proto-Staates die „Policey“-Verordnungen prägt, lässt sich an jedem beliebigen Verbot exemplifizieren. Dazu gehörte in erster Linie das Verbot des Tragens von Waffen, das ja in der historischen Tendenz zum „Gewaltmonopol“ der Souveränität lag; auch wenn es noch keineswegs durchgesetzt war. In Tirol untersagten Sigmund von Tirol im Jahr 1489 und zehn Jahre später erneut Maximilian I. das Waffentragen auf Kirchtagen, weil „daselbs dann spilen karten tanntzen vnnd annder sachen“ geschähen, aus denen „sich aufrur vnd mercklicher widerwill“[8] entwickle.
Die mit Gesetzen und Verordnungen durchdringende Formierung des sozialen Lebens der Untertanen sollte offenbar nicht nur die Durchsetzung des souveränen Gewaltinhalts garantieren. Die in der proto-politischen Praxis erfolgende Rückwendung der höfischen Souveränität auf die Untertanen hatte einen merkwürdig vorausgreifenden Charakter. Schon etwas sublimer zeichnet sich die latente Formbestimmung der sozialen Beziehungen durch die fürstliche Anerkennung des Wirtshauses als einer Institution der im Entstehen begriffenen Proto-Öffentlichkeit ab. Die quasi-öffentliche Versammlung der Untertanen an einem Ort garantierte eine gewisse Kontrolle, sodass die lokale Administration alle Mühe auf sich nahm, die Gastwirte als Spitzel für sich zu gewinnen. Dabei stellte sich immer wieder die Frage, ob der Zugriff auf die Untertanen ausreichend sei. Als Institution zur Beherrschung der lokalen Proto-Öffentlichkeit geschaffen, wurde durch die „newen ungewondlichen Hewser“[9] ein scheinbarer Hort des Umsturzes geschaffen. So oktroyierte eine Verordnung Gebote und Verbote für die Zusammenkunft in den Wirtshäusern mit der Begründung, dass es in ihnen zu „groß Zerungen/ auch ungepürlich spil/ zuetrincken/ vnd Gotslösterung/ Aufruer/ vnd haimlich Conspiration/ auch mörtlich thaten“[10] kommen könne.
Die Reglementierung der Proto-Öffentlichkeit gab sich nicht mit den geschlossenen Räumlichkeiten zufrieden. Auch die im vormodernen Zyklus oft ekstatisch gefeierten Feste wurden in der Konstitutionsphase harten Sanktionen ausgesetzt. Während das Fest in der Vormoderne „ein(en) besondere(n) Höhepunkt im Leben der Menschen“ abgab, der für sie „Ausgelassenheit, Entspannung und gesellige( ) Lustbarkeit“ bedeutete, „stellte“ es „für die Obrigkeit oftmals (…) Unordnung, Verschwendung und Exzeß dar.“[11] Auch hier stellt sich jene merkwürdige Vorstellung ein, dass schon das schiere Tanzen den Keim staatsgefährdender Wallungen („Unordnung“) in sich trage.
Ob nun im Verbot des Waffen-Tragens oder der Reglementierung der proto-öffentlichen Sicherheit (im Wirtshaus und während Festen), die proto-politische Form betrieb eine Reinigung des sozialen Lebens von allen erdenklichen staatsgefährdenden Elementen – wenigstens so weit der Zugriff des fürstlichen Hofes reichte. Nicht nur in der von der akademischen Forschung konstatierten Quantität der Verordnungsflut liegt deren Relevanz, sondern in ihrer qualitativen Formung der sozialen Verkehrsformen im Sinne der Rückwendung der souveränen Gewalt auf den sozialen Körper der „Untertanen“. Die hieraus erwachsene Form des Proto-Staates konstituierte die sozialen Beziehungen gemäß der Aufrechterhaltung der fürstlichen und monarchischen Herrschaft bis in den letzten Winkel des kleinsten Wirtshauses hinein.
Die Frage, warum der Inhalt der Souveränität die Form des Proto-Staates angenommen hat, lässt sich somit beantworten. Der fetischistische Gesamtinhalt der Gewalt vermochte nicht ohne die proto-staatliche Form zu existieren, die den sozialen Körper nach Maßgabe der Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft durchdrang. Durch sie wurde ein Raum konstituiert, der die sozialen Beziehungen gleichsam auf die Kongruenz mit diesem Herrschaftstelos hin zurechtschnitt. Die Rückwendung fürstlicher Souveränität auf den sozialen Körper qua Aufrechterhaltung ihrer Herrschaft generierte die Form einer Proto-Öffentlichkeit, deren Matrix jedwede „staatsgefährdende“ Potentialität aus dem proto-staatlichen Raum herausdestillierte. Die Form des Proto-Staates wurde durch die selbstbezügliche Rückwendung fürstlicher Souveränität auf die Untertanen konstituiert, deren soziale Praxis immer tiefgreifender von dem leeren Imperativ der Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft durchdrungen wurde.
Freilich darf die qualitative und quantitative Verdichtung der proto-staatlichen Form einer Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft nicht überschätzt werden. Die „formelle Subsumtion“ der Untertanen unter die proto-staatliche Form war ein langwieriger und zutiefst friktionsreicher Prozess. Die Serie an Bauernaufständen in der Konstitutionsepoche der Wert-Abspaltung hatte ihre Ursache nicht in den ungleichen Produktionsverhältnissen der Leibeigenschaft, wie es die vulgärmarxistische Forschung gerne behauptet, sondern wurde oftmals durch die proto-staatlichen „Besteuerungs“-Gesetze provoziert. Nicht zuletzt das zähe Kräfteringen der proto-politischen Form fürstlicher Herrschaft mit den großen und mittelgroßen Städten konnte manchmal nur dadurch entschieden werden, dass sie dem Erdboden gleichgemacht wurden.
Die Aufrechterhaltung der fürstlichen Herrschaft erweist sich damit als eine leere Form; auch wenn sie sich an bestimmte Inhalte haftet. Sie ist indifferent gegenüber dem sozialen Miteinander und der materiellen Versorgung; sie verhält sich ebenso ihrer Regierungsform oder aber den konkreten Akteuren ihrer proto-politischen Praxis gegenüber gleichgültig. Natürlich findet diese Gleichgültigkeit ein jähes Ende, sobald einer der genannten Aspekte dazu führen sollte, die Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft zur Disposition zu stellen. Dann verliert die leere Form ihre Neutralität und mobilisiert alle Kräfte, um wieder den bestmöglichen Vollzug des proto-politischen Selbstzwecks zu garantieren.
Rekapitulieren wir den ersten Durchgang einer Kritik der „Politik im Allgemeinen“, so hat sie die basalen Kategorien des Politikfetischs grundlegen können. Der aus den Konstitutionsbedingungen des permanenten Kriegs- und Notzustands hervorgehende und im Leib des Monarchen verkörperte souveräne Inhalt des Proto-Staates musste um seiner Selbstbehauptung willen eine dauernde und unbeschränkte Ausübung seiner selbst hervorbringen – sowenig das „Gewaltmonopol“ zu dieser Zeit durchgesetzt war. Diesem fetischistischen Inhalt souveräner Gesamtgewalt koinzidierte die fetischistische Form des Proto-Staates, die, vom fürstlichen Hof ausstrahlend, seine Untertanen der Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft und damit der Aufrechterhaltung fürstlicher Souveränität unterwarf. Dadurch konnten sie aus ihren personalen Verpflichtungsverhältnissen herausgerissen und qua Gesetzen und „policey“-Verordnungen dem Proto-Staat „formell subsumiert“ werden.
Sicherheitsfetischistische Hypertrophie
Nun könnte man gegen die kritische Darlegung des Formbegriffs einwenden, dass in der Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft sehr wohl ein rationales Kriterium prävaliere. Die Sicherung der eigenen Herrschaft sei alles andere als fetischistisch, sondern eine naheliegende Reaktion. Und indem in diese Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft sowohl Faktoren der dynastischen als auch der physischen Selbsterhaltung hineinwirken, könne es sich nur um eine vernünftige Angelegenheit handeln. Denn ganz unvernünftig wäre es anstelle dessen, diese dynastische und physische Existenz nicht etwa zu sichern, sondern bei Drohung der eigenen Vernichtung aufs Spiel zu setzen.
Es stellt sich angesichts der politischen Form die Frage, wozu ihre Aufrechterhaltung politischer Herrschaft denn eigentlich ausgeübt wird? Der bornierte akademische Alltagsverstand ist mit seiner Antwort schnell zur Hand. Je nach subjektiver Präferenz von Autor oder Autorin changiert die zweckhafte Letztbestimmung zwischen der „Würde des Menschen“, der „Freiheit des Individuums“ oder der sozialen Verbesserung der Lebensbedingungen – wobei gegenwärtig vor allem der „Lebensschutz“ hoch im Kurs steht. Die übliche Sülze eben, die abermals ganze Bibliotheksabteilungen füllt.
Was dieser Einspruch verkennt, ist die sinnlose Selbstzweckhaftigkeit des eigenen sozialen Zusammenhangs, in welche die proto-politische Form eingebunden ist. Kein Wunder, lässt sich hinzusetzen, hat sich die Politik zu einer fremden Macht verselbständigt, deren zweckloser Zweck gar nicht unmittelbar einsichtig ist. Die ganze konkretistische Riege an inhaltlichen Letztbestimmungen kommt über bloße Erbauungsliteratur nicht hinaus; in der politischen Praxis wird sie vom schwarzen Loch politischer Realabstraktion verschluckt, die jede voluntaristische Zwecksetzung wie durch Geisterhand auf die Aufrechterhaltung der Souveränität um ihrer Fortexistenz willen nivelliert.
Weil es sich um einen objektiven Selbstzweck handelt, der nur mehr die Geltung seiner leeren Selbstbezüglichkeit toleriert, kann die Frage des „wozu?“ der Aufrechterhaltung politischer Herrschaft nicht wieder anders beantworten als: zur Aufrechterhaltung der Souveränität – ganz egal, was für einen Inhalt sie in der realen Praxis dabei annimmt. Vor diesen irrationalen Konsequenzen ihrer eigenen sozialen Leere scheut die moderne Staatstheorie zurück wie ein wild gewordener Gaul, müsste sie andernfalls doch der selbstbezüglichen Absurdität des „status irrationalis“ ins Auge sehen.
Dieses Mal einer sinnwidrigen Selbstzweckhaftigkeit ist der proto-politischen Form fürstlicher Herrschaft unschwer abzulesen. In den „policey“-Verordnungen lässt sich dieser Formierungsprozess fürstlicher Herrschaft gleichsam unter dem Brennglas beobachten. Bei allen drei exemplarisch herausgegriffenen Verordnungen fällt eine strukturelle Divergenz auf, die für die proto-politische Form im Allgemeinen kennzeichnend ist. Diese strukturelle Divergenz herrscht zwischen der realen Bedrohungslage auf der einen und den „policeylichen“ Maßnahmen auf der anderen Seite.
Vergegenwärtigen wir uns die Tiroler „policey“-Ordnung zum Verbot des Waffentragens. Ein unbedarfter Beobachter würde erwarten, dass Sigmund von Tirol Informationen erhalten hätte, die gewisse Indizien dafür an die Hand gegeben hätten, dass auf dem Kirchentag eine gewaltsame Auseinandersetzung bevorstehe. Die Verordnung selbst gibt jedoch einen anderen Grund an; das Verbot des Waffentragens an Kirchtagen wird erlassen, weil „daselbs dann spilen karten tanntzen vnnd annder sachen“ geschähen, aus denen „sich aufrur vnd mercklicher widerwill“ ergeben könnte. Interessanterweise wird noch nicht einmal das Waffentragen an sich als gefährdend wahrgenommen, ein Beleg dafür, dass die Verordnung in die frühe Phase der Konstitutionsepoche fällt.
Worin besteht der Grund des Erlasses aber dann? Sein Wortlaut weist den Weg. Es ist der durch den Kirchtag ausgelöste Zustand. Er führe zu „spilen karten tanntzen vnnd annder sachen“, also zu Tätigkeiten, aus denen sich potentiell „aufrur vnd mercklicher widerwill“ ergeben könne. Nimmt man den Gehalt der Verordnung ernst, dann besteht ihr Zweck in einer präventiven Verhinderung von Zuständen, die zu potentiell „staatsgefährdenden“ Handlungen führen könnten. Als besonders ordnungsgefährdend werden hier die vormodernen Traditionen der Kirchtage perzipiert, die ganz offensichtlich mit kontemplativer Zurückhaltung wenig am Hut hatten. Sie galten dadurch nicht nur per se als Gegensatz zu der, sondern als Gefährdung der im Entstehen begriffenen Proto-Öffentlichkeit insgesamt.
Der Erlass über die „newen ungewondlichen Hewser“ geht nach dem identischen Muster vor. Wieder hat er keinerlei reale Bedrohung zur Grundlage. Und erneut fokussiert er mit dem Wirtshaus einen Zustand, in dem es zu „groß Zerungen/ auch ungepürlich spil/ zuetrincken/ vnd Gotslösterung/ Aufruer/ vnd haimlich Conspiration/ auch mörtlich thaten“ kommen könne. Hier ist es ein Bündel an Faktoren, das die „newen ungewondlichen Hewser“ als potentielle Unruhe- und Aufstandsorte erscheinen lässt: Die Enthemmung durch den Alkohol, erneut – und wie bei fast allen „policey“-Verordnungen der damaligen Zeit – das „ungepürlich spil“ – und die Zusammenkunft einer gewissen Menge an Menschen. Auch hier wird eine mögliche Bedrohung für die Proto-Öffentlichkeit jenseits einer realen Gefährdungssituation antizipiert und in Form von Erlassen auch vorweggenommen. Die Verordnungen zu den tradierten Festen setzen diesen Vorgriff auf potentielle Geschehnisse fort. Der schiere Zustand dieser Feste erschien den höfischen oder ständischen Behörden an und für sich als eine Ausgeburt an „Unordnung, Verschwendung und Exzeß“ und damit als potentielle Bedrohungslage.
Die „policey“-Verordnungen fügen sich demnach in die proto-politische Form zur Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft ein. Sie transportieren geradezu eine präventive Prärogative zur Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft, die sich vom realen Inhalt der reglementierten Begebenheiten losgelöst hat und gleichsam vorauseilend jede „staatsgefährdende“ Potentialität zu eradizieren sucht. Insofern bedeutet Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft keinesfalls Verwaltung des status quo, sondern eben jene merkwürdig nervöse Antizipation potentiellen „aufrurs“. Die vom fürstlichen Hof konstituierte und auf die Untertanen ausstrahlende proto-Öffentlichkeit ist das Resultat dieser Formierung des sozialen Lebens gemäß der präventiven Prärogative einer Eliminierung potentieller „Staatsgefährdung“.
Diese präventive Prärogative proto-staatlicher Form ist Ausdruck ihrer leeren Selbstbezüglichkeit. Wenn die vom fürstlichen Hof ausgehende Formierung der Proto-Öffentlichkeit nicht nur im Medium der Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft vonstatten ging, sondern diese Aufrechterhaltung als aktives Präjudiz eine permanente vorauseilende Prävention potentieller „Staatsbedrohungen“ in Angriff nahm, dann ist damit eine enorme fetischistische Restriktion und Reduktion der sozialen Praxis gesetzt. Diese fetischistische Restriktion und Reduktion auf die Aufrechterhaltung der Proto-Staatlichkeit engten, flankiert durch die präventive Prärogative einer fortwährenden Beseitigung potentiellen „aufrurs“, die gesamte proto-politische Praxis am Hof auf diese fetischistische Antizipation ein.
Da die Aufrechterhaltung eine nicht nur leere, sondern fetischistisch restringierte Form ist, brachte sie einen irrationalen Überschuss hervor. Dieser sicherheitsfetischistische Überschuss proto-politischer Form war davon getrieben, im Dienste des leeren Selbstverhältnisses einen irrationalen und nachgerade wahnhaften Imperativ zu gebären, der sich das soziale Leben zu subordinieren begann: die sicherheitsfetischistische Hypertrophie einer permanenten Antizipation potentieller Staatsgefährdung. Sowohl die proto-politische als auch die politische Form der Moderne erweisen sich als eine „verrückte Form“ (Marx), deren einzige soziale Geltung, die sich von jedem materiellen oder inhaltlichen Zweck dispensiert hat, in der andauernden vorausgreifenden Eliminierung möglicher „Staatsgefährdungen“ besteht.
Der schreiende Unsinn dieser ganzen Angelegenheit lässt sich durch ein Gedankenexperiment schlaglichtartig desavouieren. Angenommen die fetischistische Restriktion und Reduktion sozialer Verkehrsformen hätten nicht die leere Form zur Grundlage, sondern irgendein bestehendes soziales Beziehungsmuster. Nehmen wir beispielsweise die reinliche Pflegetätigkeit. Sie reüssiert in unserem Gedankenspiel als der einzige Zweck der sozialen Praxis. Wie wäre eine solche Gesellschaft beschaffen?
In ihr dürften keine Versammlungen, geschweige denn Demonstrationen stattfinden, bevor nicht alle TeilnehmerInnen ausführlich unter den Achseln gewaschen worden sind. Der Verbrecher wäre ob seiner Tat nur deshalb schuldig, weil er so verlumpt am Tatort erschienen ist und als subversiv gälte eine Gruppe offiziell erst dann, wenn ihre Mitglieder länger als zwei Tage nicht geduscht hätten. Um dem vorzubeugen, legte der Staat eine Liste an möglichen „Reinheitsgefährdern“ an, die er bevorzugt in ihrem Bad ausspioniert. Die politischen Verordnungen enthielten den Tagesplan zum Zähneputzen und Sockenwechseln, derweil sich die Gerichtshöfe vornehmlich mit dem Tatbestand der Verunreinigung der Person befassen würden; gestützt auf das staatliche Monopol an allen erdenklichen Hygieneartikeln. In diesem Beispiel wird die Absurdität offenkundig, die hier im Unterschied zum „status irrationalis“ wenigstens noch einem inhaltlichen Zweck folgt.
In der proto-politischen Form der Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft obwaltet also kein rationales Selbsterhaltungsinteresse, sondern die irrationale Restriktion der sicherheitsfetischistischen Hypertrophie. Die „panoptische“ Durchleuchtung des sozialen Körpers unter dieser verrückten Devise hat in der modernen Staatlichkeit nicht abgenommen, im Gegenteil: die „arcana imperii“ – nicht zuletzt „Geheimnisse“ der präventiven Prärogative nach innen und außen – wurden in den Geheimdiensten zu einer neuen Institution zusammengefasst und dadurch das sicherheitsfetischistische Präjudiz noch einmal verfeinert und weiter perfektioniert.
Insofern bleibt zu konstatieren, dass die durch die sicherheitsfetischistische Hypertrophie eröffnete strukturelle Divergenz der proto-politischen Form mit einem verzerrten Maßstab einherging. Ausdrücklich fokussierten die „policey“-Verordnungen nicht reale Tatbestände, sondern präjudizierten potentielle Situationen; damit ist dem Maßstab jener fetischistische Überschuss immanent, der ein Wirtshaus nicht erst einmal als Wirtshaus begreift, sondern von vornherein als eine mögliche Quelle „staatsbedrohenden“ Aufruhrs. Auch das hat sich bis heute nicht geändert: Bedeutet der modernen Staatlichkeit die leibliche und soziale Existenz des Staatssubjekts nichts, gilt es ihm als potentiell staatsgefährdend hingegen alles.
Noch plastischer lässt sich die sicherheitsfetischistische Hypertrophie an zwei zeitgenössischen Ereignissen demonstrieren. Das erste ist der RAF-Terror in den 1970er Jahren. Er wurde 1977 nach der Entführung von Hans Martin Schleyer mit der Ausrufung des Ausnahmezustands beantwortet. Die RAF hatte damals etwa 80 aktive Mitglieder; von einer „Staats“- oder „Verfassungsgefährdung“ konnte nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Der bundesweit ausgerufene Ausnahmezustand und die Aktivierung aller Sicherheitsorgane standen in keinerlei Verhältnis zur realen Bedrohungslage. Das zweite Ereignis ist der in der Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 verhängte Notzustand der USA. Es wurde noch jahrelang ein Ausnahmezustand verhängt, dessen Maßnahmen mitunter in überhaupt keinem Verhältnis zur tatsächlichen Gefährdungslage der USA nach dem Terroranschlag standen.
An beiden Vorkommnissen lässt sich die bizarre Restriktion der sicherheitsfetischistischen Hypertrophie ablesen. Weil sie jeden sozialen Tatbestand unter den Vorbehalt einer potentiellen Staatsbedrohung stellt, wird die eigene Fiktion zur Realität. Deshalb schlägt sie beim geringsten Anzeichen subversiver Tätigkeit auch gnadenlos zu – mit dem gesamtem, ihr zur Verfügung stehenden Gewaltapparat. Das bedeutet freilich nicht, dass die Form der Aufrechterhaltung politischer Herrschaft durch und durch fiktiv agieren würde; wohl aber ist ihr immer jene sicherheitsfetischistische Präponderanz eigen, deren verzerrter Maßstab die soziale Praxis auf die präventive Eradizierung jeder erdenklichen „Staatsbedrohung“ hin kanalisiert.
Die Durchsetzung des Politikfetischs: Konstitutionell-demokratische Staatlichkeit und der Mystizismus des „allgemeinen Willens“
So wie der Diskurs um die „Staatsräson“ am Ende des 16. Jahrhunderts unerwartet aufgeflammt war und die europäischen Fürstenhöfe für mehr als hundertfünfzig Jahre umgetrieben hatte, ebbte er in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ebenso abrupt wieder ab. Dieser Umstand erklärt sich aus einer gesamtgesellschaftlichen Metamorphose jener Zeit. Indem die Konstitutionsepoche der Wert-Abspaltung mit der Französischen Revolution von 1789 in ihre Durchsetzungsepoche überging, hatte auch der fürstliche Proto-Staat seine Genese hinter sich gebracht. Der frühmoderne Proto-Staat hatte sich zur modernen Staatlichkeit ausentwickelt.
Um diese neue Qualität des Politikfetischs verstehen zu können, muss man sie dem mangelnden Durchdringungsgrad des frühmodernen „status irrationalis“ kontrastieren. Zu diesem Zwecke bietet es sich an, den akademischen Absolutismus-Diskurs aufzugreifen, wie er unter der Fragestellung „War der Absolutismus wirklich absolutistisch?“ verhandelt wird. Allerdings lässt die wissenschaftliche Art und Weise der Fragestellung auch hier nur eine unzureichende Antwort zu: Ohne Reflexion auf den objektiven Selbstzweck und den ihn tragenden historischen Prozess lässt sich darauf weder mit „ja“ noch „nein“ antworten.
Seinem fetischistischen Telos nach war der „Absolutismus“ zweifelsohne „absolutistisch“. Der „status irrationalis“ kennt kein Außerhalb seiner Selbstbezüglichkeit, die darauf gerichtet ist, jeden sozialen Inhalt ihrer fetischistischen Realabstraktion anzuverwandeln. Für die Menschen der Konstitutionsphase stellte bereits die noch nicht ausentwickelte Form der sinnlosen Aufrechterhaltung des proto-staatlichen Fürstenhofes ein historisch unbekanntes Maß an totalitärer Anforderung dar, das ihr Leben fortan bis in die letzten Ecken ihres sozialen Daseins zu reglementieren suchte. An den „policey“-Verordnungen ließ sich dieser „absolutistische“ Anspruch einer kompletten Durchdringung des sozialen Körpers studieren.
Gleichwohl erwiesen sich die realgesellschaftliche Geltung des fürstlichen Proto-Staates sowie sein Zugriff auf die Untertanen in mehrfacher Hinsicht als restringiert und damit „nicht-absolutistisch“. Das betrifft zum einen die fetischistische Form. Da sie am fürstlichen Hof als Rückwendung ihrer Herrschaft auf die Untertanen entstand, konnte sie sich nur dort etablieren, wo er sich einen realen Einfluss zu verschaffen in der Lage war. Weil das beanspruchte Herrschaftsgebiet aber nicht territorial vereinheitlicht war, handelte es sich um eine fragmentierte Form, deren „formelle Subsumtion“ der Untertanen nur so weit reichte wie das höfische Einflussgebiet.
Doch selbst dort, wo die „formelle Subsumtion“ der Stände, Korporationen und Städte weit gediehen war, bleib im Gegensatz von fürstlicher Hofbürokratie und Untertanen ein immanenter und unüberschreitbarer Graben für die proto-staatliche Form bestehen. Denn unter ihrer Glocke lebten die personalen Überhänge vormoderner „Realmetaphysik“ weiter, wobei die entsprechenden Entitäten ihre überkommene Autonomie zu wahren suchten und keineswegs an der Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft interessiert waren. Daher die zähe Selbstbehauptung der Stände gegen die fürstliche Zentralgewalt, die sich gegenüber dem Hof gewisse Selbstverwaltungsrechte ausbedingen konnten. Die unzureichende Geltung der proto-politischen Form trat vielleicht am signifikantesten in den erwähnten Bauernkriegen auf: Der Versuch, sie unter anderem qua „Steuern“ in die proto-staatliche Form einzubinden, führte zu bäuerlichen Aufständen, die den „status irrationalis“ als solchen zu gefährden drohten.
„Nicht-absolutistisch“ war in der realgesellschaftlichen Praxis ebenso der souveräne Gewaltinhalt des Proto-Staates. Das hing damit zusammen, dass die Souveränität noch keine versachlichte Manifestation kannte, sondern an den empirischen Leib des Monarchen gebunden blieb. An dem monarchischen Leib als Zurechnungspunkt der Souveränität hing unweigerlich das Problem der Kontinuität fürstlicher Dynastie; die perpetuelle Ausübung der Souveränität war beim Ausbleiben eines männlichen Nachkommens eminent gefährdet. Diese unsichere Kontinuität der Herrscherdynastie konnte durch die Einführung der Primogenitur nur notdürftig, im Falle der Kinderlosigkeit gar nicht behoben werden. Von der Nachkommenschaft abgesehen, blieb der Zurechnungspunkt der Souveränität im Fürsten durch dessen geistige und körperliche Disposition an und für sich von ganz und gar zufälligen Faktoren abhängig; womit auch ihre „Inhabung“ und Ausübung ganz kontingenten Aspekten unterworfen waren.
Damit ragten aber in die an den fürstlichen Hof gebundene und im Leib des Monarchen verkörperte Souveränität hemmende Elemente hinein, die ihre Ausübung mit unüberwindlichen Hindernissen konfrontierte. Welche Konsequenz für ganz Europa diese empirische Gebundenheit der Souveränität haben konnte, wurde ersichtlich, als die männliche Linie der spanischen Habsburger ausstarb. Der „spanische Erbfolgekrieg“ pflügte nicht nur die europäische Landkarte um, sondern verschob auch das Kräfteverhältnis der Mächte fundamental. So verschaffte sich beispielsweise Großbritannien durch den Krieg und seine territorialen Konsequenzen eine Ausganssituation, die es in der Durchsetzungsgeschichte zum ersten industriekapitalistischen Land werden ließ.
Es lag demnach in der Logik des Politikfetischs selbst, dass sein totalitärer Anspruch sich mit dem mangelnden Durchdringungsgrad und den immanenten Barrieren des Proto-Staates nicht zufrieden geben konnte. Es war der Übergang in die Durchsetzungsepoche von Nöten, damit sich der politische Fetisch im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts von seiner empirischen Gebundenheit an den Leib des Monarchen sowie seiner Verankerung im fürstlichen Hof löste und sich zur transzendental-versachlichten Verallgemeinerung konstitutioneller Staatlichkeit vergegenständlichte. Die dem fetischistischen Telos des „status irrationalis“ inhärente Durchdringung des gesamten sozialen Körpers zum Zwecke der Aufrechterhaltung fürstlicher Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen legte sozusagen einen salto mortale hin: Die immer in- und extensivere Durchdringung des sozialen Körpers verselbständigte sich gegenüber dem fürstlichen Hof sowie dem Leib des Monarchen und schlug auf den gesamten sozialen Lebenszusammenhang zurück. Dadurch konstituierte der politische Selbstzweck erstmalig eine politische Gesamtstaatlichkeit, die eine in territorialen Grenzen eingefasste Gesamtbevölkerung hervorbrachte.
Mit der Transformation des proto-staatlichen Selbstzwecks zum politischen Selbstzweck der modernen Staatlichkeit schlug der aller Objektivierung zum Trotz relativ offene und prozessuale Charakter des „status irrationalis“ in das „eiserne Gehäuse“ (Max Weber) konstitutioneller Verfassungsstaatlichkeit um. In der Verfassung tritt der Bevölkerung die verrückte Konstitution ihrer sozialen Beziehungen als eine fetischistische Gegenständlichkeit gegenüber. Der politische Selbstzweck hat in der Verfassung eine eigene dingliche, transzendental-versachlichte Existenz gewonnen. Deshalb vermochte die politische Praxis fortan „auf ihren eigenen Grundlagen“ zu „prozessieren“ (Marx). Die Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen hat durch den transzendental-versachlichten Verfassungsrahmen ein in sich systematisches, geschlossenes und durchdringbares Ganzes konstituierte, dessen „eisernes Gehäuse“ keine Externalitäten und inhärenten Hürden seiner fetischistischen Selbstzweckhaftigkeit mehr kennt.
Spätestens mit der französischen Revolution von 1789 hatte diese Durchsetzungsepoche konstitutionell-demokratischer Staatlichkeit[12] den europäischen Kontinent erreicht. Die Durchsetzungsepoche ging mit der Herstellung moderner Staatlichkeit Hand in Hand, die sich von den Insuffizienzen der proto-politischen Geltung abgestoßen hatte und sich über die gegenständliche Existenz der Verfassung in einer politischen Geltung manifestierte. An dieser Stelle muss eine Kritik der „Politik im Allgemeinen“ jedoch eine Differenzierung in Bezug auf diese politische Geltung einführen.
Denn obgleich sich der politische Selbstzweck in der Verfassung als eine transzendental-versachlichte Gegenständlichkeit gegenübertritt, ist er mit ihr dennoch nicht identisch. Der „status irrationalis“ einer Aufrechterhaltung der politischen Souveränität um ihrer Fortexistenz willen ist nicht mit der Aufrechterhaltung der Verfassung um ihres Fortbestands willen kongruent. Das lässt sich an einem exzeptionellen Paragraphen der Verfassung demonstrieren: demjenigen über den Ausnahmezustand. Er ist zwar notwendiger Bestandteil der Verfassung, aber im gleichen Moment der Punkt, der die Schwelle ihres Rahmens überschreitet. Wenn der Paragraph über den Ausnahmezustand die ultima ratio des „Verfassungsschutzes“ darstellt, in seiner Ausübung aber gleichzeitig ihren Rahmen zu sprengen vermag, kann die letztbegründende Geltung des Politikfetischs nicht in der Verfassung liegen. Die politische Geltung liegt demnach im „status irrationalis“ und nicht in der gegenständlichen Existenz der Verfassung, weil ihr objektiver Zwang zur Aufrechterhaltung politischer Souveränität nicht an die Verfassung gebunden ist.
Am Gesetzesparagraphen über den Ausnahmezustand lässt sich der Unterschied von proto-politischer Geltung des fürstlichen Hofs und politischer Geltung konstitutionell-demokratischer Staatlichkeit aufzeigen. Was den modernen Politikfetisch vom frühmodernen Proto-Staat abhebt, ist eine Gleichzeitigkeit von Versachlichung und Verinnerlichung, die im Ausnahmezustand paradigmatisch zum Vorschein kommt. Sah sich die Konstitution des frühmodernen Proto-Staates mit einem permanenten Not- und Kriegszustand konfrontiert, verinnerlichte der politische Selbstzweck den Ausnahmezustand zu einem inhärenten Bestandteil der Verfassung selbst. Was einst als äußere Bedrohung den Fortbestand der fürstlichen Höfe bedrohte, hatte damit als eigener Paragraph eine Versachlichung zum stillen Zentrum der Verfassung erfahren.
Diese paradoxe Versachlichung zeitigte die Folge, dass nun gerade durch das Erlassen des Ausnahme- und Notzustands die Fortexistenz der Verfassungsstaatlichkeit gewährleistet werden sollte. Damit nimmt die Verfassung ihre eigene Abschaffung durch jenen Ausnahmezustand in Kauf, der eigentlich den Fluchtpunkt ihrer Aufrechterhaltung abgeben sollte. Es ist der historische erwiesene und gerade deshalb für das moderne Bewusstsein unerträgliche Umstand, dass die Notstandsdiktatur eine Ausgeburt des konstitutionell-demokratischen Verfassungsstaates war, der sie als ultima ratio seiner Aufrechterhaltung durch einen eigenen Paragraphen in der Verfassung verankerte.
Durch diese versachlichende Verinnerlichung konstitutioneller Staatlichkeit erfuhr auch der Inhalt der Souveränität eine Wandlung. Losgelöst vom empirischen Leib des Monarchen und dem fürstlichen Monopol auf Feuerwaffen, agglomerierte sich der fetischistische Inhalt zu einer versachlichten Gesamtgewalt, die jede personelle oder institutionelle Rückbindung unterminierte. Als kollektives Subjekt der Souveränität fungierte fortan die Gesamtbevölkerung, die anstelle des Monarchen als kollektiver Träger und als Ausführungsorgan der Souveränität firmierte. Erst durch diese transzendental-versachlichte Konstitution konnte die durch die Bevölkerung auszuübende unbeschränkte und perpetuelle Gesamtgewalt zu einer eigenständigen, von den konkreten Trägern losgelösten Realität werden, die kein räumliches und zeitliches Vakuum ihrer Ausübung mehr akzeptiert.
Komplementär zum Inhalt der Souveränität wurde auch die Form des Politikfetischs einer versachlichenden Verinnerlichung unterzogen. Die von der Verfassung oktroyierte Form politischer Herrschaft hatte sich nicht nur vom fürstlichen Hof gelöst; die Aufrechterhaltung politischer Herrschaft war nunmehr die Angelegenheit eines „allgemeinen Gesamtwillens“, der den Angelpunkt einer jeden Präambel moderner Verfassungen bildet. Dieser „Gesamtwille“ entsprach dem Übergang vom Untertan zum modernen Staats- und Rechtssubjekt. Er war gleichbedeutend mit der „realen Subsumtion“ der Individuen unter den Politikfetisch.
Zwar war dieser Prozess bis weit ins 19. und 20. Jahrhundert hinein auf das männliche Besitzbürgertum begrenzt. Dennoch implizierte die Formel vom „allgemeinen Gesamtwillen“, dass er sich im Verlauf der historischen Dynamik immer größere Teile der Gesellschaft inkorporieren sollte. Die politische Form konstitutioneller Staatlichkeit hatte den Antagonismus zwischen Hof und Untertan zugunsten der Unterwerfung einer Gesamtbevölkerung auf einem vereinheitlichten Territorium unter die Aufrechterhaltung politischer Herrschaft neutralisiert, die sie qua Verinnerlichung der Staatssubjektivität zu ihrer eigenen sozialen Angelegenheit machte. Die politische Form konstitutioneller Staatlichkeit war nicht mehr ein den Untertanen oktroyiertes Produkt der fürstlichen Praxis, sondern ihre eigene Form, welche die Individuen als Rechts- und Staatssubjektivität verinnerlichten.
Nun korrespondierte dem Übergang zur konstitutionellen Staatlichkeit eine Eigenart des Politikfetischs. Sie ergibt sich aus der versachlichten Existenz der Verfassung. Hing der „status irrationalis“ des fürstlichen Proto-Staates noch institutionell am fürstlichen Hof, ging der Umschlag zum gesamtgesellschaftlichen Politikfetisch mit einer Verrechtlichung einher, welche die „politische Praxis“ zunehmend konstituierte. Mit ihr war auch die „reelle Subsumtion“ der Individuen als Rechtssubjekte verbunden. Diese Rechtsförmigkeit politischer Praxis erfolgte wesentlich durch die Trennung von Gesetzgebung, Gesetzesausführung und Rechtsprechung, wodurch die von dieser Trennung ausgehenden rechtsförmigen Vermittlungsprozesse nunmehr die politische Praxis und die in ihr vollzogene Realabstraktion mit konstituierten. Dass diese rechtsförmigen Vermittlungen ihrerseits lediglich aus geronnener Gewalt bestehen, ist jedem Juralehrbuch aus dem ersten Semester zu entnehmen, das nicht umsonst von gesetzgebender, ausführender und rechtsprechender Gewalt spricht.
Tatsächlich ging die Entwicklung hin zu Verrechtlichung und sogenannter „Gewaltenteilung“ auf die Anforderungen des „status irrationalis“ selbst zurück. Zum einen garantieren die objektivierten rechtsförmigen Vermittlungen, dass sich die politische Praxis zwangsläufig in den Grenzen der Aufrechterhaltung konstitutioneller Staatlichkeit hält. Jedem rechtlichen Akt liegt das souveräne „Gewaltmonopol“ zugrunde, das mit dem Rechtsakt auch den Fortbestand der Staatlichkeit erzwingen kann. Die rechtsförmigen Vermittlungen stiften dadurch eine politische Praxis, die jedem Inhalt von vornherein seine Kompatibilität mit dem Selbstzweck aufzwingt, weil das abstrakte Recht die Form ist, welche den ungeteilten Inhalt souveräner Gewaltkonzentration zur Voraussetzung jedes einzelnen rechtsförmigen Akts universalisiert. Es kann keinen rechtlichen Inhalt geben, der sich gegen die selbstbezügliche Aufrechterhaltung richten kann – und wenn, dann wird er mittelfristig korrigiert –, weshalb die konstitutionelle Staatlichkeit das vormoderne Widerstandsrecht gleich ganz abgeschafft hat.
Doch noch aus einem anderen Grund hat die rechtsförmige Vermittlung des politischen Fetischs seiner Selbstzweckhaftigkeit eine höhere Effizienz verliehen. Das Spannungsverhältnis der zuvor im Leib des Monarchen vereinigten Instanzen von Rechtsetzung, -ausführung und -sprechung optimierte durch die damit gegebene wechselseitige Korrektur die Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen, die nicht mehr von den idiosynkratischen Eigenheiten des Fürsten und seiner Berater abhing. Die wechselseitige Kontrolle von Gesetzgebung, Gesetzesausführung und Rechtsprechung auf der Basis rechtlicher Normierung sorgte sowohl für eine Stabilisierung wie Effizienzsteigerung der Regierungspraxis im Dienste des politischen Selbstzwecks, der damit ein beträchtliches Maß an Willkür und Kontingenz aus dem politischen Betrieb ausmerzen konnte. Insofern hat die Verrechtlichung ihren Anteil zur transzendental-versachlichten Konstitution moderner Staatlichkeit beigetragen.
Die rechtsförmigen Vermittlungen der „Gewaltenteilung“ wie die Herausbildung der abstrakten Rechtsform im Allgemeinen setzten eine realfetischistische Dialektik von Wesen und Erscheinung in Gang, wie sie für die moderne Fetischkonstitution insgesamt charakteristisch ist. Ihr Verständnis ist für eine „kategoriale Kritik“ des Politikfetischs unverzichtbar. Seinem Wesen nach wird der „status irrationalis“ von der Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen bestimmt, aber der fetischistische Selbstzweck tritt in der realen Erscheinungsebene rechtsförmig konstituierter Praxis gar nicht als solcher an die Oberfläche. Der rechtsförmigen Praxis ist weder in ihrer parlamentarischen Gesetzgebung oder ihrer Exekution durch die Regierung noch in der richterlichen Rechtsprechung der sie bedingende Selbstweck unmittelbar abzulesen, weil sich das fetischistische Wesen in der realen Erscheinungsebene rechtsförmiger Vermittlungen nur verzerrt darstellt.
Einerseits inhäriert dem Schein der rechtsförmigen Vermittlungen eine fetischistische Realität. Der „status irrationalis“ kann sein selbstzweckhaftes Wesen nicht durch sich selbst herstellen, er bedarf der fetischistischen Erscheinung rechtsförmiger Vermittlungen, durch die hindurch sich die politische Praxis vollzieht. Als solche produzieren sie durchaus eine gewisse Eigenständigkeit dieser realen Erscheinungsebene gegenüber ihrem Wesen. In diesem Kontext ist eine bedeutsame Eigenlogik hervorzuheben, die sich in den Massendemokratien Anfang des 20. Jahrhunderts herauskristallisieren sollte. In der parlamentarischen Parteiendemokratie mutierte der Wahlerfolg um des Wahlerfolgs willen zu einer eigenständigen Binnenlogik auf dieser Erscheinungsebene, die ihrem Wesen gegenüber eine gewisse Irreduzibilität bewahren konnte. Gleichwohl setzt sich auch gegenüber dieser Eigenlogik am Ende der objektive Zwang des politischen Selbstzwecks regelmäßig durch.
Andererseits konstituieren die rechtsförmigen Vermittlungen somit tatsächlich nur einen realen Schein. Er liegt in der politischen Realabstraktion begründet: Die in Gesetzgebung, Gesetzesausführung und Rechtsprechung sich vollziehende Praxis scheint nur die Armut, Umweltverschmutzung, Bildungsnachteile usw. zu bekämpfen, während sie realiter nur die Aufrechterhaltung der politischen Souveränität um ihrer selbst willen exekutiert. Dass dabei wirklich politische Maßnahmen entstehen können, die diese Missstände bekämpfen – sofern sie eben den „status irrationalis“ nicht gefährden oder ihm nicht entgegenstehen –, steht auf einem anderen Blatt. Aufgrund der politischen Realabstraktion liegt ihre fetischistische Geltung ausschließlich in ihrer Adäquatheit mit dem Vollzug zur Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen und erst unter dieser objektivierten Bedingung setzt der „politische Handlungsspielraum“ ein.
Kommen wir zum Ausgangspunkt des Abebbens jenes Diskurses um die „Staatsräson“ zurück, lässt sich dieser Sachverhalt durch die historische Wandlung des Politikfetischs erklären. Während der „status irrationalis“ in der frühmodernen „Lehre von der Selbsterhaltung des Staates“ noch als unmittelbare Handlungsdirektive präsent war, hat ihn die Transformation in die konstitutionelle Gesamtstaatlichkeit durch die gegenständliche Existenz der Verfassung verschleiert. Der transzendental-versachlichten Verfassung steht ihr fetischistischer Zweck nicht ins Gesicht geschrieben; allenfalls in der Bestimmung über den Ausnahmezustand materialisiert sich die sinnlose Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen als letzter und einziger Endzweck.
Für die Begriffslosigkeit der modernen Politiktheorie stellt sich der ganze Zusammenhang indessen als eine kolossale optische Täuschung dar. Der scheele Blick auf die frühneuzeitliche Lehre von der „Staatsräson“ und die von ihr erforderte Unterordnung aller Belange unter die „Selbsterhaltung des Staates“ glaubt sie mit dem Verfassungsstaat überwunden zu haben. Die „machiavellistische“ Machtpolitik im Namen des „ratio status“ sei durch die Rechtsprozesse des demokratischen Verfassungsstaates abgelöst worden, womit eine Befriedung, Humanisierung und Legitimierung der Politik eingesetzt habe. Als Scharnier dieser schmierigen Märchenstunde erweist sich regelmäßig die Willensmetaphysik der modernen Staatstheorien.
Die moderne Willensmetaphysik geht gleichsam aus einer Kulmination der realfetischistischen Verkehrung hervor. Die von Rousseau entwickelte „volonté générale“, die sich als gesamtstaatliche Willensbekundung in der Präambel bürgerlicher Verfassungsstaaten findet, repräsentiert den auf die Spitze getriebenen Mystizismus politischer Fetischkonstitution. Der blinde Zwang des nunmehr zum gesamtgesellschaftlichen Verhältnis sich versachlichenden „status irrationalis“, dessen objektive Verselbständigung einer Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen jeder Willensäußerung vorhergeht und ihr die Form wie den Inhalt des Willens diktiert, wird zum bewussten Akt eines „allgemeinen Gesamtwillens“ verklärt. Die bizarre Dialektik eines sich selbst bewussten „Gesamtwillens“, der sich bewusst einer ganz und gar bewusstlosen, sich ihm gegenüber verselbständigten Irrationalität unterordnet, wird späteren Generationen genügend Stoff zur Erheiterung bereitstellen – vorausgesetzt freilich, dass es jemals eine Gesellschaft geben wird, die sich einer derart verrückten Eigenlogik entledigt hat.
Dichotome Polaritäten des Politikfetischs
In der ebenso illusionären wie ordinären Ideologie des „allgemeinen Gesamtwillens“ steckt ein altes Problem der Erkenntniskritik. Für die politische Funktionsintelligenz wie ihre wissenschaftliche Beraterkaste erscheint die Ausübung politischer Praxis als unmittelbarer Ausfluss der Willensbildung. Sobald die Regierungsmitglieder benannt und eingesetzt sind, läge es an ihrer Willensbestimmung, die „Gestaltung“ der immer wieder bemühten „Handlungsspielräume“ in Angriff zu nehmen.
Darin setzt sich derselbe ideologische Reduktionismus wie im Diskurs um die „Staatsräson“ fort. Der ganze Bedingungszusammenhang von fetischistischem Inhalt und fetischistischer Form, politischer Selbstzweckhaftigkeit und Realabstraktion wird auf die Willensleitung der an der politischen Praxis beteiligten Funktionseliten eingedampft, wodurch das reale Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt wird. Erkenntniskritisch formuliert konfundiert die moderne Willensmetaphysik das Konstituens der Politik mit ihrem Konstitutum. Daher ist das politische Bewusstsein per se ein ideologisches Bewusstsein.
Im realfetischistischen Prozess politischer Praxis erweist sich stattdessen das Konstitutum der realfetischistischen Erscheinungsebene als ein vom Konstituens des selbstzweckhaften Wesens und seiner politischen Realabstraktion hergestelltes. Deshalb ist auch das diese Praxis vollziehende Individuum ein objektiviertes: Es exekutiert den „status irrationalis“ durch von der politischen Geltung geschaffene objektivierte Willens- und Handlungsmuster, deren „Handlungsspielräume“ von der politischen Selbstzweckhaftigkeit präfiguriert sind. Auf die in diesen objektivierten Willens- und Handlungsformen vollzogene politische Praxis trifft die berühmte Sentenz von Marx in vollem Umfang zu: „Sie wissen es nicht, aber sie tun es.“
Einer dieser objektivierten Willens- und Handlungsformen sind wir bereits begegnet. Die rechtsförmige Legalität in ihrem Vermittlungsverhältnis von Gesetzgebung, Gesetzesausführung und Rechtsprechung geht der politischen Subjektivität voran und stempelt ihr die Form ihres Willens auf. Die objektivierte Willens- und Handlungsform rechtlicher Legalität ist die Form, in der und durch die hindurch sich die politische Praxis vollzieht.
Nun lässt sich der Status der objektivierten Willens- und Handlungsform rechtlicher Legalität nur dann ermessen, wenn man sie auf den objektiven Selbstzweck des „status irrationalis“ bezieht. Hier gilt es, wie bereits festgestellt, einerseits zu konstatieren, dass die durch die Verfassung garantierten rechtlich-legalen Willens- und Handlungsformen zur transzendental-versachlichten Disposition des Politikfetischs beitrugen. Die durch die Rechtsabstraktion gestifteten Vermittlungen haben jeden sozialen Anspruch von Anfang an auf seine Legalität verpflichtet, hinter deren richterlicher Entscheidung das gesamtstaatliche „Gewaltmonopol“ steht.
Doch das ist nur die eine Seite des Verhältnisses. Andererseits erweist sich die objektivierte Willens- und Handlungsform rechtlicher Legalität in Bezug auf den politischen Selbstzweck zugleich in bestimmter Weise als insuffizient. Das erklärt sich aus dem abstrakten Charakter der Rechtsform selbst. Die neutrale Allgemeinheit des Rechts ist jedem bestimmten Inhalt gegenüber gleichgültig, auch wenn in es bestimmte Inhalte eingehen müssen. In dieser neutralen Allgemeinheit kann die Rechtsform niemals auf konkrete Begebenheiten spezifisch reagieren, weil in ihrer Geltung zwingend die abstrakte Allgemeingültigkeit begründet liegt. Zudem bedarf die rechtliche Vermittlung notwendigerweise einer unumgänglichen Dauer, da ihre reziproken Korrekturprozesse in Rechtssetzung, Rechtsvollzug und Rechtsprechung von den jeweils anderen Instanzen getätigt werden, die ihrerseits rechtlich normierte Verfahren aktivieren, die einen gewissen zeitlichen Aufwand nach sich ziehen.
Es können allerdings Umstände eintreten, in denen die allgemeine Formabstraktion des Rechts und die unumgängliche Dauer seiner Verfahrensprozesse nicht nur insuffizient, sondern geradezu hinderlich für die Aufrechterhaltung konstitutioneller Staatlichkeit sind. Diese Situation stellt sich zum Beispiel dann ein, wenn der „status irrationalis“ durch einen konkreten Umstand gefährdet ist, der eine sofortige Entscheidung erzwingt. Die politische Realabstraktion hängt sehr wohl von den historisch konkreten inneren und äußeren Bedingungen der Staatlichkeit ab, an denen sie sich vollziehen und an denen sie ihren Selbstzweck zur Geltung bringen muss. Zwischen den historisch konkreten Bedingungen des „status irrationalis“ sowie seiner Realabstraktion einerseits und der allgemeinen Abstraktion rechtlicher Form andererseits klafft eine unüberwindbare Inkompatibilität, die sich der Totalitarismus politischer Selbstzweckhaftigkeit nicht leisten kann.
Diese Defizienz in der Geltung der Rechtsform sorgte dafür, dass gleichursprünglich zur legalen eine andere objektivierte Willensform der realfetischistischen Erscheinungsebene entsprang: die der ethischen Legitimität. Sie besetzt die Aufrechterhaltung souveräner Gewaltkonzentration an jenem Punkt, an dem die Geltung des Rechts abbricht – sei es im Namen der Vergötterung staatlicher Gewalt oder in Berufung auf höhere ethische Werte. Die objektivierte Willens- und Handlungsform der ethischen Legitimität hat ihren zwar nicht ausschließlichen, aber bevorzugten Referenzpunkt im Ausnahmezustand, da er schließlich jene Sphäre politischer Praxis umfasst, in der die Rechtsform suspendiert wird. Nicht zuletzt an der „Verordnung“ des Ausnahmezustands wird die Differenz zur rechtlichen Gesetzesform plastisch: Indem sie sofort auf spezifische Einzelfälle reagieren kann und in ihr die Trennung von Setzung und Vollzug des Rechts aufgehoben ist, geht sie im Unterschied zur abstrakten Rechtsform unverzüglich auf die konkrete Substanz eines Inhalts, der von der legalen Geltung gar nicht abgedeckt werden kann.
Das polare Verhältnis dieser beiden objektivierten Willensformen von rechtlicher Legalität und ethischer Legitimität ist für die politische Theorie bis heute ein Buch mit sieben Siegeln geblieben. Soweit sie sich überhaupt mit diesem Verhältnis befasst, stellt es sich ihr als ein Gegensatz von reiner Form und reinem Inhalt dar. Und wirklich erscheint die allgemeine Formabstraktion des Rechts als eine an sich inhaltslose Form, wohingegen der konkret-substantielle Inhalt der Legitimität sich so darbietet, als habe er sich unmittelbar der Formabstraktion des Rechts entwunden. Nichtsdestotrotz ist das politische Bewusstsein dem realen Schein konstitutioneller Staatlichkeit aufgesessen, sodass sich ihm die politische Praxis in einen Gegensatz von legaler Form und legitimer Substanz, von „inhaltloser Form“ und „formlosem Inhalt“ aufspaltet.
Eine die politischen Oberflächenphänomene transzendierende Reflexion vermag den fetischistischen Zusammenhang zu decouvrieren. Der legalen Willensform und ihrer Rechtsabstraktion korreliert trotz ihrer prinzipiellen inhaltlichen Indifferenz sehr wohl ein bestimmter Inhalt. Die Materie der politischen Praxis steht allgemein unter dem Diktat der politischen Realabstraktion, die nur solche Inhalte für zulässig erklärt, die der Aufrechterhaltung konstitutioneller Souveränität um ihres Fortbestands willen adäquat sind. Dadurch ist die Abstraktion der Rechtsform in der Erscheinungsform politischer Praxis bereits inhaltlich bestimmt; sie ist durch die Rechtsförmigkeit de facto auf diejenigen Inhalte beschränkt, die sich der Aufrechterhaltung der politischen Souveränität zum Zwecke ihrer Fortexistenz einpassen.
Auf einer weniger allgemeinen Ebene ist die Rechtsform in einer anderen Art und Weise von konkreten Rechtsmaterien beeinflusst. Sie verleihen jeder Verfassung und Rechtsordnung den ihr inhärenten „Zeitgeist“. Diese Rechtsmaterien hängen von den Umständen der am Gesetzgebungsprozess beteiligten „Charaktermasken“ ab, das heißt von ihrer sozialen oder ideologischen Herkunft. Daher stammen die jeder Verfassung eingeschriebenen „Vorbehalte“ oder „Sonderrechte“, die auf die „Statussicherung“ der herrschenden Funktionselite verweisen und das Recht durch ihm entzogene inhaltliche Gegenstände begrenzen. Überhaupt gehen die historischen Modifikationen der Verfassungen auf diesen „zeitgeistlichen“ Inhalt des Rechts zurück.
So wenig also die rechtliche Legalität eine „inhaltslose Form“ abgibt, so wenig entspricht die ethische Legitimität einem „formlosen Inhalt“. Tatsächlich suspendiert der Souverän im Ausnahmezustand mit der Teilung von Gesetzgebung, Gesetzesausführung und Rechtsprechung die rechtlichen Vermittlungen und zieht sich auf die Exekution seines reinen Gewaltinhalts zurück. Die im Ausnahmezustand verhängten „Maßnahmen“ oder „Verordnungen“ gehen im Unterschied zur Rechtsform des Gesetzes somit wirklich auf konkrete Materien, die auch Einzelfall-Entscheidungen nach dem Prinzip der sofortigen Anwendung beinhalten können.
Aber dieser legitime Inhalt der Gewalt ist seinerseits durch die legitimistische Willens- und Handlungsform bestimmt. Diese wird ihrerseits von der Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen präformiert. Der Ausnahmezustand ist keineswegs ein Zustand formloser Unmittelbarkeit, inhaltlicher Willkür und konkreter Materien; vielmehr sind seine Willkür und Unmittelbarkeit formkonstituiert durch den politischen Selbstzweck, der in ihm in verdichteter Gestalt zum Ausdruck kommt. Noch die konkreteste Verordnung hat einen normativen Charakter, der auf die Anforderungen des „status irrationalis“ verweist.
Der von der modernen Politiktheorie kategorial affirmierte Schein einer „inhaltlosen Form“ (Legalität) versus eines „formlosen Inhalts“ (Legitimität) ist unterdessen nicht einfach das Resultat einer falschen Bewusstseinsleistung. Sie wird von der dichotomen Polarität der objektivierten Willens- und Handlungsformen nachgerade erzeugt. Die politische Praxis findet in der strukturellen Getrenntheit der objektivierten Willensformen von rechtlicher Legalität und ethischer Legitimität statt, weshalb der Eindruck entsteht, beide stünden sich als für sich existierende allgemeine Formabstraktion und konkreter Inhalt gegenüber. Wie gesagt hat dieser reale Schein im Prozess seiner Manifestation die Abhängigkeit vom übergreifenden Selbstzweck getilgt – dass die rechtliche Form der Legalität den fetischistischen Inhalt politischer Realabstraktion voraussetzt und dass andererseits der legitime Gewaltinhalt von der Selbstzweckhaftigkeit geformt ist, tritt den politischen „Charaktermasken“ zu keinem Zeitpunkt ins Bewusstsein.
Die strukturelle Getrenntheit der objektivierten Willens- und Handlungsformen von rechtlicher Legalität und ethischer Legitimität präjudiziert bereits den Umschlag beider ineinander. Da sie in ihrer Geltung jeweils begrenzt sind, aber dem unbegrenzten Anspruch des „status irrationalis“ folgen müssen, bedient sich die rechtsförmige Legalität bei der ethischen Legitimität und andersrum. Es ließen sich unendliche Beispiele dafür aufzählen, dass das, was einst der legitimistischen Form entsprang – man denke nur an zivilgesellschaftliche Forderungen, die sich gegen geltendes Recht wandten und wenden – in die Rechtsform gegossen wurde, so wie das, was einst der Rechtsform entsprang – bestimmte staatliche, zuerst auf Vorbehalt stoßende Gesetze – in die legitimistische Ideologie überging.
Um die auf diesem Abstraktionsniveau einer „Politik im Allgemeinen“ vielleicht schwer fassbare Willens- und Handlungsform der ethischen Legitimität zu veranschaulichen, sei ein Beispiel aus der Gegenwart angeführt. Dabei bietet sich ein Blick auf die Klima-Bewegungen an. Sie tragen alle Züge des ethischen Legitimismus. So fordern sie mit ihrem „Klimarat“ eine Verfassungsänderung, die dem status quo gemäß eine illegale oder zumindest nicht-legale Gesetzgebungsinstanz proklamiert. Auch operieren sie mit den „wissenschaftlichen Fakten“ der CO-2-Emissionen auf der Ebene einer konkreten und substantiellen Inhaltlichkeit, die freilich wie jeder Legitimismus einen falschen Konkretismus abgibt.
In der Tat gibt sich diese legitimistische Krisenideologie als zugespitzte Affirmation des politischen Selbstzwecks zu erkennen. Sie versucht, mit ihrer vorauseilenden Notstandsverwaltungsantizipation die Staatlichkeit für den nächsten ökonomischen Kriseneinbruch zu präparieren. Die scheinbar konkrete, gar nicht mit der politischen Selbstzweckhaftigkeit in Verbindung stehende Materie der ethischen Willensform („Klimaschutz“) erweist sich als formbestimmter Inhalt des Selbstzwecks zur Aufrechterhaltung politischer Souveränität, der durch Konsumverzicht und technologischen Umbau der Wirtschaft für die kommende Kriseneskalation fit gemacht werden soll; ob dieser Zusammenhang den Beteiligten dabei bewusst ist oder nicht, spielt nur eine sekundäre Rolle. Damit ist freilich zur Ideologie der Klimabewegung nicht alles gesagt.
Verzahnt mit der Polarität von rechtlichem Legalismus und ethischem Legitimismus ist eine weitere widersprüchliche Willensform politischer Praxis. Sie lässt sich aus der besonderen Konfiguration der Rechtsform verstehen. Der abstrakte Gehalt des Rechts rührt von der formalen Allgemeinheit des Gesetzes her, das einer bestimmten Rechtsmaterie aufgrund seines abstrakten Allgemeinheitsanspruchs gegenüber indifferent bleibt. Dem Recht wohnt diese abstrakte Allgemeinheit inne – und muss ihm innewohnen –, weil das fetischistische Wesen sich zu einer gesamtgesellschaftlichen Konstitution formiert hat, welche die gesamte Bevölkerung über die Verrechtlichung als Rechts- und Staatssubjekt dem „status irrationalis“ unterwirft.
Das von der Verfassung induzierte abstrakte Recht etabliert sich in den rechtsförmigen Beziehungen dabei als Unter- und Überordnungsverhältnis von Rechtsnormen. So stehen beispielsweise Verfassungsnormen über Rechts- und diese wieder über Verordnungsnormen etc., wobei es innerhalb der einzelnen Normenbereiche wieder hierarchische Geltungsunterschiede gibt. Das damit einhergehende Verfahren der subsumierenden Ableitung kann als normative Ableitung gefasst werden. Diese objektivierte Willens- und Handlungsform der normativen Ableitung spielt in den Gesetzgebungen und -ausführungen jederzeit eine Rolle.
Indessen besteht zwischen der Rechtsnorm und dem jeweils darunter zu subsumierenden Fall kein Identitätsverhältnis. Wenn dem so wäre, dann würde aus der Rechtsnorm mit kausaler Notwendigkeit die Rechtsfolge des unter die Norm fallenden Tatbestands abgeleitet werden können. Das ist offensichtlich nicht der Fall und zwar bei keiner einzigen Rechtsnorm. Zwischen abstrakter Rechtsnorm und konkretem Fall herrscht eine unüberwindbare Nicht-Identität, die logischerweise nicht mehr im Medium der normativen Ableitung geschlossen werden kann.
Machen wir uns diesen Sachverhalt an den Modalitäten eines Gerichtsprozesses klar. Ankläger und Verteidiger argumentieren für ihre Mandanten gemäß der rechtsnormativen Ableitung, in dem sie Gründe für oder gegen die Schuld des Angeklagten aus der vorherrschenden Normenordnung ableiten. Dass es jedoch zu einem Abschluss des Prozesses kommt, verdankt sich der richterlichen Entscheidung, die am Ende eruieren muss, ob der konkrete Schuldvorwurf tatsächlich unter die normativen Ableitungen von Ankläger oder Verteidiger fällt. Diese richterliche Entscheidung hat offenbar eine andere Geltung als die normative Ableitung, da sie darüber befindet, ob die angeführten rechtsnormativen Begründungen auf den konkreten Fall zu applizieren sind oder nicht. Die richterliche Dezision setzt die rechtsnormative Begründung voraus, aber sie selbst operiert auf einem Feld, das außerhalb normativer Ableitungen liegt. Der deduktive Normativismus wird von der objektivierten Willens- und Handlungsform des unmittelbaren Dezisionismus ergänzt.
Deduktiver Normativismus und unmittelbarer Dezisionismus sind also ebenso wie rechtliche Legalität und ethische Legitimität eigenständige Polaritäten. Gerade deshalb teilen sie das Schicksal von Legalität und Legitimität: Sie können in ihrer dichotomen Einseitigkeit nicht bei sich bleiben. Um das juristische Prozedere eines Gerichtsprozesses noch einmal aufzunehmen, muss die richterliche Entscheidung die normativen Ableitungen von Ankläger und Verteidiger mit nachvollziehen, um zu einem Urteil gelangen zu können. Auf der anderen Seite müssen Ankläger und Verteidiger in ihren rechtsnormativen Ableitungen die letztgültige Dezision des Richters antizipieren. Die dichotome Polarität kann sich in ihrer strukturellen Gespaltenheit nicht genug sein, weshalb die objektivierten Willens- und Handlungsmuster von normativer Ableitung und dezisionistischer Entscheidung in der politischen Praxis fortwährend ineinander umschlagen.
Wie aber verhalten sich diese beiden Polaritäten von Legalismus und Legitimismus sowie von deduktivem Normativismus und unmittelbarem Dezisionismus zueinander? Die übergeordnete Geltung können die objektivierten widersprüchlichen Willens- und Handlungsformen von Legalismus und Legitimismus beanspruchen. In ihnen manifestiert sich der politische Widerspruch auf der höchsten Ebene der politischen Erscheinungssphäre. Die Exekution dieses basalen Widerspruchs von Legalismus und Legitimismus findet über die polaren Willens- und Handlungsformen von Normativismus und Dezisionismus statt.
Wie gezeigt bewegt sich die legalistische Praxis durch die Polarität von normativer Ableitung und unmittelbarer Dezision (anwaltliche Deduktion von Rechtsnormen und richterliche Entscheidung). Aber auch die legitimistische Praxis durchläuft diesen Widerspruch: Auch im Ausnahmezustand ist neben der unmittelbaren Dezision des Souveräns ein normatives Formelement präsent, da die politische Form einer Aufrechterhaltung staatlicher Herrschaft weiterhin prävaliert. Sowohl die legalistische als auch die legitimistische Praxis stellt sich über die widersprüchlichen Willens- und Handlungsformen von deduktivem Normativismus und reiner Dezision her.
Welche absonderlichen Blüten die politische Praxis in ihrer dichotomen Konstitution hervortreibt, lässt sich an einer weiteren Polarität des Politikfetischs illustrieren. Um sie zu extrapolieren, sei bei der Naivität eines von der Fetischkontamination unbehelligten Individuums Zuflucht gesucht, das voller Unschuld an die Welt herantritt. Ein solches Individuum würde wie selbstverständlich voraussetzen, dass im Rahmen seines sozialen Kontextes die Intention der Handlung und ihre Ausführung in einer mehr oder weniger zwingenden Verbindung stünden. Freilich, es könnten Umstände eintreten, welche die Umsetzung der Intention solcher Handlungen verzögern, erschweren oder sogar verunmöglichen. Dessen ungeachtet würde unser unbeleckter Freund bedenkenlos eine prinzipielle Grundübereinstimmung zwischen der Absicht seiner Handlung und ihrer Ausführung prätendieren.
Der moderne Politikfetisch stellt jedoch noch diesen eigentlich selbstverständlichen Sachverhalt auf den Kopf. Das liegt an der fetischistischen Konstitution der ganzen Angelegenheit: Ganz grundlegend prallen nämlich in der politischen Praxis die intentionalen Zwecksetzungen der politischen Funktionsintelligenz, die sich nicht von vornherein dem „status irrationalis“ fügen, an dem Zwang zur Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen ab. Hierfür kommt die konstitutive Funktion der politischen Realabstraktion zum Zug: Indem sie jede Intention in der politischen Praxis auf ihren objektiven Selbstzweck hin filtert, wird nur mehr dasjenige an der intendierten Praxis absorbiert, das der objektivierten Aufrechterhaltung der konstitutionellen Staatlichkeit zum Zwecke ihrer Aufrechterhaltung sich einpasst.
Damit ist ein entscheidender Mechanismus der demokratisch-konstitutionellen Staatlichkeit benannt. Sobald die dem „status irrationalis“ nicht kompatible Handlung in der fetischistischen Praxis vollzogen wurde, kommt ein Resultat zustande, in dem sich die intentionale Zwecksetzung qua politischer Realabstraktion „hinter dem Rücken“ (Marx) der Beteiligten in ein ganz anderes Resultat verwandelt hat. Die politische Realabstraktion wirkt wie ein sich zwischen Handlungsabsicht und Handlungsumsetzung einlassender Hiatus, dessen intentionsverwandelnde Praxis in die „gespenstische Gallerte“ (Marx) politischer Realabstraktion keine Brücke von der einen zur anderen mehr schlagen lässt.
Das durch die politische Realabstraktion hergestellte objektivierte Handlungs- und Willensmuster konstituiert eine paradoxe Formbestimmung, in der die Intention und die Konsequenz der Handlungen systematisch auseinandertreten. Das gilt für all jene Intentionen und Willensbestimmungen, die sich nicht schon von vornherein dem irrationalen Selbstzweck einpassen oder ihm sogar entgegenstehen. Die intentionszentrierte Form politischer Praxis muss in ihrer Zwecksetzung von den Folgen der Handlung abstrahieren, da diese von ihr durch den unüberbrückbaren Abgrund der selbstbezüglichen Realabstraktion getrennt sind: Sie ergeht sich in einen konsequenzlosen Intentionalismus. Die konsequenzzentrierte Form muss ihrerseits von der intendierten Absicht der Handlung absehen, weil sich ihre Konsequenzen in der politischen Praxis gemäß der selbstzweckhaften Eigenlogik verselbständigen. Ihre Handlungs- und Willensform entspricht einem intentionslosen Konsequenzialismus.
Diese fetischistische Verkehrung unterminiert nicht nur die Umsetzung der Absicht in ihre Realisierung. Es führt andererseits genauso wenig ein Weg von der realisierten Konsequenz zur intendierten Absicht. Sobald das Subjekt sich in der Praxis auf die zu realisierende Konsequenz der Handlung verlegt und seine Intention zurückstellt, muss es feststellen, dass die politische Praxis einer Eigenlogik unterworfen ist, deren realisierte Konsequenzen sich „hinter dem Rücken“ verselbständigen und in ihren Resultaten unwillkürlich und naturwüchsig zustande kommen; sodass es gar keinen unmittelbaren Zugang zur Umsetzung der Handlung gibt. Diese strukturelle Getrenntheit von konsequenzlosem Intentionalismus und intentionslosem Konsequenzialismus ist die fetischkritische Begründung dessen, was Max Weber als Differenz von „Gesinnungsethik“ und „Verantwortungsethik“ soziologisch begründet hat.
Auch die dichotome Polarität der objektivierten Willens- und Handlungsformen von konsequenzlosem Intentionalismus und intentionslosem Konsequenzialismus vermag nicht in ihrer Gegensätzlichkeit zu verharren. Weil die Intention die Konsequenz ihrer Handlung einerseits durchaus in Rechnung stellen muss und andererseits eine Handlung, konzentriert man sich noch so sehr auf ihre Realisation, ohne Absicht gar nicht zustande kommen kann, schlagen beide beständig ineinander um – ohne dass Intention und Umsetzung der Handlung dabei auch nur ein einziges Mal zusammenträfen. Daraus erklären sich übrigens die massendemokratischen Riten politischer Kommunikation: Auf das Monieren des Stimmviehs, wieder einmal seien die Wahlversprechen willentlich gebrochen worden, reagiert die Politikerklasse mit demokratischen Krokodilstränen, hätte man doch jederzeit mit gutem Gewissen und in bester Absicht gehandelt.
Bedurfte die Metaphysik des „allgemeinen Gesamtwillens“ zu ihrer Legitimierung einer bizarren Rabulistik der „willentlichen“ Exekution einer objektiven und blinden Selbstzweckhaftigkeit, geht sie an der fetischistischen Getrenntheit von konsequenzlosem Intentionalismus und intentionslosem Konsequenzialismus endgültig zuschanden. Noch nie in der Menschheitsgeschichte hat es eine soziale Formation wie die moderne Demokratie gegeben, in deren politischer Praxis ein beträchtlicher Teil der Willensinhalte schon im Moment seiner Ausübung wie durch einen Graben von seiner Umsetzung in der Außenwelt abgeschnitten wird. Und hätte die Fundamentalkrise ihr keinen Strich durch die Rechnung gemacht, dann wurstelte sie bis heute vor sich hin, ohne dass der Topf dieser Willensinhalte jemals seinen Deckel fände. Es steht zu erwarten, dass späteren Generationen der Begriff Demokrat aller Voraussicht nach zum Schimpfwort für einen Menschen gereichen wird, der nicht nur einer dezidiert stupiden Tätigkeit nachgeht, sondern ein Unterfangen in Angriff genommen hat, dessen Absicht aller erdenklichen Wahrscheinlichkeit nach niemals am proklamierten Ziel ankommen wird.
Nationaler Zwangskollektivismus – Zur integrierenden Exklusion des „status irrationalis“
Nachdem sich die politische Geltung konstitutioneller Staatlichkeit im 18. und 19. Jahrhundert durchgesetzt hatte, konnte der politische Selbstzweck erstmalig als ein gesamtgesellschaftliches Verhältnis prozessieren. Solange die Genese proto-politischer Geltung anhielt, blieb der „status irrationalis“ an den Hof gebunden. Damit war neben dem Graben zwischen Fürsten und „formell subsumierten“ Untertanen auch die Regierungspraxis auf die existierenden Herrschaftsdynastien begrenzt, was dem fürstlichen Proto-Staat sein eigentümliches Gepräge verlieh.
Man darf die proto-politische Geltung nicht von den Bedingungen der durchgesetzten politischen Geltung her denken. Dass die Souveränität empirisch an den Leib des Monarchen gebunden und die Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft institutionell im Hof verankert war, hob den fürstlichen Hof als Keimzelle des Proto-Staates aus den tradierten Personalverbänden heraus. Diese Höfe waren, aller permanenten Kriegsführung zum Trotz, untereinander vernetzt, was nicht nur die dynastischen Familien-, sondern auch die überregionalen Sozialbeziehungen anbelangt, sodass sie – vom allerdings häufig eintretenden Kriegsfall abgesehen – eher in einen gemeinsamen Widerspruch zu ihren je aktuellen Untertanen als zu sich selbst standen.
Begrifflich präzise formuliert stellte die proto-politische Souveränität des fürstlichen Hofs einen Schnittpunkt zweier Dimensionen dar. War sie einerseits in die überregionale Dimension der dynastischen Beziehungsgeflechte eingespannt, wirkte sie doch über ihren Hof als regionale Keimzelle, deren Aufrechterhaltung fürstlicher Herrschaft lediglich fragmentierte Herrschaftsfetzen von „formell subsumierten“ Untertanen inkorporierte. Diese konnten außerdem periodisch fluktuieren und waren zumeist von Flecken nicht subsumierter Personalverbände durchtränkt. Für Preußen bedeutete seine „verspätete“ Entwicklung, dass es bis zur Gründung des Kaiserreichs auf kein kohärentes Territorium zurückgreifen konnte.
Der Umschlag von der Konstitutions- in die Durchsetzungsepoche hob die proto-politische Geltung unwiderruflich aus den Angeln. Denn erst dadurch konnte sich der Politikfetisch zur abstrakten Allgemeinheit transzendental-versachlichter Konstitution verselbständigen. Sich über die Existenz der Verfassung zu sich selbst in ein gegenständliches Beziehungsverhältnis setzend, entband das „eiserne Gehäuse“ konstitutionell-demokratischer Staatlichkeit auf seinem in sich geschlossenen Territorium den Prozess einer Zwangshomogenisierung und Zwangskollektivierung seiner Bevölkerung.
Das betraf zum einen die fetischistische Form der Politik: Die Aufrechterhaltung politischer Herrschaft hatte ihre fragmentierte Geltung der Konstitutionsepoche hinter sich gelassen. Indem sich die dingliche Verfassung die Rechts- und Staatssubjekte qua „reeller Subsumtion“ einverleibte (wenn auch vorerst auf das durch das Zensuswahlrecht privilegierte Besitzbürgertum beschränkt), fand eine nivellierende Egalisierung personaler Unter- und Überordnungsverhältnisse zugunsten des abstrakten Rechtssubjekts statt. Der kollektive Zwang der abstrakten Rechtsform war mit dem Verfassungsrahmen gesetzt, der jede Handlung eines jeden Individuums unter den geltenden Gesetzesnormen sanktionierte und damit den Rahmen einer politischen Öffentlichkeit gewährleistete.
Andererseits erfuhr auch der Inhalt der Souveränität eine Zwangshomogenisierung und -kollektivierung. Von der höfischen Aneignung der Feuerwaffenmanufakturen über das „stehende Heer“ bis zum modernen „Gewaltmonopol“ durchlief die Souveränität mehrere Metamorphosen, ehe sie sich in der konstitutionellen Staatlichkeit zu jener fetischistisch verdichteten Gesamtgewalt agglomeriert hatte, die ihren ganzen und einzigen Inhalt ausmacht. In der Verfassung ist der fetischistische Gehalt dieser umfassenden und jeder ständischen, personalen sowie sozialen Kontrolle entzogenen Gewalt buchstäblich niedergeschrieben: Sie definiert sich in ihrer „Gewaltenteilung“ selbst als geronnenes, vor sich hin prozessierendes Gewaltverhältnis, das sich qua demokratischer Wahlermittlung die jeweilige Instanz seiner exekutiven „Gewaltausübung“ sucht.
Vergleicht man die Stellung des Untertanen und des politischen Subjekts zum „status irrationalis“, so hat zweifelsohne ein nochmals tiefgehender Abbau von Freiräumen und sozialer Eigenständigkeit stattgefunden. Trat ersterem der fürstliche Herrschaftsanspruch als ärgerlicher Oktroyierungsversuch einer fremden Gewalt entgegen, hing die leibliche und soziale Existenz des Individuums als Rechts- und Staatssubjekt nun auf Gedeih und Verderb von der Aufrechterhaltung des nationalen Zwangskollektivs ab. Der irrationale Selbstzweck war in seiner abstrakten Allgemeinheit unmittelbar die Bedingung der Existenzfähigkeit politischer Subjektivität geworden. Was für den frühmodernen Untertan noch undenkbar gewesen wäre, griff mit dem modernen politischen Subjekt Platz: Es identifizierte seine gesamte individuelle und soziale Existenz mit dem „status irrationalis“, sodass die Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer selbst willen zu seiner intimen Angelegenheit wurde.
Der Vollzug des zwangshomogenisierten und -kollektivierten Selbstzwecks stellt sich unterdessen als eine äußerst friktionsreiche Sache heraus. Zunächst bedeutet er die unterwerfende Verinnerlichung der leiblichen und sozialen Existenz als Träger fetischistischer Gesamtgewalt, was an und für sich schon ein Zwangsverhältnis abgibt. Zudem bewegt sich diese fetischistische Gesamtgewalt durch einen irrationalen Selbstzweck, der jedes soziale und materielle Bedürfnis kompromisslos der Aufrechterhaltung dieser Gesamtgewalt unterordnet; ein Zumutungsverhältnis, das natürlich beständig zu Reibungsflächen führt.
Die als politisches Rechts- und Staatssubjekt eingepreisten Deformationen werden noch dadurch verschärft, dass die politische Praxis in ihrer fetischistischen Konstitution von den dichotomen Polaritäten der objektivierten Willens- und Handlungsformen durchzogen ist. Sie entspricht daher immer schon einer polaren und damit ideologischen Widerspruchsbearbeitung. An diesen der zwangskollektivierten Exekution des „status irrationalis“ eingeschriebenen polaren Widerspruchsverhältnissen entzündete sich die nationale oder nationalistische Ideologie. Sie machte für die Widersprüche und Friktionen des Politikfetischs nicht etwa dessen irrationalen Selbstzweck und seinen Zwangsgehalt verantwortlich, sondern verdinglichte sie in den anti-nationalen „Anderen“, welche die Aufrechterhaltung nationaler Souveränität um ihrer Fortexistenz willen gefährdeten.
Von essentieller Bedeutung für die nationale oder nationalistische Ideologie war dabei die objektivierte Polarität von rechtlicher Legalität und ethischer Legitimität. Die fetischinduzierte strukturelle Getrenntheit der beiden objektivierten Willensmuster führte dazu, dass sie in ihrer Einseitigkeit gleichwohl negativ aufeinander bezogen blieben. Diese negative Reziprozität erklärt sich dadurch, dass Legalismus wie Legitimismus auf den „status irrationalis“ noch dann ausgerichtet bleiben, wenn sie von ihm keinen Begriff haben. Nun vermag aber der politische Selbstzweck nur durch diese strukturelle Trennung der polaren Willens- und Handlungsformen hindurch zu prozessieren, weshalb die Insuffizienz im Vollzug des „status irrationalis“ in der Insuffizienz des jeweiligen Widerparts verdinglicht wird.
Deklinieren wir diese Eigenart nationaler Ideologiebildung am rechtlichen Legalismus durch. Die objektivierte Gedankenform rechtlicher Legalität bleibt negativ auf die nicht-rechtlichen Inhalte und Sphären verwiesen, an denen ihre legale Geltung eine Grenze findet. Die mangelnde Subsumtion dieser Tatbestände unter die Rechtsform wird ideologisch zu einer dem optimalen Vollzug der Aufrechterhaltung nationaler Souveränität im Wege stehenden Illegalität hypostasiert, die im gleichen Atemzug wesenhaft auf die nicht-weißen und nicht-westlichen Individuen projiziert wird.
Die rassistische Exklusion des negativen „Unter-Menschen“ nach innen im rechtslosen „Neger“ oder „Zigeuner“ hat demnach eine spezifisch politische Schlagseite. Die Ideologie des rechtlichen Legalismus identifizierte die Friktionen und Widersprüche im Vollzug des politischen Selbstzwecks mit einer rassisch begründeten Illegalität der anti-nationalen „Anderen“, die sie zugleich durch den Ausschluss der nicht-westlichen Individuen aus der Rechtsform realiter herstellte. Die den nicht-weißen „Unter-Menschen“ zugeschriebene „Naturverfallenheit“ war lediglich die Kehrseite der ihnen attestierten Unfähigkeit zum bürgerlichen Rechtsstatus. Die nationale Ideologie einer anti-nationalen Illegalität des „kriminellen Ausländers“ hat sich bis heute gehalten.
Sowie die rassistische Exklusion nach innen floss auch die rassistische Exklusion nach außen in den Vollzug des „status irrationalis“ ein. Die Oktoberrevolution der Bolschewiki verschärfte beispielsweise den antislawischen Rassismus der europäischen West- und Mittelmächte, deren bürgerliche Identität durch die „rote Gefahr“ bedroht schien. Der Aufstieg des nationalsozialistischen Deutschlands wäre ohne diese antirussische und gleichzeitig antikommunistische Ideologie in Deutschland und Europa in dieser Weise nicht möglich gewesen. Die Liste an Beispielen dieser Wirkmacht des nationalen Rassismus nach außen ließe sich natürlich endlos verlängern.
Auf der anderen Seite trug auch die objektivierte Gedankenform der ethischen Legitimität zur nationalen Widerspruchsbearbeitung bei. Sie blieb negativ auf die rechtlichen Sachverhalte bezogen, deren formale Abstraktion ihr ein Dorn im Auge war; kompromittiere sie doch den bestmöglichen – eben legitimen – Vollzug der Aufrechterhaltung nationaler Souveränität. Die Formalität des Rechts wurde zu einer abstrakten Fassade verdinglicht, hinter der die „Rechtsbeuger“ und „Winkeladvokaten“ ihre staatswidrigen oder gar staatsgefährdenden Machenschaften betrieben. Diese ideologische Fixierung der Rechtsform wurde auf jüdische Menschen projiziert.
Die antisemitische Exklusion des jüdischen „Über-Menschen“ nach innen ist damit ebenfalls von der Politikform bedingt. Als ideologische Widerspruchsverarbeitung personifizierte der ethische Legitimismus die Insuffizienzen der Rechtsabstraktion im betrügerischen Legalismus der anti-nationalen „Anderen“, welche die abstrakte Rechtsform für ihre subversiven und verschwörerischen Praktiken missbrauchten. Diese nationale Ideologie des anti-nationalen, jüdisch konnotierten Legalismus sollte besonders in Deutschland auf fruchtbaren Boden fallen. Die „Nürnberger Rassengesetze“ sind der historisch drastischste und irrationalste Ausfluss dieser antisemitischen Exklusion nach innen.
Es braucht angesichts der aktuellen Weltlage wohl keiner weiteren Erläuterungen, dass die antisemitische Exklusion nach innen seit 1948 im Antizionismus nach außen ihre Entsprechung fand. In der Imagination des „wurzellosen Fremdkörpers“ Israel wird die ideologische Verzerrung der künstlichen Rechtsabstraktion auf den gesamten Judenstaat übertragen, dem es der legitimen Volksherrschaft ermangele. Dass es keine „Amerikakritik“, keine „China“- und keine „Irakkritik“ gibt, sagt über die antizionistische Projektion des negativen „Über-Staats“ eigentlich alles aus. Nur am Rande sei erwähnt, dass die kritische Theorie eines „Antizionismus ohne Israel“ bzw. einer „fetischistischen Eigenständigkeit antizionistischer Ideologiebildung“ über die Existenz des Staates Israels hinaus in diese politische Bedingtheit der antisemitischen Ideologiebildung fällt.
Es kann in der Darstellung der nationalideologischen Widerspruchsverarbeitung ein anderes Element des Politikfetischs nicht ausgespart werden, das quer zur legalen und legitimistischen Widerspruchsverarbeitung steht. Nationale Zwangshomogenisierung und -kollektivierung haben auch die verrückten Effekte politischer Formbestimmtheit auf ein neues Niveau gehoben. Nicht zuletzt die sicherheitsfetischistische Hypertrophie hat durch die fetischistisch zusammengepferchte Gesamtbevölkerung ein neues irrationales Moment in den politischen Selbstzweck eingeführt.
Herrschte im fürstlichen Proto-Staat noch ein Antagonismus zwischen den Agenten des Hofes und den Untertanen im Wirtshaus, hat die glorreiche Metamorphose zum politischen Subjekt die Aufrechterhaltung politischer Souveränität zu dessen eigener Voraussetzung werden lassen. In dieser zugleich verinnerlichten und verallgemeinerten Art und Weise übte die sicherheitsfetischistische Hypertrophie einen beträchtlichen Effekt auf die nationale Ideologiebildung aus. Statt dem höfisch gesandten Wirtshausagenten oblag die Inspizierung potentieller „Staatsbedrohungen“ neben dem Geheimdienst nunmehr dem nationalen Zwangskollektiv.
Die sicherheitsfetischistische Hypertrophie ist in das bürgerliche Rechts- und Staatsubjekt als tief sitzende Befindlichkeit sedimentiert. Nicht zuletzt „Corona“ hat offenbart, dass jedes Staatssubjekt sein eigener Polizist in spe auf der Suche nach den „Volksverrätern“ bzw. „Ungeimpften“ ist. Hatte dieses Verdikt schon in den kläglichen und kurz gesäten Ruhezeiten zu einer Verrohung der kollektivierten Gesamtbevölkerung geführt, speiste sich die nationale Ideologie vor allem in Kriegs- und Krisenzeiten aus der rastlosen Paranoia in ihrer Restriktion auf potentielle „Verschwörer“ und „Landesfeinde“.
Vielleicht wird die Irrationalität der sicherheitsfetischistisch-nationalistischen Hypertrophie nirgends so plastisch wie in der französischen Dreyfus-Affäre aus dem Jahr 1894. Bereits ihr vorgeblicher Tatbestand schlug in die sicherheitsfetischistische Kerbe: Der Vorwurf des „Landesverrats“ bezog sich auf die Weitergabe von militärischen Informationen an das deutsche Kaiserreich. Nun hat es diesen „Landesverrat“ tatsächlich gegeben, aber eben nicht von Alfred Dreyfus. Der Hauptmann wurde trotzdem zu Unrecht verurteilt und inhaftiert, bis er im Jahr 1906 vollständig rehabilitiert wurde.
Dass entgegen den vorliegenden Indizien Dreyfus und nicht der wirkliche „Landesverräter“, ein Franzose namens Ferdinand Walsin-Esterházy, verurteilt wurde, hatte vor allem zwei Gründe. Als Elsässer galt Dreyfus eher als deutsch denn als französisch; und als jüdischer Mensch schien er ohnehin prädestiniert für den anti-nationalen Legalismus jüdischen „Landesverrats“. An dieser Affäre lässt sich belegen, wie der irrationale Überschuss sicherheitsfetischistischer Hypertrophie nationalistisch aufgeladen und im Falle von Dreyfus entgegen der Beweislage antisemitisch vollstreckt wurde. Die bigotte Posse um den jüdischen Hauptmann ist somit als Signum einer ideologischen Enthemmung zu sehen, in der die Symbiose von nationalem Zwangskollektivismus und sicherheitsfetischistischer Hypertrophie die Durchschlagskraft der ideologischen Widerspruchsverarbeitung zu entfesseln begann.
Grenzen des Politikfetischs
Die „Grundrisse zur Kritik des Politikfetischs“ hatten ein gänzlich brach liegendes theoretisches Neuland zu betreten. Da ihr kategoriales Abstraktionsniveau einer Kritik der „Politik im Allgemeinen“ im Unterschied zur Ökonomiekritik nicht am „esoterisch“-fetischkritischen Marx ansetzen konnte, musste sie den Gegenstand erst einmal in seinen Grundzügen bestimmen. Dazu gehörte in Reflexion auf die Genese frühmoderner Konstitutionsepoche die kritische Darstellung politischer Selbstzweckhaftigkeit sowie ihres Inhalts und ihrer Form. Da es sich bei ihnen um keine starren, sondern in der historischen Zeit prozessierende Realkategorien handelt, musste die proto-politische Geltung des fürstlichen Proto-Staats von der politischen Geltung in ihrer Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen distinguiert werden.
Um dieses unbearbeitete Terrain zu erschließen, war es unerlässlich, in einem ersten Schritt die reine (Un)Logik des Politikfetischs zu extrapolieren. Nur durch eine konsequente Durchdringung dieser sinnwidrigen Logik konnten die ihr immanenten Widersprüche und Paradoxien entfaltet werden, sei es die Verkehrung von Wesen und Erscheinung durch die politische Realabstraktion, die sicherheitsfetischistische Hypertrophie der politischen Form oder aber die strukturelle Polarität ihrer objektivierten Willens- und Handlungsmuster. Dieses kategoriale Abstraktionsniveau musste die politische Geltung demokratisch-konstitutioneller Staatlichkeit vorerst jedoch abgesondert und für sich genommen betrachten; von allen ihren externen Bedingungen wurde deshalb abstrahiert.
Diese Abstraktion von allen übergreifenden Bedingungszusammenhängen des Politikfetischs war indessen unerlässlich. Einerseits hätte ein Einholen der verschiedenen Vermittlungen die kritische Darstellung des „status irrationalis“ unnötig kompliziert und das Verständnis seiner neu zu begründenden fetischistischen Eigengesetzlichkeit durch die notwendigen Abstraktionswechsel zwischen den verschiedenen Bezugsebenen wesentlich getrübt. Insofern war die Konzentration auf die Eigenlogik politischer Selbstzweckhaftigkeit aus erkenntniskritischen Gründen geboten.
Doch tritt zu diesem erkenntnistheoretischen Motiv noch ein realgeschichtlicher Grund hinzu. Denn obwohl sich die gesellschaftliche Verfasstheit der frühmodernen Konstitutionsepoche nicht auf die proto-politische Geltung beschränkte, kam die Selbstzweckhaftigkeit des „status irrationalis“ in dieser Epoche noch am ehesten in „Reinform“ zum Tragen. Das zeigt sich an der ganz unmittelbaren Präsenz der „Lehre“ von der „Selbsterhaltung des Staates“ am Hofe, die als scheinbare Bewusstseinsform den Leitfaden für die fürstliche Hofbürokratie abgab. Offenbar manifestiert sich diese politische Geltung des „status irrationalis“ seit der Metamorphose hin zur konstitutionellen Staatlichkeit nicht mehr in demselben eigenständigen Modus.
Das bedeutet wiederum nicht, dass die proto-politische Geltung bis zur Durchsetzungsepoche eine autonome gewesen wäre. Seit seiner Entstehung ist der Politikfetisch innerhalb eines gesellschaftlichen Gesamtzusammenhangs situiert, durch den er eine Vermittlung erfährt. Der „status irrationalis“ ist nicht die einzige fetischistische Logik innerhalb der Moderne. In dem Wert- oder Kapitalfetisch, dessen Negation dem ganzen Ansatz als „fundamentale Wertkritik“ den ursprünglichen Namen gab, manifestiert sich die Bedingtheit des Politikfetischs, dessen Geltung auf Grenzen seiner eigenen Wirkmächtigkeit stößt. Das wird bereits in der Konstitutionsgeschichte als frühmoderner Genese der Wertvergesellschaftung ersichtlich.
Die beständige Eskalation von Feuerwaffenherstellung und permanentem Kriegszustand revolutionierte nicht nur das soziale Leben der Menschen, sondern auch den materiellen „Stoffwechselprozess mit der Natur“ (Marx). Die Feuerwaffenherstellung fungierte auch für diese materielle Umwälzung als Katalysator. Ging sie mit einem qualitativen Sprung in der Destruktivkraft einher, initiierte sie auf der anderen Seite ebenso einen quantitativen Sprung im materiellen Ressourcenbedarf. Der exponentielle Anstieg des materiellen Verbrauchs lässt sich in der historischen Rückschau durchaus nachweisen. Die „Preise“ der frühmodernen Feuerwaffen lassen erahnen, welche Umwälzung in der materiellen Reproduktion am Laufen war. Wenn allein die „Große Frankfurter Büchse“ von 1394 „1076 Gulden 14 Solidi und 5 Heller“ kostete, „ein Betrag, der (…) dem Wert von 101 Ochsen entsprach“[13], und im Europa der frühen Neuzeit hunderte, ja tausende Kanonen zum Einsatz kamen, wird fassbar, welche enormen Kapazitäten die Feuerwaffenherstellung und -distribution verschlang.
Zwar ging die Ressourcenexplosion von der direkten Herstellung der Feuerwaffen aus. Aber auch der indirekte stoffliche Aufwand, der mit ihrer Distribution verknüpft war, nahm für damalige Verhältnisse groteske Ausmaße an: „Zur Fortbewegung einer einzigen Doppelkarthaune auf ihrem Sattelwagen, einem Geschütz, das 100-pfündige Eisenkugeln schoss, waren 33 Pferde und 17 Pferdeknechte nötig. Für den Transport der dazugehörigen leeren Lafette brauchte man weitere sechs Pferde und drei Knechte. Für eine auf acht Tage bemessene Munitionsausstattung – 240 Stück 100-pfündige Kugeln – benötigte man bei sechsspännigen Wagen 156 Pferde und 78 Rossknechte.“[14]
Wenn schon der Transport der bloßen Munition die Logistik einer kleinen Stadt erforderte, lässt dieser historische Ausschnitt weit blicken. Er hat indes noch nicht einmal den stofflichen Aufwand für die kleinen Handfeuerwaffen der Infanterie oder die Ausrüstung an Kleidung und Lebensmitteln für die Heere auf dem Zettel, die inzwischen selbst auf die Anzahl großer Städte anwuchsen. Von dem Ressourcenverbrauch ganz zu schweigen, der vom Festungsbau in ganz Europa verschlungen wurde; ein technisch immer differenzierterer Prozess, der, wie Geoffrey Parker gezeigt hat, in seiner Ersetzung des vormodernen Burgwesens zusätzliche Unmengen an Stein und Metall verschlang.
Der unmittelbar und mittelbar von der „Militärischen Revolution“ kreierte Bedarf an materiellen Kapazitäten konnte von der vormodernen Fetischgesellschaft nicht mehr gestemmt werden. Ihre transzendent-personale Formierung war auf einen ganz anderen „Stoffwechselprozess mit der Natur“ geeicht. Das „führte sozusagen“, in den Worten von Robert Kurz, „zu einer Art Feuerwaffen-Ökonomie oder jedenfalls zu einer Form der Ressourcen-Mobilisierung, die als Prototyp einer ‚Ökonomie’ überhaupt im modernen Sinne (…) verstanden werden kann. Dies betraf sowohl die technischen als auch die organisatorischen Bedingungen. Die Kanonenproduktion war nicht mehr von Dorfschmieden oder städtischen handwerklichen Waffenproduzenten zu leisten, sondern erforderte große Produktionsanlagen. Durch die damit verbundene steigende Metallnachfrage nahmen Bergbau und Verhüttungswesen einen erzwungenen raschen Aufschwung. Es entstand ein bis dahin unbekannter proto-industrieller Komplex, der eine ebenso neuartige großräumige Logistik erforderte.“[15] Der durch die „militärische Revolution“ initiierte Prozess leitete immer weitere Segmente in den proto-industriellen Militärkomplex um, dessen schierer materieller Verbrauch den transzendent-personalen Rahmen im „Stoffwechselprozess mit der Natur“ durchbrach.
Als Medium dieser materiellen Umwälzung fungierte eine bestimmte Opfergegenständlichkeit, die aus dem sozialen Körper herausgehoben wurde: das „gelt“. Firmierte es im Kontext der transzendent-personalen Huldigungserweisung in Gestalt einer bestimmten Anzahl goldener oder silberner Münzen als einer von vielen „Opfer“-Gegenständen, transformierte es sich im Zuge der Entstehung eines proto-industriellen Militärkomplexes zur proto-ökonomischen Form des Geldes. Als proto-ökonomische Form vermittelte es die Ressourcenmobilisierung zugunsten des proto-industriellen militärischen Komplexes: „Tatsächlich war es offenbar die Geldform, die sich für die Mobilisierung des neuen militärisch-industriellen Komplexes aufdrängte. Obwohl es nicht als allgemeine Form eines ‚abstrakten Reichtums’ figurierte, schien das Geld am besten geeignet, die erforderliche großräumige Logistik in Gang zu bringen (…) Die Ressourcenflüsse im Gefolge der militärischen Revolution mussten sich in der Form von Geldflüssen bewegen. Diese neue Expansion der Geldform hatte aber nichts zu tun mit dem bisherigen Dasein des Geldes.“[16]
Diese proto-ökonomische Geldform wurde im Zuge der „Finanzierung“ der Feuerwaffenproduktion zunehmend aus dem gesellschaftlichen Reproduktionsprozess herausgelöst. Sie erfuhr eine Verselbständigung zum primären Träger der Ressourcenmobilisierung und konstituierte damit die auf die militärischen Protoindustrien orientierte materielle Verdichtung der frühen Neuzeit: „Damit bildete sich hinter dem Rücken der Akteure zunächst eine eigenartige doppelte Bestimmung des Geldes aus. Nämlich einerseits seine ‚Materialisierung’ als spiegelbildliche Materiatur der materiellen Ressourcen für den militärisch-industriellen Komplex; eine Materialität, der es als bloß symbolische Codierung wechselseitiger sozialer Verpflichtungsverhältnisse zuvor gar nicht bedurft hatte, die aber in der neuen Bestimmung als abgelöstes Medium für den abgelösten materiellen Zweck der Zerstörungsmaschine zwangsläufig wurde. Geld als Gegenstück für die nunmehr aus dem sozialen Körper herausgeschnittenen materiellen ‚Kosten’, deren Begriff im modernen Sinne dabei erst entstand, musste selbst dieser Materialität angehören.“[17]
Durch die Herauslösung der ehemaligen Opfergegenständlichkeit vollzog sich zwar „eine Abstraktion von den materiellen und sozialen Bedürfnissen“[18] der Individuen, aber diese Abstraktion erwies sich gleichwohl als stofflich gebunden. Als „Materie der neuen Zerstörungsmaschine“ stellte sich das Goldmetall heraus, das nicht mehr als ein materielles Substrat der transzendent-personalen Huldigung diente, sondern als stoffliches Substrat die „Abstraktion von den materiellen und sozialen Bedürfnissen“ umsetzte. Im Goldgeld trat eine neue proto-ökonomische Geltung auf den Plan, die vom empirischen Goldstoff ebenso abhängig blieb wie die proto-politische Souveränität vom empirischen Leib des Monarchen.
Durch die Entstehung des proto-förmigen Gelds geriet der materielle Kapazitätsbedarf selbst in den Strudel einer selbstzweckhaften Eigenlogik. Aus der Explosion des materiellen Ressourcenbedarfs entstand ein sich selbst verstärkender Effekt: Um im „permanenten Kriegszustand“ mithalten zu können, sahen sich die Fürsten veranlasst, einen Großteil ihrer Ressourcen in die proto-ökonomischen Feuerwaffenmanufakturen einzuspeisen. Das wiederum erforderte einen immer größeren Umfang an proto-förmigem Goldgeld, sodass die Vermehrung des proto-förmigen Goldgelds um der Geldvermehrung willen zu einem proto-ökonomischen Selbstzweck mutierte und den „Stoffwechselprozess mit der Natur“ immer nachhaltiger strukturierte.
Dabei wird bereits eine Klammer zwischen proto-politischer und proto-ökonomischer Geltung ersichtlich. In der merkantilen Doktrin der Einfuhr des Goldgeldes um seiner Vermehrung willen spiegelt sich die materielle Bedeutung des proto-ökonomischen Geldes wider. Es waren unterdessen die fürstlichen Proto-Staaten selbst, die eine Zirkulationssphäre etablierten; in ihrem Zugriffsbereich entstand eine innere regionale Zirkulation, mithilfe derer sie das Goldgeld qua Steuern abschöpfen und in die Fertigungsstätten der Feuerwaffenherstellung umleiten konnten. Der „sich herausbildende neue politische Apparat territorialer (statt feudal-dynastischer) Macht“ fungierte „zunächst als Demiurg und quasi als Befehlshaber der neuen, erst embryonalen Verwertungsökonomie.“[19]
Insoweit ist für die Konstitutionsepoche ein Primat der proto-politischen über die proto-ökonomische Geltung zu verzeichnen. In der losen Vermittlung zwischen beiden Proto-Kategorien agierten die fürstlichen Proto-Staaten als „Demiurg“ und „quasi Befehlshaber“. Das betrifft den von Robert Kurz erwähnten Vorrang der proto-politischen Geltung über die „embryonale Verwertungsökonomie“, er reicht aber noch weiter: Denn die Goldgeldvermehrung war nur ein Element innerhalb des „status irrationalis“, dessen proto-politische Geltung somit das Primat über die proto-ökonomische Geltung innehatte. Die Goldgeldvermehrung um der Goldgeldvermehrung willen begründete keine eigenständige Logik jenseits der proto-politischen Selbstzweckhaftigkeit, sondern erwies sich als ein Ingredienz der „necessitas“.
Andererseits überschritt die Zirkulation zugleich den regionalen Geltungsbereich der fürstlichen Proto-Staaten. Über sie legte sich zusammen mit der inneren eine äußere überregionale Weltzirkulation, die mit jener europäisch-dynastischen Verflechtung der Höfe verkoppelt war. Diese Weltzirkulation umspannte in der frühen Neuzeit über den europäischen Kontinent hinaus weite Gebiete in Übersee und involvierte als wichtigsten Faktor den Sklavenhandel. Es „brach unmittelbar der Weltmarkt katastrophisch über die agrargesellschaftlichen Strukturen und deren begrenzte Märkte herein, um dann als Folge (statt Ursache) dieser Entwicklung gewissermaßen von oben die Bildung nationalökonomischer (…) Strukturen zu erzwingen.“[20]
Durch diese Vermittlung von Weltzirkulation und fürstlichen Proto-Staaten deutete sich ein Verhältnis von negativem Universalismus der Weltzirkulation und Partikularismus des „status irrationalis“ an. Damit ist eine wichtige Verflechtung schon für die frühe Moderne angesprochen: Schon zu Zeiten der Konstitutionsepoche existierte die proto-politische Geltung ausschließlich als eine Partikularität. Sie führte zwangsläufig zu einer Pluralität: Die fürstlichen Proto-Staaten existierten nur in der Mehrzahl. Die negative Universalität der proto-ökonomischen Geltung war hingegen nur in der Einzahl der einen Weltzirkulation vorhanden, die über Europa hinaus auch überseeische Gebiete in die Umwälzung des „Stoffwechselprozesses mit der Natur“ mit einbezog. Zwar wurde auch diese Weltzirkulation von den fürstlichen Proto-Staaten dominiert; aber sie führte doch zu einer naturwüchsigen Gliederung im „Stoffwechselprozess mit der Natur“, auf welche die Proto-Staaten maximal indirekt einzuwirken vermochten.
Mit der Durchsetzung der transzendental-versachlichten Fetischkonstitution änderte sich das gesamte Verhältnis von Proto-Politik und Proto-Ökonomie fundamental. In Bezug auf die politische Geltung der entstehenden konstitutionellen Staatlichkeit ist hierbei eine doppelte Bewegung festzuhalten. Der über die dingliche Existenz der Verfassung erfolgende Rückbezug des „status irrationalis“ auf die zwangshomogenisierte und zwangskollektivierte Bevölkerung realisierte eigentlich erst den totalitären Telos, der im fürstlichen Proto-Staat zwar vorschien, aber nicht verwirklicht werden konnte. Jede innere Grenze des „status irrationalis“ war abgeschliffen worden.
Auf der anderen Seite und simultan dazu machte sich gleichwohl eine neue äußere Grenze des Politikfetischs bemerkbar, die nicht mehr in die politische Geltung selbst fiel und sie daher entscheidend einschränkte. Dem zeitgenössischen Bewusstsein der Durchsetzungsepoche von ungefähr Mitte des 18. bis Mitte des 19. Jahrhunderts bot sich diese äußere Grenze der Politik in einer neuen Sphäre dar: der Sphäre der Privatheit. Sie schied sich vom Politikfetisch ab und trat in einen Gegensatz zur politischen Öffentlichkeit. Dieser historische Zusammenhang findet noch bei Marx einen Abglanz, wenn er von der „abstrakten Arbeit“ zuweilen als „Privatarbeit“ spricht.
Der Übergang in die moderne Durchsetzungsepoche stellt sich im Nachhinein als eine nicht beabsichtigte Folge der proto-politischen Praxis an den fürstlichen Höfen heraus. Immer weitere Teile der subsistenzwirtschaftlich organisierten Güterherstellung wurden zwecks Besteuerung der regionalen und überregionalen Zirkulation zugeführt, wodurch sie immer größere Massen des stofflichen Gesamtbedarfs verschlang. Die physiokratischen und liberale Theorien hatten ihre Wurzel in dieser „Politischen Ökonomie“, deren Versuch der Generierung von Reichtum eine Dynamik beförderte, die schließlich in der Industriellen Revolution mündete: Sog die Zirkulation zunehmend die materielle Güterherstellung an sich, sodass immer mehr Produkte eigens für ihre Austauschprozesse hergestellt wurden, resultierte daraus eine selbsttragende Dynamik, die sowohl Subsistenzstruktur als auch innere und äußere Zirkulation aufsprengte.
Was sich in der modernen Durchsetzungsepoche als Sphäre der „Privatarbeit“ abzuzeichnen begann, war also alles andere als „privat“ im heutigen Wortsinne. Was die gesamte materielle Struktur aus den Angeln hob, war die Herausbildung eines fetischistischen Fremdkörpers, dessen kapitalistische Produktion sich vom Textilsektor auf alle anderen Bereiche des „Stoffwechselprozesses mit der Natur“ ausweiten sollte. Dadurch konnte der kapitalistische Reichtum nicht mehr an den empirischen Goldstoff gebunden werden, weil er nicht mehr über den Austausch materieller Güter an der Zirkulation gegen Geld generiert, sondern durch die Herstellung „abstrakter Arbeit“ (Marx) produziert wurde. In der Verwertung dieser „abstrakten Arbeit“ stellte sich ein objektiver Selbstzweck her, der auf der „Verwertung des Werts“ (Marx) beruhte.
Der objektive Selbstzweck der „Verwertung des Werts“ oder der Akkumulation von Kapital hat selbst eine eigene ökonomische Geltung hervorgetrieben. Objektiv bemessen wurde die gesamte materielle Welt nicht nach ihrem inhaltlichen Eigenwert zur Bedürfnisbefriedigung; sie wurde im Gegenteil zur Repräsentation „abstrakter Arbeit“ degradiert, die den fetischistischen Inhalt bzw. die fetischistische Substanz der Gesellschaft bildet. Ob lebensnotwendige Güter hergestellt wurden, ging fortan nicht mehr auf den Bedarf der Individuen zurück, sondern auf die Produktion „abstrakter Arbeit“, deren Verwertungszwang gegenüber dem konkreten Inhalt der Produktion ganz und gar gleichgültig bleibt. Nicht ob ein Produkt Bedürfnisse befriedigt, entschied seither über seine Herstellung, sondern ob es sich verwerten, das heißt, ob es einen Mehrwert abwerfen kann.
Weil es sich beim Verwertungszwang um eine bewusstlose Verselbständigung handelt, fallen ihm Produktion und Realisation des Mehrwerts in zwei inkommensurable Sphären auseinander. Während die Subsistenzversorgung von der kapitalistischen Produktion des Mehrwerts substituiert wurde, ersetzte die „universelle Konkurrenz“ (Marx) des Marktes als Realisationssphäre des Mehrwerts die zugrunde gegangene proto-ökonomische Zirkulation. Dabei eignet sich nicht jede betriebswirtschaftliche Einheit den Mehrwertanteil an, den sie produziert hat; die paradoxe Verkehrung des gesellschaftlichen Zusammenhangs führt dazu, dass die am produktivsten produzierenden Unternehmen sich einen größeren Anteil von der gesamtgesellschaftlichen Mehrwertmasse zueignen konnten als die unproduktiveren – wobei über diese Produktivität erst durch den blinden Konkurrenzmechanismus am Markt entschieden wurde.
Dieser fetischistische Fremdkörper „abstrakter Arbeit“ subsumierte sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts fast den gesamten „Stoffwechselprozess mit der Natur“. Die fetischistische Substanz schlüpfte in die materielle Welt, die sie auf ihre inhaltsvernichtende Realabstraktion reduzierte – und das selbst für jene stofflichen Entitäten, die nicht durch den Fleischwolf „abstrakter Arbeit“ gedreht wurden. Nun kann aber weder die inhaltsvernichtende Realabstraktion Arbeit noch die betriebswirtschaftliche Konkurrenz ein soziales Verhältnis begründen; inhaltsvernichtende Realabstraktion und permanenter objektiver Wettbewerb erweisen sich als asoziale, gerade nicht gemeinschaftliche Konstitution, die auf der „universellen Konkurrenz“ (Marx) gründet.
Deshalb dissoziierte sich von dem asozialen Fetischismus „abstrakter Arbeit“, „Verwertung des Werts“ und „universeller Konkurrenz“ der soziale Fetischismus der Politik, wie er sich in der konstitutionellen Staatlichkeit manifestierte. In der dinglichen Verfassung eine sachliche Existenz gewinnend, existierte der „status irrationalis“ fortan in der Spaltung von der „Verwertung des Werts“, weshalb die nationale Partikularität als eine ökonomisch-politische Konstitution verstanden werden muss. Diese merkwürde Doppelung setzt sich in der Konstitution bürgerlicher Subjektivität fort. Schon der junge Marx, noch weit entfernt von der Fetischkritik des „Kapital“, ist in seiner Schrift „Zur Judenfrage“ dem Umstand nachgegangen, warum sich die in Frankreich und den USA entstandene konstitutionelle Staatlichkeit in ihren Verfassungen auf eine Spaltung zwischen Menschenrechten („droits de l`homme) als natürlichen Rechten („droits naturel“) auf der einen und den politischen Rechten („droits du citoyen“) auf der anderen Seite stützt.
Seine Einsichten lassen sich für eine „kategoriale Kritik“ des ökonomisch-politischen Fetischismus fruchtbar machen. So stellt er klar, dass sich die „Konstitution des politischen Staats und die Auflösung der bürgerlichen Gesellschaft in die unabhängigen Individuen (…) in einem und demselben Akte“ vollziehe. Dieser „Akt“ bestand in dem Übergang von der Konstitutions- zur Durchsetzungsepoche: Die transzendental-versachlichte Konstitution des modernen Fetischs entstand als gleichursprünglicher Formzusammenhang von Ökonomie und Politik.
Bereits der junge Marx hatte eine „esoterische“ Stoßrichtung, die ihn zu ersten fetischkritischen Einsichten in die moderne Vergesellschaftung befähigte. „Der Mensch“, hebt er an, „wie er Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft ist, der unpolitische Mensch, erscheint aber notwendig als der natürliche Mensch.“ Der „unpolitische Mensch“, das heißt das Subjekt der „Privatarbeit“, erscheint nur als „natürlicher Mensch“, wobei hier eindeutig die Reflexion auf einen „realen Schein“ Konturen annimmt. Aber warum existiert dieser reale Schein der Menschen- als Naturrechte, die sich von den „künstlichen“ Rechten politischer Subjektivität abheben? „Die droits de l’homme erscheinen als droits naturels, denn die selbstbewußte Tätigkeit konzentriert sich auf den politischen Akt. Der egoistische Mensch ist das passive, nur vorgefundne Resultat der aufgelösten Gesellschaft, Gegenstand der unmittelbaren Gewißheit, also natürlicher Gegenstand.“[21]
Diese fetischkritische Reflexion von Marx auf die ökonomisch-politische Geltung ist weiterzutreiben. Die Geltung des ökonomischen Fetischismus formiert als „Verwertung des Werts“ einen betriebswirtschaftlichen Funktionsraum, dessen „universelle Konkurrenz“ im Gegensatz zur sozialen und gesellschaftlichen Gesamtheit des Politikfetischs steht. Der objektive Zwang zur Akkumulation von Kapital wirkt dabei als ein „eiserner Zwang“: Der durch die „universelle Konkurrenz“ gestiftete Zwang zur Produktivkraftentwicklung konstituiert in der „Verwertung des Werts“ eine eherne objektive Gesetzmäßigkeit, die keinen subjektiven Handlungsspielraum zulässt. Dem Subjekt präsentiert sich als „bourgeois“ der fetischistische Zusammenhang der ökonomischen Geltung als „natürlicher Gegenstand“ oder „Naturbasis“ (Marx), weil die ökonomische Geltung in der „Privatarbeit“ wie ein unabänderliches Naturgesetz wirkt.
Als Sphäre der „selbstbewußten Tätigkeit“ hebt sich die Politik als Hort der „Gestaltungsmöglichkeit“ von dem Zwang der „Privatarbeit“ ab. Vor der Folie des ehernen Zwangs zur Kapitalakkumulation wird die Politik als Feld der selbstbestimmten und transparenten Handlungsmöglichkeiten perzipiert, dessen Spielräume lediglich durch die Selbstbestimmung der anderen politischen Subjekte beschränkt werde. Dadurch bietet sich die politische Fetischkonstitution in der Tat als die „selbstbewußte Tätigkeit“ der Gesellschaft dar, die dem scheinbaren „Naturzwang“ der Verwertung entgegenstehe.
Die ökonomisch-politische Geltung wird dadurch jedoch auf zweierlei Weise verkannt. Zunächst einmal betrifft dieser fetischistische Schein die Wahrnehmung der politischen Geltung selbst. Vorgeblich auf der „Naturbasis“ der Verwertung aufbauend und sich von ihr abtrennend, gewinnt der Politikfetisch den Anschein, einer „selbstbewußten Tätigkeit“ zu folgen, die das soziale Leben willentlich gestalten könne. Im Widerspruch zum ehernen Zwang der Verwertung erscheint die Politik als Sphäre freier Handlungsmöglichkeiten. Dass in der modernen bürgerlichen wie linken Theoriebildung die fetischistische Konstitution der Politik ein einziges dröhnendes Mysterium geblieben ist, verdankt sich diesem realen Schein der Politik im Kontrast zum „natürlichen Gegenstand“ der Ökonomie.
Im Schatten dieses Kontrasts bedarf es einer umso kritischeren Distanz, um die gänzlich bewusstlose Verselbständigung der Politik ins Bewusstsein zu heben. Der objektivierten Gesetzmäßigkeit des „status irrationalis“ inhäriert in ihrer Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen ein ungleich größerer Handlungsspielraum als in der eisernen Rigidität von „universeller Konkurrenz“ und unerbittlichem Maßstab der Produktivität; aber dieser Handlungsspielraum ist am Ende doch der objektivierten Gesetzmäßigkeit zum Vollzug des politischen Selbstzwecks ausgeliefert und somit – wie die „Grundrisse“ nachweisen können – alles andere als eine Sphäre der „selbstbewußten Tätigkeit“.
Die ökonomisch-politische Fetischkonstitution verzerrt in ihrer realen Praxis nicht nur die politische Geltung, sondern ebenso das Verhältnis von ökonomischer und politischer Geltung zueinander. Ökonomische und politische Geltung erscheinen nicht nur als Widerspruch von asozialer und sozialer Konstitution; sie erscheinen zudem als Gegensatz von reiner Natur des ökonomischen Naturzwangs einerseits und reiner Selbsttätigkeit der Politik andererseits. Innerhalb dieses Gegensatzes wird das Primat der Geltung der scheinbar willentlichen „Gestaltung“ der Politik zugemessen. Selbst der ökonomiezentrierte Liberalismus sieht seine Aufgabe in den „politischen Weichenstellungen“ zur Entfesselung der Marktkräfte. Allen gemein ist jedenfalls die Naturalisierung und Ontologisierung der „abstrakten Arbeit“, wodurch die realfetischistische Vermittlung ökonomisch-politischer Geltung bar jeder kritischen Einsicht bleibt.
Diese Begriffslosigkeit unterschlägt die realfetischistische Vermitteltheit der ökonomisch-politischen Konstitution. Indem alle „Weltdinge“, ob kapitalistisch produziert oder nicht, nur mehr als Inkorporation „abstrakter Arbeit“ galten, schlüpfte mit der ökonomischen Geltung ein fetischistischer Totalitarismus in die stoffliche Welt. Dadurch ließen sich diese „Weltdinge“ nur mehr über monetäre Nachfrage erwerben, sodass sich das Verhältnis von politischer und ökonomischer Geltung umdrehte. Denn auch die „Staatsdinge“ waren der Realabstraktion Arbeit unterworfene „Weltdinge“, weshalb die Fortexistenz konstitutioneller Staatlichkeit nunmehr von der „Finanzierbarkeit“ ihrer Ausgaben und damit vom objektiven Verwertungs- bzw. Akkumulationszwang abhängig war. Die Geltung des Kapitalfetischs hatte somit das Primat über die Geltung des Politikfetischs errungen, weil der „status irrationalis“ nunmehr von der Finanzierbarkeit seines „Staatshaushalts“ bestimmt wurde.
Dieses Primat der ökonomischen Geltung über die politische Geltung ließ den politischen Selbstzweck nicht unangetastet. Wovon in der Darstellung konstitutioneller Staatlichkeit abstrahiert werden musste – der sich etablierende Akkumulationszwang – drang sukzessive in die Unlogik des „status irrationalis“ ein. Die ökonomisch-politische Fetischkonstitution folgt deshalb dem unter Finanzierungsvorbehalt stehenden Zwang zur Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen. Es ist wohl keiner weiteren Erläuterung wert, dass mit diesem Finanzierungsvorbehalt durch den „Staatshaushalt“ der „status irrationalis“ auf eine Grenze seiner Geltung stieß, die den frühmodernen Proto-Staaten in dieser Form fremd war. Dieser Finanzierungsvorbehalt sedimentierte in die politische Praxis als objektive Rahmenbedingung ihrer politischen Realabstraktion.
In diesem Primat der ökonomischen Geltung geht das Vermittlungsverhältnis jedoch nicht auf. Sobald der Fremdkörper des Kapitals auf seinen eigenen Grundlagen akkumulierte, wurde deutlich, dass die Politik all diejenigen Kapazitäten zur Verfügung stellen musste, die von der betriebswirtschaftlichen Logik nicht abgedeckt werden konnten. Darunter fielen Bereiche wie die verkehrstechnische Infrastruktur sowie die Laufe des 19. Jahrhunderts hinzutretende Bildungspolitik. Aber auch die Währungspolitik und überhaupt der ganze Justizapparat des „Privatrechts“ sind diesen Aufgabenbereichen zuzuordnen. In ihrer negativen Bezogenheit auf die Ökonomie musste die Staatlichkeit jene gesellschaftlichen Funktionen substituieren, die nicht von der Verwertungslogik selbst hergestellt werden können.
Aber auch in diesen ökonomischen Supplementfunktionen der Politik ist das fetischistische Verhältnis der ökonomisch-politischen Konstitution noch nicht hinreichend erfasst. Zwar sind Politik und Ökonomie in letzter Instanz durch das Primat der ökonomischen Geltung miteinander verbunden, aber ihre Vermittlung ist doch eine widersprüchliche. Die Eigenlogik des „status irrationalis“ ist durch seine Symbiose mit dem Verwertungszwang nicht verschwunden. Obgleich in letzter Instanz das Primat der ökonomischen Finanzierbarkeit zwingend ist – alle Theorien, die der Staatlichkeit eine wertsubstituierende Fähigkeit zuschreiben, sind deshalb pure Ideologie –, existiert trotzdem die eigenständige Geltung der Politik, die nicht aus der ökonomischen Geltung abgeleitet werden kann. Der ökonomisch-soziale Körper der Gesamtbevölkerung unterliegt nach wie vor dem objektivierten Selbstzweck der Aufrechterhaltung nationaler Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen mit allen darin eingeschriebenen irrationalen Mechanismen – nur dass für ihn durch das Finanzierungskriterium ein unüberschreitbarer Rahmen und durch die ökonomischen Supplementfunktionen unabdingbare Aufgabenbereiche gesetzt sind.
Von dieser widersprüchlichen Vermittlung zeugt auch die dingliche Existenz der Verfassung. Sie verhandelt nicht nur den ökonomischen Charakter des „bourgeois“ (Privatrecht), sondern auch den politischen Charakter des „citoyens“ (öffentliches Recht). Die Durchsetzung der „Verwertung des Werts“ hat im „bourgeois“ und seinen „natürlichen Menschenrechten“ eine Repräsentation des ökonomischen Privatsubjekts im „Privatrecht“ hervorgebracht. Dieses „Privatrecht“ steht in Spannung zum „öffentlichen Recht“: Die schizophrene Struktur bürgerlicher Gesellschaft besteht darin, dass sie einerseits andauernd in Lauerstellung gegen den eigenen sozialen Zusammenhang ausharrt, der das „Privatinteresse“ der Rechtssubjekte nicht einschränken dürfe, während sie sich andererseits immerzu auf dem Sprung befindet, bei Gefährdung des „status irrationalis“ just diese „Privatinteressen“ zugunsten der politischen Allgemeinheit „öffentlichen Interesses“ auf dem Altar des Ausnahmezustands zu opfern.
Dabei kann im historischen Extremfall die politische Geltung des „status irrationalis“ sich sogar gegen die ökonomische Geltung kehren. Ein sehr bezeichnendes Exempel für diese temporär begrenzte Dominanz der politischen über die ökonomische Geltung ist die Deflationspolitik von Heinrich Brüning in der Endphase der Weimarer Republik. Durch sie sollte bewusst ein Zusammenbruch der deutschen Ökonomie zwecks Stundung der Reparationszahlungen aus dem Versailler Vertrag herbeigeführt werden. Hier führte die Aufrechterhaltung der Souveränität um ihrer selbst willen sogar zur Politik eines intendierten ökonomischen Kollaps.
Insofern lässt sich der ökonomisch-politische Fetischismus auf der abstraktesten Ebene wie folgt bestimmen: Der unter ökonomischem Finanzierbarkeitsvorbehalt stehende Zwang zur Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen musste gewisse ökonomische Supplementfunktionen übernehmen, die entscheidend in die Bestimmung dieser Aufrechterhaltung hineinragten. Der Kampf um das Hoheitsrecht des „Staatshaushalts“ zwischen Parlament und Regierung, der im Übergang zur konstitutionellen Monarchie und dann Demokratie zu heftigen Auseinandersetzungen führte, war der realgeschichtliche Ausdruck dieses neuen Primats der ökonomischen Finanzierbarkeit. Nun stellte die partikulare und nationale Konstitution der ökonomisch-politischen Fetischkonstitution aber nur eine Seite der Medaille dar. Durch den Übergang zur Durchsetzungsepoche hatte auch die negative Universalität der Weltzirkulation abgedankt.
Aufgrund der Durchsetzung von „Verwertung des Werts“, „abstrakter Arbeit“ und universeller Konkurrenz wurde auch das proto-förmige Verhältnis von negativem Universalismus und Partikularismus aus den Angeln gehoben. „(M)it der Herausbildung von nationalökonomischen Bezugssystemen“, verweist Robert Kurz auf diese Neukonfiguration, „hatte sich eine neue, andere Form gewissermaßen vor ‚die Tendenz den Weltmarkt zu schaffen’ geschoben. Diese Doppelstruktur von Weltmarkt einerseits und Nationalökonomie/Nationalstaat (…) andererseits kam erst im 19. Jahrhundert zu ihrer vollen Entfaltung. Blieb der Weltmarkt Voraussetzung des Kapitals, so trat er nun dennoch (im Unterschied zu den Anfängen) erst als die sekundäre Sphäre der kapitalistischen Akkumulation in Erscheinung, während der nationalökonomisch regulierte Binnenraum mit den darin ausgebildeten Mikrofunktionen zur primären Sphäre wurde.“[22]
Der negative Universalismus blieb der ökonomischen Geltung des internationalen Weltmarkts vorbehalten. Er rückte als sekundäre Sphäre in den Hintergrund, da die Realisation von Mehrwert nicht auf dem internationalen Weltmarkt statthaben konnte. Produktion und Realisation von Mehrwert waren vor- und überwiegend eine Sache der Partikularität nationalstaatlich zentrierter Akkumulation. Und diese nationale Zentrierung der ökonomisch-politischen Fetischkonstitution sollte sich auch in den nächsten hundert Jahren nicht in ihren Grundfesten verändern.
Inzwischen bildete sich mit der „abstrakten Arbeit“ nicht die einzige Grenze des Politikfetischs heraus. Die „gebrochene Totalität“ (Roswitha Scholz) beruht nicht nur auf der Wertverwertung, sondern auch der geschlechtlichen Abspaltung. Sie ist die zweite äußere Grenze des Politikfetischs. Auch sie wurde wie schon die Arbeit als eine „Privatsache“ verstanden, die aus der privaten Sphäre der weiblich konnotierten Reproduktionstätigkeiten von Hege, Pflege, Liebes- und Sexualdienst erwachse. Die Abspaltungsform ist in der wert-abspaltungs-kritischen Theoriebildung immer im Verhältnis zum Wert- und Kapitalfetisch bestimmt worden.
Damit handelt sich die Theoriebildung jedoch sowohl auf „historischer“ als auch „logischer“ Ebene zumindest eine Ungenauigkeit ein. Wenn es in der frühmodernen Konstitutionsgeschichte noch gar keine Ökonomie, dafür aber das Primat der Proto-Politik über die Proto-Ökonomie gab, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Abspaltungsform verhält: Hat sie gar keine frühneuzeitliche Genese? Und ist sie deshalb erst mit der Durchsetzung der Wert-Abspaltung in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts entstanden? Diese Ungenauigkeiten lassen sich nur aus der Welt schaffen, wenn man die Konstitutionsepoche der Wert-Abspaltung nochmal genauer unter die Lupe nimmt.
Als hätte die frühmoderne Inkubationsphase den europäischen Kontinent nicht schon in einen Schauplatz des Grauens verwandelt, gab sich sein diabolisches Antlitz mit „Militärischer Revolution“ und permanentem Kriegszustand nicht zufrieden. Quer dazu entzündete sich ein Krieg gegen die Frauen, der Europa in immer wiederkehrenden Wellen über Jahrhunderte heimsuchen sollte. Ohne die Hexenverfolgung hätte es die moderne Vergesellschaftung nie gegeben.
Was nun das Verhältnis von Proto-Staat und Hexenverfolgung betrifft, so springt auf den ersten Blick eine zeitliche Koinzidenz in die Augen. So begann das manifeste Bild der Hexe im 15. Jahrhundert zu entstehen, also just zu jener Zeit, als die transzendent-personale Fetischgesellschaft zu erodieren begann. Die Höhepunkte der Hexenverfolgung fielen alsdann in jene Phase des letzten Viertels des 16. Jahrhunderts, in der auch die Proto-Staatlichkeit sich erstmals zu etablieren begann – reflektiert in Bodins „Sechs Bücher über den Staat“ (1576) und Boteros „Della ragione di stato“ (1589).
Wie ist das zu erklären? Ein Schlüssel zum Verständnis der Hexenverfolgungen liegt in der den Hexen zugeschriebenen ordnungszerstörenden Funktion. Indem die Hexe nicht nur Magie benutzt, sondern mit dem Teufel einen Pakt eingeht, wurde sie als fundamentale Widersacherin der transzendent-personalen Gesellschaft perzipiert. Insofern nimmt es nicht wunder, dass sich Hexenverfolgungen oft an Verfahren gegen Ketzer oder Häretiker anschlossen bzw. sich mit ihnen überschnitten. Im Unterschied zum Protestantismus als einer Reformbewegung innerhalb der Kirche galten die Hexen per se als „unchristlich“ und „dämonisch“.
Dass dieser Konnex von Hexe und ordnungszerstörender Funktion hergestellt wurde, erklärt sich aus der spezifischen historischen Konstellation jener Epoche: dem „kategorialen Bruch“ zwischen vormodernem und frühmodernem Fetisch. Die transzendent-personale Fetischgesellschaft befand sich im Laufe des 15. Jahrhunderts bereits in einem tiefgehenden Auflösungsprozess, ohne dass bis zum letzten Viertel des 16. Jahrhunderts ein neuer sozialer Zusammenhang an ihre Stelle getreten wäre. Für die Menschen jener Zeit musste es tatsächlich so wirken, als habe hier der Teufel seine Hände im Spiel und stelle die alte Sozialstruktur auf den Kopf. An der Hexe wurde der Erosionsprozess der alten Sozial- und Werteordnung in besonderer Weise dingfest gemacht.
Damit ist aber noch nicht geklärt, warum die Hexenverfolgung erst zwischen 1580 und 1630 ihren bestialischen Höhepunkt erreichte. Die Antwort ist vor dem Hintergrund des proto-politischen Selbstzwecks leicht zu geben: Als sich die Aufrechterhaltung fürstlicher Proto-Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen als Keimzelle des „status irrationalis“ herausbildete, musste sich auch das manifeste Hexenbild zuspitzen. Galt die Hexe bis weit in die Mitte des 16. Jahrhunderts als exemplarische Verursacherin des gesellschaftlichen Auflösungsprozesses, hatte der proto-politische Selbstzweck diese Leerstelle bis zum Ende des 16. Jahrhunderts ausgefüllt. Der vom Hof auf den sozialen Körper der Untertanen ausstrahlende Zwang zur Aufrechterhaltung proto-politischer Herrschaft um ihrer Fortexistenz willen verschärfte die „ordnungszerstörende“ Funktion des Hexenbildes, weil die Hexe fortan als Infiguration der den „status irrationalis“ bedrohenden „Staatszerstörung“ wahrgenommen wurde. Die Hexe galt sozusagen als die „subversive Andere“ des proto-politischen Selbstzwecks.
Nun bleibt es erklärungsbedürftig, warum ausgerechnet die Hexe zum diabolischen Widerpart des „status irrationalis“ auserkoren wurde. Und warum spielte dabei das Geschlecht der Hexen eine so zentrale Rolle, das im 13. und 14. Jahrhundert eine lediglich nachrangige Bedeutung hatte? Der geschlechtliche Charakter der Hexen hatte den Zerfall des vormodernen Geschlechterverhältnisses und die protoförmige Herausbildung moderner Geschlechtlichkeit zur Grundlage.
Obzwar die vormoderne Fetischkonstitution durchaus eine geschlechtliche Dimension mit sich führte, unterschied sich deren transzendent-personale Formierung grundsätzlich von der modernen Vergeschlechtlichung. Wenngleich Frauen durch das originär patriarchale Gepräge ein minderbemittelter Status zugeordnet wurde, war ihre gesellschaftliche Stellung keineswegs das Produkt einer „biologisch“ fundierten Andersartigkeit „der Frau“. Das „Ein-Geschlecht-Modell“ (Thomas Laqueur) verweist darauf, dass die Frau als zwar diskriminierter, aber wie der Mann als immanenter Bestandteil der transzendent begründeten Verflechtungsverhältnisse galt, woher jene vorrangig „soziale“ (eigentlich personale) und eben nicht natürlich-biologische Disposition vormoderner Geschlechtlichkeit herrührt, wie sie von Laqueur nachgezeichnet wurde.
Das hatte zur Folge, dass die personalen Beziehungsverhältnisse den Frauen innerhalb der Ein-Geschlecht-Diskriminierung einen relativ eigenständigen Geltungsbereich ermöglichten. In der zweifelsohne patriarchal geprägten Hausgemeinschaft trugen die Frauen einen unverzichtbaren Bestandteil zum Leben und Überleben bei; ihre Tätigkeiten erschöpften sich nicht im „Mutter“- und „Hausfrauen“-Dasein. Vor allem aber hatten sie innerhalb des sozialen Körpers personal, aber auch transzendent sanktionierte Funktionen inne, die oft in ihrer Hand lagen: das betraf besonders geburtsbegleitende, aber auch heilkundige Bereiche, die ihnen als selbständige Tätigkeiten oblagen.
Je tiefer sich der „status irrationalis“ mit dem Übergang zum 17. Jahrhundert in die proto-politische Praxis einließ, desto bedeutsamer wurde die Vorstellung der Hexe als diabolischer Widerpart des „status irrationalis“. Die sich gegenseitig bedingende Konstellation von permanenten Existenz- sowie Zerstörungskriegen und Herausbildung des Selbstzwecks restringierte den Proto-Androzentrismus auf die politisch-militärische Logik, die kein Außerhalb ihrer leeren Selbstbezüglichkeit mehr duldete.
In den überkommenen, oftmals von Frauen ausgeübten Bereichen der Heilkunde und Geburtenbegleitung samt magischen Sekundärfeldern traf der „status irrationalis“ aber empirisch auf ein Residuum, das sich nicht nur seinem Zugriff, sondern auch seiner selbstzweckhaften Logik sperrte. Vor diesem Hintergrund ist die Hexenverfolgung als der Versuch zu begreifen, mit den alten Sozialstrukturen auch das vormodern-patriarchale Geschlechterverhältnis in seiner relativen Eigenständigkeit zu zerschlagen. Darin fügt sich der empirische Befund, dass es oftmals Heilkundige waren, die als Hexen angeklagt wurden.
Während also auf der einen Seite eine immer stärkere Amalgamierung von „status irrationalis“, militärischer Logik und Proto-Androzentrismus stattfand, die sich auf der anderen Seite dem vormodernen Refugium der weiblich ausgeübten magischen Heil-, Geburten- und Liebespraktiken konfrontiert sah, verfestigte sich sukzessive eine proto-geschlechtliche Formierung frühneuzeitlicher Gesellschaften. Dass sich die moderne Staatlichkeit am Ende dieses Prozesses diesen ganzen Bereich durch das staatlich ausgebildete und staatlich zertifizierte Ärztewesen subsumieren konnte, wäre ohne die Hexenverfolgung undenkbar gewesen.
Die unglaubliche Brutalität dieses Prozesses hat in den Quellen ihren Widerhall erfahren. Darin eine Rarität, hat Friedrich von Spee im Jahr 1631 in seinem Hexenbuch das Grauen dieser Auslöschung von Frauen aus der Proto-Politik dokumentiert: „Soviel die Fürsten auch noch verbrennen mögen, sie werden es doch nicht ausbrennen, sofern sie nicht alles verbrennen. Sie verwüsten ihre Länder mehr, als es jemals ein Krieg tun könnte und richten doch nicht das allergeringste damit aus: es ist, um blutige Tränen darüber zu vergießen.“[23] Und wirklich wurden Frauen aus der sich etablierenden Proto-Öffentlichkeit wortwörtlich „ausgebrannt“. Nebenbei bemerkt verbindet von Spee die beiden „katastrophischen“ Entwicklungen seiner Zeit, den permanenten Kriegszustand und die Hexenverfolgung, nicht zufällig, wobei er letztere sogar für noch „verwüstender“ erachtet.
Für die real existierenden Frauen dieser Epoche gab es zwei Möglichkeiten, dem Vernichtungsfeldzug gegen die Weiblichkeit am ehesten zu entgehen. Die eine bestand darin, sich der Herrschaft des Mannes als „pater familias“ in der neuen Proto-Familiarität zu beugen (viele Hexen waren alleinlebende Frauen), die andere darin, als kontrolliertes Sexual- und Liebesobjekt zu fungieren: als Hure. Diese androzentrisch sanktionierte Existenz hat in der frühen Neuzeit einen prägnanten symbolischen Ausdruck erfahren. Ganz am Ende jenes nachgeordneten Trosses der frühneuzeitlichen Armeen, der die Größe von Stadtbevölkerungen übersteigen konnte, war der Platz für Frauen bereits vorbestimmt: Entweder zogen sie als Ehefrauen der Soldaten oder aber als Dirnen mit – in beiden Fällen der sich etablierenden Proto-Abspaltung dazu genötigt, der militärischen Proto-Männlichkeit die emotionale und materielle Fürsorge nach der Schlacht angedeihen zu lassen.
Allerdings lässt sich der irrationale Charakter der Hexenverfolgung mit diesen realgeschichtlichen Prozessen nur unzureichend ausleuchten. „Die Frau“ wurde als Hexe mit dem Übel, ja der Bedrohung schlechthin identifiziert. In den individuellen Perzeptionsmustern des entstehenden Proto-Androzentrismus firmierte die Hexe als Gefahr par excellence für die in „Militärischer Revolution“ und „permanentem Kriegszustand“ geformte Männlichkeit; die damit einhergehende Abspaltung sinnlicher und sexueller Momente sollte für die androzentrische Subjektivität und ihr Weiblichkeitsimago konstitutiv werden. Die nachgerade wahnhaft imaginierte „Kastration“ durch die Hexe – nicht selten begleitet von einem „Penisklau“ –, ihr beständig antizipierter sexueller Akt mit dem Teufel, dessen übergroßer Penis der einzige sei, welcher der Frau noch Schmerzen bereiten könne, diese zwischen männlicher Vernichtungsangst durch die Hexe und sadistischer Lust am Schmerz der Frau oszillierende Vorstellungswelt entband die androzentrische Imagination einer „bedrohlichen Weiblichkeit“, die für das moderne Geschlechterverhältnis charakteristisch ist.
Diese männliche Projektion konnte aber nur deshalb als individuelle Verarbeitungsweise zustande kommen, weil die Hexe als das „Andere“ der frühmodernen Proto-Formen wahrgenommen wurde. Dieser gesamtgesellschaftliche Hintergrund ließ sie in den Gegensatz zur primär proto-politischen Geltung des aufkommenden „status irrationalis“ geraten; die Aufrechterhaltung fürstlicher Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen identifizierte in der Hexe das „Andere“ schlechthin, das die größte Bedrohung des Selbstzwecks abgebe. Daher stammt jene Bedeutsamkeit, die dem Schadenzauber beigemessen wurde: Die in ersten Ansätzen aufkommende Selbstzweckhaftigkeit war vom „Stoffwechselprozess mit der Natur“ (Marx) in besonderem Maße abhängig; die magische Kontrolle über diese Natur wurde aber den Hexen zugeschrieben. Ein Ernteausfall, das Verenden von Viehherden, das Ausbrechen einer Krankheit unter einer Stadt- oder Dorfbevölkerung, in allen diesen Begebenheiten könne die Hexe den Selbstzweck mit einem Handstreich aus den Angeln heben.[24]
Nahm die Frau als „Hexe“ den Status einer fundamentalen Bedrohung ein, gab es im Krieg gegen Frauen doch Abstufungen. Wie gesagt: Jene Frauen, die sich der Herrschaft des „pater familias“ in der frühmodernen Hausgemeinschaft unterwarfen, waren zwar nicht vollständig geschützt – jede Anklage der „Verführung“ eines anderen Mannes konnte die Justiz auf den Plan rufen –, aber hatten doch ein geringeres Risiko verbrannt zu werden. Als besonders gefährlich galten alleinstehende Frauen oder Frauengruppen (man denke an den „Hexensabbat“), weil sie jene „bedrohliche Weiblichkeit“ repräsentierten, die nicht unter die proto-androzentrischen Formen – entweder Frau des Patriarchen oder Hure – subsumiert waren. Sie wurden deshalb in Massen auf den Scheiterhaufen verbrannt.
Es dauerte bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts, bis die Scheiterhaufen allmählich verglommen. Das lag daran, dass sich die Abspaltungsform zu einer versachlichten Konstitution durchgesetzt hatte. Was dem bürgerlichen Bewusstsein als natürliche Geschlechtseigenschaft der Frau im privaten Raum erschien – die weiblich konnotierten Reproduktionstätigkeiten als Hege- und Pflegeleistung sowie Liebes- und Sexualdienst am Mann – war in Wahrheit eine gesamtgesellschaftliche Voraussetzung.
Die negative Universalität des Werts in Form von Weltmarkt, universeller Konkurrenz und Verwertungszwang ist in ihrer Einseitigkeit nicht existenzfähig. Ohne die universelle Abspaltung der weiblich konnotierten Reproduktionstätigkeiten würde die universelle Konkurrenz zur ungehemmten Vernichtung führen. Aber die gesamtgesellschaftlich-konstitutive universelle Abspaltung stellt sich im kapitalistischen Patriarchat als eine im privaten Raum bürgerlicher Zwangsfamiliarität hockende Geschlechtseigenschaft der Frau dar, wie sie ja auch real als unentgeltliche Tätigkeit ihrer Geltung beraubt werden soll. Diese Naturalisierung und Degradierung der konstitutiven Abspaltung lässt sie im Verhältnis zum Weltmarkt als eine lediglich private Naturangelegenheit erscheinen.
Basiert das kapitalistische Patriarchat einerseits auf einer Naturalisierung der Abspaltungsform und damit auch der weiblichen Formbestimmtheit, verkehrt es andererseits seine androzentrische Konstitution auf der Erscheinungsebene zu einer geschlechtsneutralen Formation. Der Weltmarkt bietet sich als eine neutrale Konstitution dar, deren Formen keinerlei Geschlechtsspezifik eigen zu sein scheint. Aber der realabstrakte Charakter von Weltmarkt, universeller Konkurrenz und Entwertungszwang beruht auf der naturbeherrschenden Abstraktion einer „bedrohlichen weiblichen Natur“, die jede kontingente Besonderheit aus der naturbeherrschenden Praxis ausscheidet. Der Geschlechtsfetischismus des kapitalistischen Patriarchats besteht also darin, dass er in seinem negativen Universalismus von Weltmarkt und universeller Abspaltung letztere naturalisiert und damit degradiert, während simultan dazu seine eigene androzentrische Kapitalakkumulation eine Verschleierung als geschlechtsneutrale Form erfährt.
Auch wenn diese Ebene des negativen Universalismus von Weltmarkt und universeller Abspaltung bis ins 20. Jahrhundert hinein randständig blieb, ist festzuhalten, dass die negative Universalität moderner Fetischvergesellschaftung außerhalb der politischen Geltung liegt. Weltmarkt und Abspaltung konstituieren als negative Universalität der Wert-Abspaltung die äußeren Grenzen des Politikfetischs, der ihnen gegenüber immer nur in der Partikularität und Pluralität politischer Staatlichkeiten auftreten kann. Dieses asymmetrische Verhältnis zwischen negativer Universalität der Wert-Abspaltung und politischer Partikularität ist irreversibel, weshalb alle Projektionen eines „Weltstaats“ zum Scheitern verurteilt sind.
Nun erweist sich auch die politische Partikularität als von der Wert-Abspaltung präformiert. Nicht nur die national zentrierte Akkumulation, auch die in der Abspaltung stattfindenden Reproduktionstätigkeiten bedingten den „status irrationalis“. Vor allem aber vollzog sich über die fetischistische Neutralisierung des „allgemeinen Willens“ – wie könnte ein Wille schon geschlechtlich bestimmt sein? – eine weitere ideologische Widerspruchsbearbeitung. Die Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen gründet auf der sexistischen Exklusion des weiblichen „Anti-Menschen“, dessen politischer Subjektstatus aufgrund seiner „bedrohlichen weiblichen Natur“ jederzeit zur Disposition gestellt werden kann. Die ökonomisch-politische Fetischkonstitution ist daher ein ökonomisch-politisches Patriarchat, ihre objektivierten Willens- und Handlungsformen sind androzentrisch konstituiert.
Lag der Ausgangspunkt der „Grundrisse“ im kategorialen Abstraktionsniveau einer „Politik im Allgemeinen“, hat sich die Perspektive inzwischen über die politische Geltung hinaus beträchtlich erweitert. Sowohl in der Wert- bzw. Kapitalform als auch in der Abspaltung traf der Politikfetisch auf äußere Grenzen; äußere Grenzen, die zugleich als äußere Geltungsdimensionen in ein Vermittlungsverhältnis mit dem „status irrationalis“ traten. Weil nun diese Geltungsebenen ihrerseits vom Widerspruch von negativer Universalität und Partikularität durchzogen werden, was die kritische Darstellung zusätzlich erschwert, sei das Gesamtverhältnis am Ende noch einmal rekapituliert.
Für den Politikfetisch wirkten besonders die negativ-universellen Geltungsdimensionen von Wert und Abspaltung als externe Grenzen seiner Gültigkeit. Während Weltmarkt und Abspaltung in der einen negativen Universalität bestehen, vermag die Politik an sich nur als nationalstaatliche Partikularität und damit als Pluralität konstitutioneller Staatlichkeiten zu existieren. Die negative Universalität der Wert-Abspaltung übersteigt auf diese Weise die politische Partikularität, die niemals die Form negativer Universalität annehmen kann.
Diese internationale Doppelstruktur verblasste in der Durchsetzungsepoche jedoch zugunsten der nationalstaatlichen Partikularität. Innerhalb dieser patriarchalen Konstitution nationaler Partikularität sind der ökonomische und politische Selbstzweck ein Vermittlungsverhältnis eingegangen. Auf diese Weise machte sich der ökonomische Finanzierungsvorbehalt für den „status irrationalis“ geltend: In der unter Finanzierungsvorbehalt stehenden Aufrechterhaltung nationaler Souveränität um ihrer Fortexistenz willen wurde der politischen Praxis seither ein objektiver Rahmen ihrer Realabstraktion gesetzt, der als „Staatshaushalt“ die Voraussetzungen der Staatstätigkeiten festlegte. Zudem oblag dem „status irrationalis“ fortan eine ökonomische Supplementfunktion, die für die betriebswirtschaftliche Logistik unerlässlich war, aber von ihr selbst nicht zur Verfügung gestellt werden konnte.
Obwohl in der widersprüchlichen Einheit „Politischer Ökonomie“ die ökonomische Geltung qua Finanzierbarkeitskriterium und gelingender Akkumulation entscheidend in die politische Geltung eingriff, blieb dem politischen Fetisch ein irreduzibles Moment seiner Eigenlogik erhalten. Die Aufrechterhaltung politischer Souveränität kann aus ganz verschiedenen inneren und äußeren Umständen heraus Maßnahmen einleiten, welche die Akkumulation behindern, sie einschränken oder sie wie im Falle der Deflationspolitik Brünings sogar zum Kollaps bringen wollen. Dass die politische Geltung diese Dominanz nur temporär wahrnehmen kann, weil am Ende dennoch der Finanzierungszwang steht, sollte für die Zukunft des „status irrationalis“ beträchtliche Folgen haben.
Nationalzentrierter Imperialismus, die beiden Weltkriege und das singuläre Menschheitsverbrechen des Holocaust
Die Grenzen des „Politikfetischs“ haben im bürgerlichen Selbstverständnis ein Zerrbild seiner eigenen sozialen Konstitution hinterlassen. Es zog sich vor allem in der Vorstellung des „liberalen Nachtwächterstaats“ zusammen: Er habe die absolutistische Staatsübergriffigkeit beendet, die monarchische Herrschaft durch eine partizipative Regierungsform ersetzt und dadurch die Politik auf die Grundlage der freien und gleichen Willensbildung gestellt. Auf diese Weise habe das lange unterdrückte individuelle Unternehmertum des Bürgertums seine Freiheit gegen die absolutistische Hofbürokratie realisieren können.
Falsch ist daran zum einen, dass die „Freiheit des Unternehmertums“ ursprünglich nicht gegen die, sondern mit den absolutistischen Eliten gefördert wurde. Die physiokratische und dann liberale Doktrin einer Freisetzung von Markt und „abstrakter Arbeit“ waren vom fürstlichen Proto-Staat und seinen Eliten mit dem Zweck hervorgebracht worden, die sich abzeichnenden Probleme der merkantilen Doktrin zu überwinden. Insofern verdankt sich die Entstehung der Ökonomie zu einem nicht unerheblichen Anteil den Funktionseliten des fürstlichen Proto-Staates.
Ebenso unwahr ist die Mär, der „absolutistische“ Anspruch sei durch den modernen Politikfetisch zurückgegangen. Alexis de Tocqueville hat in seiner Untersuchung der französischen Revolution[25] gezeigt, wie die französische Republik die absolutistischen Institutionen übernommen hat. Mehr noch: Die konstitutionell-demokratische Staatlichkeit hat den gewaltsamen Zwang des „status irrationalis“ nicht etwa abgemildert, sondern erstmalig in eine gesamtstaatliche Kohärenz überführt. Der Ausnahmezustand als ultima ratio der Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen hat den totalitären Charakter moderner Staatlichkeit hergestellt, da die Machtkonzentration der ungeteilten Gewalten keine innere Grenze vorfindet. Was die Verzerrung des demokratischen Selbstverständnisses angeht, so hat es die neue ökonomische Geltung, die den proto-politischen Fetisch in einen ökonomisch-politischen Fetisch verwandelte, mit einer Abnahme des politischen Autoritarismus verwechselt.
Dabei wurde alsbald klar, dass diese neue ökonomische Geltung nur dann greifen kann, wenn die „unsichtbare Hand des Marktes“ (Adam Smith) sich frei von staatlichen Direktiven entwickeln könne. Um den „Staatshaushalt“ über den freien innernationalen und sekundären internationalen Handel anzukurbeln, beschränkte sich die konstitutionelle Staatlichkeit auf ihre ökonomischen Supplementfunktionen und ihre strafrechtliche Garantie des Privateigentums, während man jedes Hindernis im „freien Spiel“ der Marktkräfte abzubauen trachtete. Obzwar über die nationale Währung und das nationale Steuersystem dieser nationalzentrierten Verwertung ein politischer Rahmen gesetzt wurde, hielt sich die konstitutionelle Staatlichkeit aus der nationalen Akkumulationsdynamik weitestgehend heraus.
Als die „Verwertung des Werts“ in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts „auf ihren eigenen Grundlagen zu prozessieren“ begann, griff diese selbsttragende Dynamik auch auf die ökonomisch-politische Fetischkonstitution über. Nicht zuletzt die Vertiefung der „Industriellen Revolution“ führte dazu, dass die Durchsetzungsepoche von der Modernisierungsepoche der Wert-Abspaltung abgelöst wurde. Dieser Übergang zur Modernisierungsepoche ließ die ökonomisch-politische Fetischkonstitution in ihrem Innenverhältnis eine Metamorphose durchlaufen, die auf die neuen ökonomischen Anforderungen reagierte. Diese Reaktion bestand in dem sogenannten „Gesetz der zunehmenden Staatstätigkeit“[26] oder „Gesetz der wachsenden Staatsaufgaben“ im Inneren der ökonomisch-politischen Konstitution.
Denn aus der zunehmenden Subsumtion des gesamten „Stoffwechselprozesses mit der Natur“ unter die „abstrakte Arbeit“ erwuchsen dem „status irrationalis“ neue objektive Aufgaben. Indem sich die Eigenlogik des „automatischen Subjekts“ (Marx) etablierte und die Verwertung auf ihren „eigenen Grundlagen“ zu „prozessieren“ begann, machten sich auch die krisenhaften Widersprüche des ökonomischen Selbstzwecks verstärkt geltend, die aber nicht mehr ökonomisch entschärft werden konnten. Der Gründerkrach 1873 ließ deutlich werden, dass der Markt alles andere als eine „selbstregulierende“ Instanz war. Damit erweiterte sich die ökonomische Supplementfunktion konstitutioneller Staatlichkeit um die Wirtschaftspolitik. Sie sollte in die Disproportionalitäten des Markts eingreifen, um die kriseninduzierten Widersprüche und Ungleichgewichte auszutarieren.
Aus diesen Widersprüchen resultierte auch der „Pauperismus“ der „hands“, der als veritables Problem das ganze 19. Jahrhundert und die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts beschäftigte. Die „industrielle Reservearmee“ (Marx) konnte nicht mehr in den alten karikativen Fürsorgeanstalten organisiert werden. Die personale und damit auch fragmentierte Form der karikativen Hilfe hatte schon in der frühen Neuzeit eine schwere Belastungsprobe zu bewältigen; die bittere Massenarmut der Arbeiterklasse konnte sie nicht mehr stemmen und so entwickelte sich für die konstitutionelle Staatlichkeit ein neues Anforderungsspektrum: die Sozialpolitik.
Auch die Bildungspolitik etablierte sich parallel zur Ausweitung der fetischistischen Existenzweise als Arbeitssubjekt. Die verschiedenen Segmente „abstrakter Arbeit“ erforderten bei immer höherem Einsatz von „konstantem Kapital“ zunehmend höhere Qualifikationen, was sowohl für die industrielle Produktion als auch den Dienstleistungssektor galt. Diese Qualifikationen konnten die betriebswirtschaftlichen Unternehmen nicht zur Verfügung stellen, sodass die Staatlichkeit diese Anforderung an sich ziehen musste und folgerichtig das Schul- und Universitätswesen immer weiter expandierte.
Des Weiteren ging mit der Vertiefung und Erweiterung der Akkumulation innerhalb des nationalstaatlichen Funktionsraums auch eine quantitative Ausdehnung der am Markt operierenden Subjekte einher, was mit einer quantitativen und qualitativen Ausdehnung von Rechts- und Verrechtlichungsprozessen Hand in Hand ging. Diese strukturelle Zunahme der rechtsförmigen Vermittlungen in der „politischen Praxis“ bildete sich vor allem im „Privatrecht“ ab, das immer komplexere Konstellationen an gegenseitigen Rechtsansprüchen der ökonomischen Privatsubjekte behandeln musste.
Das durch die selbsttragende Dynamik der Verwertung hervorgebrachte „Gesetz der zunehmenden Staatstätigkeit“ ließ die ökonomischen Supplementfunktionen der Politik nach oben schnellen. Neben dem Gewaltmonopol und der Infrastruktur mussten nun auch Sozialpolitik, Bildungspolitik und zunehmende Verrechtlichung der Marktbeziehungen vom „Staatshaushalt“ finanziert werden. Mehr noch aber setzte die aus den ökonomischen Krisen erwachsende Notwendigkeit einer Wirtschaftspolitik eine zunehmende Verschmelzung von Ökonomie und Politik instand. Das sich bildende nationale Finanzkapital wie auch die nationalen Schwerindustrien und natürlich die Banken amalgamierten sich in verschiedenen Institutionen mit den vor allem wirtschaftspolitischen Funktionseliten des Staates. Vor allem ökonomische Großprojekte gingen kaum mehr ohne staatliche Sanktionen, Flankierungen oder Lenkungen über die Bühne.
Aber nicht nur im Innenverhältnis ökonomisch-politischer Partikularität brachte die Modernisierungsepoche eine Modifikation hervor. Auch das Außenverhältnis der Souveräne erfuhr in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine Wandlung. Waren sie schon mit Anbruch der Durchsetzungsepoche auf die negative Universalität des internationalen Weltmarkts bezogen – auch wenn dieser in seiner sekundären Rolle hinter der nationalzentrierten „Politischen Ökonomie“ verstummte – musste das im Umkehrschluss für die negative Universalität des sekundären Weltmarkts bedeuten, dass möglichst jedes Fleckchen Erde von den konstitutionellen Staatlichkeiten besetzt werden musste. Schließlich impliziert der Weltmarkt den Verwertungszwang, der wiederum nicht im und durch den Weltmarkt statthaben konnte, sondern einen nationalstaatlich zentrierten Funktionsraum der Akkumulation benötigte. Es durfte seither kein nicht-kapitalisiertes und damit auch kein nicht-nationales Fleckchen auf dem Globus existieren.
Die wesentlichste Modifikation im Außenverhältnis der Souveräne bestand allerdings in der durch den Weltmarkt gestifteten universellen Konkurrenz. Sie bezog sich besonders in der Modernisierungsepoche auf die nationale ökonomische Konkurrenz zwischen den verschiedenen Souveränen und unterschied sich dadurch basal von dem Außenverhältnis der frühmodernen Proto-Staaten: Spielte bei ihnen zwar eine gewisse Angewiesenheit auf das Goldgeld zwecks Herstellung und Allokation der Feuerwaffen herein, kannte die frühe Moderne noch keinen objektiven Konkurrenzmechanismus. Die universelle ökonomische Konkurrenz am Weltmarkt wurde erst mit der Durchsetzung der negativen Universalität des Weltmarkts Ende des 18. Jahrhunderts und dann verschärft im Laufe des 19. Jahrhunderts zur wesentlichen Voraussetzung nationaler Souveränität.
Die universelle Konkurrenz der nationalen Souveräne am Weltmarkt markiert die zweite ökonomische Grenze des „status irrationalis“. Es trafen die Souveräne nicht nur als politische Formationen aufeinander; darüber hinaus war ihre Stellung zueinander durch die ökonomische Konkurrenz am Weltmarkt vorgezeichnet. Denn diese Stellung wirkte sich direkt auf den Staatshaushalt und damit letztlich auch auf die Finanzierbarkeit der politischen Praxis aus – und das heißt am Ende natürlich auf die Finanzierung von Polizei und Armee als Gewaltmonopol nach innen und außen. Demnach lässt sich der ökonomisch-politische Selbstzweck der nationalen Partikularität als unter Finanzierungsvorbehalt und universeller Weltmarktkonkurrenz stehender Zwang zur Aufrechterhaltung nationaler Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen bestimmen, wobei seine ökonomischen Supplementfunktionen dem „Gesetz der zunehmenden Staatstätigkeit“ folgten.
Anhand dieser sekundären Vermittlung der nationalstaatlichen Konkurrenz über den Weltmarkt setzte Ende des 19. Jahrhunderts die imperial-expansionistische Tendenz der konstitutionellen Staatlichkeit ein. Dass das sogenannte imperialistische Zeitalter anbrechen konnte, lag auch an diesem Primat des ökonomischen Verwertungszwangs über den „status irrationalis“: „Der abstrakt gewordene, nicht mehr an Personen gebundene Funktionszusammenhang von Staat und Nation (selbst ‚Kaiser Wilhelm’ war ja nur noch ein funktionaler Repräsentant), der als leviathanische ‚Überperson’ auftrat, hatte nicht nur die Rechts- und Infrastruktur-Verhältnisse etc. der Konkurrenzsubjekte im Inneren der Nationen zu regulieren, sondern wurde gleichzeitig zum politisch-ökonomischen Großsubjekt der Konkurrenz nach außen.“[27]
Das „Gesetz der zunehmenden Staatstätigkeit“ nach innen hatte ein Pendant im imperialen Expansionsdrang nach außen. Das erklärt sich zum einen mit dem „Zugriff auf strategische Rohstoffreserven“[28]. Der nationalstaatlich eingefasste Funktionsraum der Verwertung fußte inzwischen auf dem Industriekapitalismus, der wiederum eine neue Quantität an bestimmten Rohstoffen evozierte. Die daraus erfolgende strategische Ausrichtung auf Rohstoffvorkommen erforderte eine Expansion über den gegebenen nationalstaatlichen Bezugsraum. Zum anderen reiften am Ende des 19. Jahrhunderts aber auch die innerkapitalistischen Widersprüche des Industriezeitalters heran. Gründerschwindel und Große Depression hatten bereits 1873 die prekäre Lage sichtbar werden lassen, sodass die verschiedenen Souveräne von innerökonomischen Widersprüchen getrieben wurden, die sie durch die imperialistische Ausdehnung zu entschärfen suchten.
Es liegt auf der Hand, dass auf diese Weise auch der Rüstungswettlauf in eine neue Phase eintreten musste. Der universelle Kriegszustand ist dem „status irrationalis“ unter die Haut gegangen und hat seine Selbstzweckhaftigkeit präformiert. Als nun die ökonomische Konkurrenz zwischen den Nationalstaaten hinzutrat, nahm der konkurrenzinduzierte Rüstungswettlauf eine neue industriekapitalistische Verlaufsform an. Nicht zuletzt entstand in den diversen Nationalstaaten erstmalig ein militärisch-industriekapitalistischer Komplex, dessen Interessenvertretungen den politischen Diskurs mitunter dominierten.
Unter diesen Vorzeichen war mit der Gründung des Kaiserreichs von 1871 unübersehbar geworden, dass der europäische Kontinent schlichtweg zu klein für die verschiedenen Souveräne geworden war. Die hegemonialen Positionen der beiden „Flügelmächte“ England und Russland sowie der drei Kontinentalmächte Frankreich, dem Kaiserreich und der österreichischen Doppelmonarchie erzeugten in ihrer imperialistischen Expansion eine innereuropäische Spannung, deren sich teilweise überschneidenden Gegensätze auf dem Kontinent selbst immer weniger auszutarieren waren. Der Versuch, die innereuropäischen Spannungen durch Bündniskonstellationen zu zähmen und sie an der Peripherie des Kontinents abzuleiten, hatte lediglich eine retardierende Wirkung.
Der imperialistische Expansionsdrang nicht nur der fünf „Großmächte“ koppelte damit in einer historisch neuen Qualität den „status irrationalis“ der konstitutionellen Staatlichkeit unmittelbar an denjenigen der anderen Staatlichkeiten. Zwar konnte schon in der Konstitutionsepoche des universellen Not- und Kriegszustands die bloße Existenz eines fürstlichen Proto-Staates ein Hindernis des politischen Selbstzwecks eines anderen Proto-Staates sein. Aber durch die imperialistische Expansion bedeutete die unter Finanzierungsvorbehalt und Weltmarktkonkurrenz zu gewährleistende Aufrechterhaltung der nationalen Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen die territoriale Gebietserweiterung und Aneignung von Rohstoffquellen, was automatisch den Verlust an Territorium und möglicher Rohstoffvorkommen für die anderen europäischen Staatlichkeiten implizierte. Man denke nur an das Ruhrgebiet, das sowohl für die Fortexistenz der französischen als auch deutschen Souveränität eine existenzielle Bedeutung hatte, was den unerbittlichen Kampf um diese Industriezone erklärt.
Dieses explosive Gebräu aus imperialistischer Aggression und wachsenden Spannungen zwischen den sich ausdehnenden „Großmächten“, die nicht mehr durch Bündnisse vermittelt oder an die Peripherie Europas bzw. des Weltmarkts abgeleitet werden konnten, bedurfte nur eines geringen Anlasses, um im Laufe des ersten Jahrzehnts nach der Wende zum 20. Jahrhundert in die Luft zu fliegen. Als der österreichische Thronfolger 1914 in Sarajewo ermordet wurde, geriet der Stein scheinbar unaufhaltsam ins Rollen. Die dadurch ausgelöste Handlungskette mündete in die „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ (George F. Kennan), den Ersten Weltkrieg. Er übertrumpfte noch den Horror des „Dreißigjährigen Krieges“ bei weitem: in bedeutend kürzerem Zeitraum geführt, spottete die industrialisierte Kriegsführung mit einer Rate von etwa vier Millionen Leben pro Jahr jedem Vergleichsmaßstab mit dem permanenten Kriegszustand der frühen Neuzeit. Am Ende stand die stolze Bilanz von ungefähr 17 Millionen Toten und dem schrecklichsten Stellungskrieg, den die Menschheit bis dahin jemals gesehen hatte.
Die im Ersten Weltkrieg kulminierende Irrationalität muss im Lichte des ökonomisch-politischen Fetischismus gesehen werden. Es kann Robert Kurz nur beigepflichtet werden, wenn er über die nationalimperiale Phase der Modernisierungsepoche resümiert: „Die Frage ist natürlich, ob sich der im wahrsten Sinne des Wortes ‚irre’ Aufwand eigentlich gelohnt hat. Unter dem Strich und gesamtwirtschaftlich betrachtet muß diese Frage mit einem ganz klaren Nein beantwortet werden. Von Anfang bis Ende haben der unselige Kolonialismus und die Weltmacht-Ambitionen alle beteiligten ‚Mächte’ insgesamt viel mehr gekostet, als sie letzten Endes einbringen konnten (…) Die stille Hintergrundannahme (der Marxisten, DS) war dabei stets, daß alles, was ‚die Kapitalisten’ und der kapitalistische Staat tun, auch gut für den Kapitalismus sein müsse.“[29]
Ihrer Theoriegeschichte gemäß hat die Wert-Abspaltungs-Kritik diese Irrationalität primär am ökonomischen Fetischismus festgemacht. In diesem Geist fährt Kurz fort:
„Tatsächlich ist die koloniale Expansion ebenso wie die maritime Rüstungspolitik nur als Ausdruck, Fortsetzung und Verlängerung derselben verselbständigten und wahnhaften Struktur zu begreifen, die schon die ‚abstrakte Arbeit’ als solche und ihre Zuchtanstalten im Sinne eines Bentham hervorgebracht hatte. Der imperiale Staat als ‚ideeller Gesamtkapitalist’ setzte nicht nur den Irrationalismus der ökonomischen Konkurrenz ‚außenpolitisch’ fort, sondern er war eben deshalb auch außerstande, das partikulare ‚rationale Interessenkalkül’ auf eine gesamtgesellschaftliche Stufe zu heben. Die Verrücktheit der basalen Logik mußte auf der Ebene der Konkurrenz zwischen den imperialen ‚Mächten’ wiedererscheinen und auf diese selber zurückschlagen.“[30]
Es kann Robert Kurz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht auf eine grundgelegte Kritik der „Politik im Allgemeinen“ zurückgreifen konnte. Natürlich war auch er nicht dazu in der Lage, alle neuen Bereiche für die Theoriebildung zu erschließen. Das aus dem „Schwarzbuch Kapitalismus“ entnommene Zitat versteht den Politikfetisch als „Ausdruck, Fortsetzung und Verlängerung“ von ökonomischem Verwertungszwang und „universeller Konkurrenz“. Daher sei der Staat außerstande gewesen, ein „rationales Interessenkalkül“ auf einer „gesamtgesellschaftlichen Stufe“ zu synthetisieren. Aber in der Irrationalität des nationalimperialen Zeitalters steckt mehr als nur die „verrückte Form“ des Kapitals und seiner „universellen Konkurrenz“. Die ökonomisch-politische Fetischkonstitution setzt immer noch den „status irrationalis“ voraus, wenn auch bedingt durch die Weltmarktkonkurrenz und das Finanzierungskriterium. Die irrationale Potenz von Modernisierungsepoche und Erstem Weltkrieg hat eine eigenständig politische Quelle. Tatsächlich lässt sich der Erste Weltkrieg nicht nur unter dem Aspekt der imperialistischen Expansion und Konkurrenz unter ökonomischen Vorzeichen erklären.
Vergegenwärtigt man sich den Nationalismus in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, belässt er es nicht bei aggressiv-imperialistischen Momenten. Die typische Ambivalenz des Nationalismus oszilliert zwischen einer aggressiv-expansionistischen sowie einer defensiven, von Aggression bedrohten Rhetorik, die der leeren Selbstbezüglichkeit der sicherheitsfetischistischen Hypertrophie entspringt. Für die bürgerlichen wie linken Staatstheorien muss dieser Konnex ein Buch mit sieben Siegeln bleiben, weil sie schlicht und einfach keinen Begriff von der absurden Verselbständigung ihrer sozialen Beziehungsform haben wollen.
Die sicherheitsfetischistische Hypertrophie nach innen nahm in der demokratisch-konstitutionellen Staatlichkeit nochmal hysterischere Züge an als bei ihrem „absolutistischen“ Vorgänger. Antizipierte schon der fürstliche Proto-Staat in jeder Wirtshausecke und jedem rituellen Fest den potentiellen Aufstand, den es a priori zu verhindern gelte – und das unabhängig von einer realen „Staatsgefährdung“ –, war der politische Selbstzweck in der konstitutionellen Staatlichkeit keine Sache bürokratischer Hofeliten mehr. Er oblag nunmehr einer zwangshomogenisierten und zwangskollektivierten Bevölkerung. Die nationalistische Affirmation der politischen Fetischkonstitution hob den sicherheitsfetischistischen Überschuss auf die Ebene des „Gesamtpanoptikums“.
Die vielen Erzählungen aus der Zeit des Ersten Weltkriegs entwerfen ein eindrückliches Bild dieser nationalen Sicherheitshysterie. Es reichte im Kaiserreich, eine andere Sprache zu sprechen oder eine nicht-deutsche Herkunft zu haben, um die irrationale Angst vor dem „Vaterlands“- oder „Volksverräter“ auszulösen; eine irrationale Angst, die nicht nur subjektiv bedingt war, sondern in dem sicherheitsfetischistischen Überschuss als objektiver Irrationalität begründet liegt. In gewissem Sinne hat sich in der zwangskollektivierten und zwangshomogenisierten Bevölkerung der sicherheitsfetischistische Überschuss in der irrationalen Angst vor der antinationalen Bedrohung in einer Art nationaler Paranoia zementiert. Der „Kulturkampf“ Bismarcks war neben allen strategischen Motiven auch ein Produkt dieser nationalen, sicherheitsfetischistisch stimulierten Hysterie.
Für die Modernisierungsepoche fiel allerdings die sicherheitsfetischistische Hypertrophie nach außen ungleich schwerer ins Gewicht. Sie hatte im Außenverhältnis nämlich den Effekt, reale Bedrohung von außen und sicherheitsfetischistisch antizipierte Bedrohung immer wieder ineinander verschwimmen zu lassen. Beide Momente der irrationalen Selbstbezüglichkeit, aggressiver Expansionismus und irrationale Bedrohungsantizipation, implizierten und verstärkten sich wechselseitig.
So wird man im Vorfeld des „Ersten Weltkriegs“ immer wieder Bündniskonstellationen zwischen den fünf Großmächten finden, bei denen die Frage aufgeworfen wird, ob es sich um Defensivbündnisse (Zusammenschluss zweier oder mehrerer Mächte zum wechselseitigen Schutz) oder Offensivbündnisse (Zusammenschluss von Mächten, der aktiv gegen eine andere Macht gerichtet ist) handelt. Weil der sicherheitsfetischistische Überschuss in seiner paradoxen Realabstraktion einen bornierten Standpunkt einnimmt, der jede Begebenheit auf mögliche „Staatsbedrohungen“ von außen hin filtriert, konnten neue Bündnisschlüsse unter oder ihre Aufkündigung zwischen den Großmächten zu ultimativen Bedrohungslagen der anderen Souveräne führen, was wiederum mit entsprechenden Aufrüstungs- oder Bündnisinitiativen beantwortet wurde. Es stellte sich dadurch eine sich selbst verstärkende Dynamik ein, welche die militärischen sowie ökonomischen Spannungen und Gegensätze immer weiter verschärfte.
Auch das lässt sich an vielen Beispielen veranschaulichen. So hatte der „Zweibund“ von 1879 zwischen dem Kaiserreich und Österreich den Charakter eines Defensivbundes gegen Russland (er wurde 1882 zum Dreibund mit Italien erweitert), konnte aus russischer Sicht aber durchaus als ein subtiles Offensivbündnis gegen Russland interpretiert werden. Tatsächlich näherte es sich dem Kaiserreich in der Folge wieder an, aus Angst davor, endgültig isoliert zu werden. Was für die eine Partei als defensiver Akt verstanden wurde, musste in den Augen der anderen ein offensiver Schritt sein, weil der politische Selbstzweck durch die neue Bündnissituation gefährdet wurde. Ironischerweise sollte gut 30 Jahr später dieselbe Linie des Kaiserreichs unter andersgelagerten Bedingungen dazu führen, dass Russland sich diesmal von ihm abkehrte und dadurch den entscheidenden Ausschlag für das Kräfteverhältnis zugunsten der „Flügelmächte“ samt Frankreich gegen Kaiserreich und österreichische Monarchie geben sollte.
Um an dieser Stelle einem möglichen Missverständnis von vornherein jeden Raum zu nehmen: Es ist in diesem Kontext festzuhalten, dass der fetischistische Sicherheitsüberschuss nach außen nicht durch und durch irrational agieren und der „status irrationalis“ lediglich auf imaginierte, real nicht gegebene Bedrohungen reagieren würde. Dessen ungeachtet kann es keinen Zweifel daran geben, dass der sicherheitsfetischistische Überschuss im Außenverhältnis der Souveräne an der Spirale von imperialer Expansion und überschießender Bedrohungsprophylaxe mit schraubte, die alsbald außer Kontrolle geraten sollte. Das allerorten in Europa bezeugte Gefühl der Erleichterung, das sich mit den ersten Kriegserklärungen einstellte, mag in nicht unerheblichem Anteil auf jene sicherheitsfetischistische Hypertrophie zurückzuführen sein, für deren beständige Bedrohungsantizipation der reale Kriegsausbruch perverserweise wie ein „Befreiungsschlag“ gewirkt haben mag.
Gut 20 Jahre nach dem Ende des Ersten Weltkriegs rollte ein weiterer Weltkrieg über Europa. Seine Bilanz ist selbst noch im Vergleich zum Ersten Weltkrieg erschreckend. Die Zahl der Toten erreichte mit ungefähr 70 Millionen einen neuen Rekord. Dieses unfassbare Massentöten verdankte sich der industrialisierten und motorisierten Kriegsführung, die im Unterschied zum Ersten Weltkrieg, in dem noch Pferde eingesetzt wurden, flächendeckend betrieben wurde. Das Ergebnis: In nur 6 Jahren Krieg starben ungefähr 3,5 Prozent der Weltbevölkerung, obwohl weite Teile des Globus gar nicht aktiv am Krieg teilnahmen.
Die nach der „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ einsetzende „Totalkatastrophe“ lässt sich auch als Entscheidungskrieg über die drei dominierenden Nationalstaaten jener Zeit verstehen. Bestand der Auslöser im Überfall von Nazideutschland auf Polen, griffen mit den USA und der Sowjetunion die beiden anderen Weltmächte in den Zweiten Weltkrieg ein. Sie konnten die spezifisch deutsche Variante der ökonomisch-politischen Fetischkonstitution besiegen, in der die völkische Rassifizierung durch eine legale demokratische Wahl zum kollektiven Selbstverständnis erhoben wurde.
Es kann angesichts einer Kritik der „Politik im Allgemeinen“ nicht darauf verzichtet werden, die Besonderheit dieses nationalsozialistischen „status irrationalis“ zumindest zu skizzieren. Sie manifestiert sich in zwei verschiedenen Tatbeständen der nationalsozialistischen Praxis. Zum einen fügt sich der „totale Krieg“ keineswegs in den politischen Selbstzweck einer Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen, wenn man die ihm inhärente Kehrseite vor Augen hat: die Inkaufnahme des „totalen Untergangs“. Dass Nazi-Deutschland den Krieg selbst dann noch weitergeführt hat, als die Niederlage eindeutig feststand und damit die „totale Selbstvernichtung“ einpreiste, widerspricht dem objektiven Selbstzweck des „status irrationalis“.
Die spezifische Verfasstheit der nationalsozialistischen Politik drückte sich noch in einem anderen bezeichnenden Umstand aus. Denn im Sinne der unter Finanzierungsvorbehalt stehenden Aufrechterhaltung nationaler Souveränität um ihres Fortbestands willen hätten alle Ressourcen für die prekäre Kriegslage mobilisiert werden müssen, wobei dieser Vorgang gegenüber allen anderen Fragen einen absoluten Vorrang hätte beanspruchen müssen. Indem der deutsche Nationalsozialismus das singuläre Menschheitsverbrechen der Massenvernichtung von Juden gegenüber seiner eigenen Fortexistenz priorisierte, kehrte sich sein Vernichtungsantisemitismus gegen den objektiven Selbstzweck des „status irrationalis“. Genau darin liegt die Besonderheit des „Dritten Reichs“ und seiner spezifischen politischen Realabstraktion.
Wenn die Spezifik der nationalsozialistischen Praxis darin bestand, dass sie den objektiven Selbstzweck durchbrach, darf das nicht in der Weise falsch verstanden werden, als ob die Irrationalität nicht zuletzt des Vernichtungsantisemitismus die Fetischkonstitution hinter sich gelassen hätte und die Ideologie außerhalb der politischen Konstitution stünde. Die Ideologie des Nationalsozialismus samt ihrem antisemitischen Kernbestand wurde vom „status irrationalis“ stattdessen formkonstituiert. Das lässt sich an der Imagination des „tausendjährigen Reichs“ dingfest machen. Sogar in besonders verinnerlichender Manier referenziert diese Imagination auf den objektiven Zwang zur Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen. Die grassierenden Ewigkeitsfantasien, die in der völkisch-rassifizierenden Ideologie angelegt waren, markieren in Wahrheit einen überspannten „status irrationalis“, der den Selbstzweck von den halluzinierten „germanischen“ Vorfahren bis in die fernste Zukunft zu verewigen trachtete. Außerdem manifestiert sich – und das ist entscheidend – im deutschen Vernichtungsantisemitismus der fetischistische Ausschließlichkeitsanspruch der Politik. Der dem Ausschließlichkeitsanspruch des nationalsozialistischen Vernichtungsantisemitismus innewohnende Wahn, den Juden zum Feind schlechthin zu erklären, berief sich auf die ultima ratio der leeren Selbstbezüglichkeit: Die Fortexistenz des „tausendendjährigen Reichs“ wurde in einen absoluten Gegensatz zum Judentum gebracht. Die Direktive des Nationalsozialismus ließe sich in der Parole zusammenfassen: „Die Ewigkeit des tausendjährigen Reiches ist gesichert, wenn nur alle Juden vernichtet sind“. Der Vernichtungsantisemitismus hätte ohne den Ausschließlichkeitsanspruch einer Fortexistenz politischer Souveränität um ihrer Fortexistenz willen gar nicht zustande kommen können.
Nicht nur ideologisch, auch auf der praktischen Ebene erwies sich der Nationalsozialismus als durchaus formkonstituiert. Die penible, bürokratisch exakte und peinlich geplante Ausführung des Massenmords an den Juden griff auf die Infrastruktur des Politikfetischs zurück, dessen Abläufe und Funktionsmechanismen zwar modifiziert, aber nicht abgeschafft wurden. Insofern obwaltete in den praktischen Abläufen durchaus eine sachliche Logik, die der Versachlichung des Politikfetischs korrelierte. Nicht zuletzt die Judenverfolgung verlief in juristischen und normativen Prozessen und war keineswegs Ausdruck einer spontanen und von purer Ideologie aufgepeitschten Masse, wiewohl es natürlich eine Vielzahl an Pogromen gegen jüdische Menschen gab.
Diese spannungsreiche Eigenart des nationalsozialistischen Wahns wird sowohl in der akademischen wie linken Debatte über die „Staatsräson des Nationalsozialismus“ regelmäßig einseitig aufgelöst. Weil für das bürgerliche Bewusstsein in seiner identitätslogischen Formierung ein Widerspruch im Gegenstand – der irrationale, nicht in der Form aufgehende ideologische Überschuss, der dennoch formkonstituiert ist – unerträglich ist, vereinseitigt es entweder die Ideologie des NS gegen seine Fetischkonstitution oder aber die Fetischkonstitution andersherum gegen dessen Ideologie.
In dem einen Fall sei der Nationalsozialismus aus einer anti- oder vormodernen Konfiguration erwachsen, womit die Barbarei des NS von der Moderne abgespalten wird. Im anderen Fall wird der Nationalsozialismus zu einer Modernisierungsdiktatur unter anderen verharmlost, sodass der NS umstandslos als ein Modernisierungsverbrechen unter vielen firmiert. Die eine Variante sieht im Antisemitismus einen ideologischen „Mythos“, dessen anti-moderne oder vor-moderne Irrationalität die moderne Formkonstitution gesprengt habe, eine Lesart, in welcher der Antisemitismus meistens als eine reine Ideologie des „Mythos“ jenseits der gesellschaftlichen Konstitution verstanden wird. Die andere Variante egalisiert stattdessen die spezifische Irrationalität des deutschen Antisemitismus zum Produkt einer modernen Ideologie unter anderen, womit sie völlig verkennt, dass er das moderne Prinzip politischer Selbstzweckhaftigkeit gerade unterlief.
Beide Interpretationen intendieren das Reinwaschen vom singulären Menschheitsverbrechen des Holocaust. Wollen die einen die antisemitische Massenvernichtung einer deutschen „Anti-Moderne“ in die Schuhe schieben, um die heilige Demokratie und ihre sakrosankte Marktwirtschaft in umso hellerem Lichte erstrahlen zu lassen, betreiben die anderen eine schäbige Apologie Deutschlands, dessen spezifischer Vernichtungsantisemitismus zu einer allgemeinen Modernisierungserscheinung bagatellisiert wird. Um zu verstehen, dass im Nationalsozialismus beides – Transgression des politischen Selbstzwecks sowie seine zugespitzte Verinnerlichung – aufeinandertrifft, bedarf es des „kategorial-kritischen“ Blicks einer „emanzipatorischen Antimoderne“ (Robert Kurz), die jenseits steht von Aufklärung und Gegenaufklärung, Modernismus und Antimodernismus.
Das bipolare Zeitalter des „Kalten Krieges“
Der singuläre Horror des Holocaust sowie der Zweite Weltkrieg markierten das Ende einer Epoche. Dabei handelte es sich nicht um eine reflektierende Zäsur, die sich die Gesamtbilanz des Grauens kapitalistischer Modernisierung ins Bewusstsein rief. Stattdessen setzte die Akkumulationsdynamik aus sich heraus naturwüchsig zur Zweiten Industriellen Revolution des Fordismus an, welche die frühe Modernisierungsepoche der nationalzentrierten Akkumulation hinter sich ließ. Die Dominanz der nationalstaatlichen Expansion wurde sozusagen von der primären Geltung des negativen Universalismus von Wert und Abspaltung überholt, weshalb sich der internationale Weltmarkt nicht mehr „zwischen“, sondern „über“ die partikularen Nationalstaaten schob.
Die nunmehr primäre Geltung des internationalen Weltmarkts war von den neuen ökonomischen Potenzen bestimmt. Hatte sich das ökonomische Außenverhältnis der Nationalstaaten bis zum Zweiten Weltkrieg zum größten Teil auf der Ebene des Warenexports dargestellt – der Export von Sachkapital war auf die eigenen, nationalimperial beherrschten kolonialen Gebiete beschränkt – , setzte mit den ökonomischen Potenzen des Fordismus der Kapitalexport als historisch neues Phänomen ein. Es hatte etwas Schräges, dass die ehemals bis aufs Blut befeindeten nationalimperialen Großmächte nun wechselseitig Massen an Kapital im Land des ehemaligen Nationalfeindes investierten. Somit führte die primär internationale Geltung des Weltmarkts dazu, „dass sich die in diesem Rahmen entstehenden multinationalen Konzerne (Multis) allmählich gegen ihren nationalökonomischen Zusammenhang zu verselbständigen begannen.“[31]
Folgerichtig löste sich in der späten Modernisierungsepoche der nationalzentrierte Funktionsraum auf. Mit ihm neigte sich auch die nationalzentrierte imperialistische Expansion dem Ende zu: Die Zeit der nationalen Großmächte war vorüber. Einzig die beiden ehemaligen Großmächte der USA einerseits und der Sowjetunion andererseits konnten wegen ihrer Ausgangslage in eine neue Funktion hineinwachsen: in die Funktion von Supermächten, die aber nicht mehr als nationale Ausdehnungsmächte agieren konnten.
Was nun die Vereinigten Staaten von Amerika betrifft, so hatten sie sich schon im 19. Jahrhundert zur ökonomisch stärksten Macht in Übersee entwickelt. Dass die USA Anfang des 20. Jahrhunderts zur Weltmacht aufgestiegen waren, lässt sich an ihrer ökonomischen Potenz ablesen: Am Ende des 1. Weltkriegs waren sie das internationale Gläubigerland Nummer eins; noch die ehemaligen nationalimperialen Mächte – Großbritannien, vor allem aber Frankreich – waren in Konzeption und Durchführung der Schuldenfrage im Versailler Vertrag grundlegend von den Vereinigten Staaten abhängig.
Dieser Aufstieg der USA zur Weltmacht hatte vor allem drei Ursachen. Die erste liegt darin begründet, dass die „In-Wert-Setzung“ der USA bis ins 18. Jahrhundert zurückreichte. Die Unabhängigkeitsrevolution der USA fand historisch parallel zur französischen Revolution statt, sodass das ganze 19. Jahrhundert der USA – wenn auch unterbrochen durch den Bürgerkrieg – ein Zeitalter einer Akkumulation ermöglichte, das sich aber im Vergleich zu den anderen europäischen Mächten auf zwei Vorteile stützen konnte.
Diese zwei Vorteile der USA hat Robert Kurz in seinem „Schwarzbuch Kapitalismus“ entfaltet: „Mit zunehmender Industrialisierung der Welt fielen zwei Gewichte entscheidend für die USA in die Waagschale: zum einen der gewissermaßen kapitalistisch ‚jung-fräuliche’ Charakter der US-Gesellschaft, die nach der weitgehenden Ausrottung der Ureinwohner keine vormodernen kulturellen und sozialen Schranken mehr zu überwinden hatte, sondern sich ohne solche Friktionen direkt auf dem Boden der abstrakten ‚Arbeit’ entwickeln konnte (wie schon Marx vorausgesehen hatte); zum anderen die schiere Größe eines einzigartigen kontinentalen Binnenmarktes, der Produktionskapazitäten und technologische Umstrukturierungen in einer ganz anderen Dimension erlaubte, als sie für die relativ kleinen und bornierten europäischen Nationalökonomien möglich waren. Dieses Gewicht der USA hatte letzten Endes den l. Weltkrieg entschieden und bereitete die Konturen einer neuen Weltordnung des Kapitalismus vor, deren Propheten Ford und Taylor werden sollten.“[32]
„Jungfräulich“ zu akkumulierendes Land und seine schiere Größe bildeten die besten Voraussetzungen für die ökonomisch-politische Konstitution des liberalkapitalistischen Privateigentums. Natürlich entdeckte auch diese Fundierung im Privateigentum bei Bedarf ihr alter Ego, den „citoyen“, um mithilfe der politischen Allgemeinheit ins Privateigentum einzugreifen – man denke nur an den in Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise erlassenen „New Deal“ von Roosevelt, der einen tiefen staatsökonomischen Einschnitt bedeutete. Gleichwohl repräsentierten die USA aufgrund ihrer historischen Bedingungen die liberal-privatkapitalistische Ausprägung der ökonomisch-politischen Geltung schlechthin.
Der amerikanische Entwicklungspfad war Russland von Beginn an versperrt. Zwar war es unter zaristischer Führung schon zu einer politischen Großmacht geworden, aber ökonomisch handelte es sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts um ein weitgehend vorindustrialisiertes Land. Im Unterschied zu Europa und den USA hatte Russland zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch keine Modernisierung durchlaufen. Seit der Oktoberrevolution der Bolschewiki und erst recht seit der späteren Stalin-Ära wurde eine „nachholende Modernisierung“ in Kraft gesetzt, eine „nachholende In-Wert-Setzung“, welche die ökonomische Unterentwicklung gegenüber den Zentren des Weltmarktes nachträglich ausgleichen sollte.
Wie schon in der französischen dominierte auch in der russischen Revolution das etatistische Moment. Die „nachholende Modernisierung“ konnte nur durch eine staatszentrierte Abschottung gegen den Weltmarkt statthaben, weil Russland mit dessen Produktivitätsniveau nicht mithalten konnte. Die ökonomisch-politische Fetischkonstitution trieb in der Sowjetunion die Variante des staatskapitalistischen Kollektiveigentums hervor, das durch etatistische Abschottung vom Weltmarkt, die Abschaffung der inneren Konkurrenz und die Planung der Märkte den industriellen Vorsprung der westlichen Nationen einzuholen trachtete. Und tatsächlich konnte diese staatskapitalistische Zentrierung auf der Grundlage der expansiven fordistischen Industrie enorme Wachstumsraten erzielen.
Beide Weltmächte hatten sich damit eine Stellung verschafft, die ihnen verhelfen sollte, als weltgesellschaftliche Akteure der späten Modernisierungsepoche aufzutreten. Was Robert Kurz an den USA durchexerziert, lässt sich auch auf die Sowjetunion übertragen; die Mutation von der nationalimperialen Ausdehnung einer Großmacht zur unmittelbar internationalen Schutzfunktion als Weltmacht: „Schon in der Epoche von ‚Wirtschaftswunder’ und Kaltem Krieg“, so verweist er auf den Übergang von früher zu später Modernisierungsepoche, „in der die USA zur alleinigen Führungsmacht des westlichen Kapitalismus aufstiegen, änderte sich jedoch die Sachlage grundsätzlich. Unter dem Dach der Pax Americana machte der Status der Weltmacht zusammen mit der Entwicklung des Weltkapitals eine entscheidende Metamorphose durch, in der die alte nationalimperiale Expansionspolitik obsolet zu werden begann. Als erste Weltmacht im buchstäblichen Sinne konnten die USA keine territoriale ‚Ausdehnungsmacht’ mehr sein…“, die neue internationale Schutzfunktion zwang beide Weltmächte stattdessen zu einer „langfristig( ) strategische(n) Orientierung in einem unmittelbar globalen Maßstab.“[33]
In dieser internationalen Schutzfunktion von „Pax Americana“ und „Pax Sowjetica“ gelangte eine merkwürdige Dialektik von negativem Universalismus der Wert-Abspaltung und partikularer Nationalstaatlichkeit zum Tragen. Der nationalstaatliche Bezugsrahmen von USA und Sowjetunion hatte sich nicht in Luft aufgelöst, beide waren immer noch nationalstaatlich verankert. Aber ihre Funktionsweise konnte sich per se nicht mehr in ihrem nationalen „status irrationalis“ erschöpfen. Der politische Selbstzweck beider Weltmächte involvierte direkt die internationale Aufrechterhaltung von „Pax Americana“ und „Pax Sowjetica“ um ihrer Fortexistenz willen unter den Bedingungen von Block-Konkurrenz und Finanzierungsvorbehalt.
Dieser qualitative Wandel der politischen Selbstzweckhaftigkeit war selbstverständlich nicht auf die Weltmächte beschränkt. Auch die subalternen Staaten waren unmittelbar mit der internationalen Geltung des Weltmarkts und der bipolaren Konstellation verflochten. Am auffälligsten manifestierte sich dieser Umstand in der Bundesrepublik. Die „Westbindung“ war selbst mit den die Institutionen durchsetzenden Alt-Nazis möglich, weil die primäre Geltung des internationalen Weltmarkts auch die Bedingungen des „status irrationalis“ neu justiert hatten. Die Integration in die „Pax Americana“ war die logische Konsequenz für die Aufrechterhaltung einer Staatlichkeit, deren Überleben nach dem Krieg auf den Schutz der USA angewiesen war. Die neue Rolle des bundesrepublikanischen Deutschlands – internationale Orientierung innerhalb der „Pax Americana“ anstelle nationalistischen Großmachtstrebens sowie Pseudo-„Aufarbeitung“ des Holocaust – war nicht Ausdruck eines „Lernprozesses“ aus der Vergangenheit, sondern schlicht die notwendige Folge einer neuen weltgesellschaftlichen Situation.
Während für die Bundesrepublik die Aufrechterhaltung der politischen Souveränität um ihres Fortbestands willen mit der willigen Integration in die „Pax Americana“ gleichbedeutend war, stand der Nachbar am Rhein dieser objektiven Tendenz skeptisch, mitunter auch verärgert, gegenüber. Der Versuch von Charles de Gaulle, eine französische Politik der „nationalen Unabhängigkeit“ von den USA voranzutreiben, kann als letzter Protest gegen diese neue weltgesellschaftliche Konstellation interpretiert werden. Zu sehr verstand sich Frankreich noch als Großmacht, um sich dieser objektiven Gegebenheit anzupassen. Die reale Ohnmacht der Politik von de Gaulle beschloss allerdings auch für Frankreich seine neue Rolle als eine Mittelmacht innerhalb der „Pax Americana“.
Doch auch außerhalb der beiden Weltmachtsphären stellte die Metamorphose der späten Modernisierungsepoche eine neue Ausgangslage her. Hatten die nationalimperialen Großmächte die peripheren Staatlichkeiten unter ihrer imperialistischen Knute gehalten, war mit der internationalen Geltung des Weltmarkts und seinem Kapitalexport innerhalb der bipolaren Hemisphären diese nationalimperiale Kontrolle der peripheren Gebiete obsolet geworden. Denn solange die primäre Geltung in der nationalzentrierten Partikularität der ökonomisch-politischen Konstitution begründet lag, erwies sich diese koloniale Kontrolle als „funktional“; wenn man von ihrer unrentablen Gesamtschau einmal absieht.
Die „nationalen Befreiungsbewegungen“ unterstrichen, dass das Zeitalter des nationalimperialen Kolonialismus der Geschichte angehörte. Sie lösten sich damit von der imperialen Kontrolle durch die ehemaligen europäischen Großmächte. Durch ihre „nationalen Revolutionen“ erreichten sie eine Anerkennung als eigenständige Nationalsubjekte am Weltmarkt durch die Herstellung von Staatlichkeit. Über diese „nachholende Modernisierung“ in Lateinamerika, Afrika und Asien wurden weite Teile der nationalimperialen Abhängigkeit abgestreift, sodass sie qua „nationaler Revolutionen“ als eigenständige Nationalsubjekte der internationalen Weltmarkt-Geltung eingespeist wurden.
Die späte Modernisierungsepoche, ausgelöst von der Zweiten Industriellen Revolution und sich manifestierend im „Kalten Krieg“, wurde jedoch von einem anderen Umstand überschattet. Er war das Resultat der sinnwidrigen Logik des „status irrationalis“, wie sie sich auf der stofflichen Ebene ausdrückt. Buchstabiert man die im politischen Selbstzweck gelegenen Erfordernisse an die stoffliche Realabstraktion der Politikform aus, so lässt sich ein ideales Anforderungsprofil skizzieren: Da der objektive Selbstzweck die Fortexistenz seiner selbst um jeden Preis erfordert, diese aber im Außenverhältnis am meisten durch einen kriegerischen Angriff gefährdet wird, müsste eine technische Innovation statthaben, die diesen Angriff von außen tendenziell verunmöglichen würde.
Der irrationalen Logik des selbstbezüglichen Fortbestands um jeden Preis ist dann am besten Genüge getan, wenn die Souveränität über eine materiell-stoffliche Gewaltkapazität verfügt, welche die Aufrechterhaltung der Staatlichkeit nach außen gegenüber den anderen Staaten maximal garantieren kann. Die Atombombe ist nicht nur der Höhepunkt der „Militärischen Revolution“, sondern in ihrer Massendestruktivität eine Ausgeburt des „status irrationalis“, da mit ihrem Abschreckungspotential die Aufrechterhaltung staatlicher Souveränität gegenüber jeder äußeren Bedrohung optimal verwirklicht worden ist. Es gehört zum Ruhmesblatt der Demokratie, dass die Atombombe als Massenvernichtungswaffe ihrem Schoß entsprungen ist.
Es braucht wohl nicht darauf hingewiesen zu werden, welche fatale Perspektive mit dieser Massenvernichtungswaffe greifbar wird. Sowie der Ausnahmezustand die ultima ratio politischer Fetischkonstitution nach innen darstellt, bildet seither der Abwurf der Atombombe die ultima ratio des politischen Selbstzwecks nach außen. Es kann hier kein Vertun geben: Eine auf die selbstzweckhafte Aufrechterhaltung politischer Souveränität geeichte soziale Formation kann jederzeit in die Lage kommen, dass ihre Fortexistenz real gefährdet ist oder wirklich der Zerfall droht. Da aber die Aufrechterhaltung der politischen Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen um jeden Preis die verrückte Konstitution des Politikfetischs ausmacht, ist in diesem „um jeden Preis“ prinzipiell der Abwurf der Atombombe inkludiert. Damit hat vornehmlich der demokratische Verfassungsstaat den Globus an den permanent lauernden Abgrund der umfassenden Weltvernichtung gebracht.
Die Fundamentalkrise des Weltkapitals und die „innere Schranke“ des „status irrationalis“
Im Schatten von fordistischer Produktion und „Kaltem Krieg“ währte die späte Modernisierungsepoche nicht einmal ein halbes Jahrhundert. Schien sich die Menschheit im behaglichen Klima von „Systemkonkurrenz“ und latenter atomarer Vernichtungsdrohung eingerichtet zu haben, machte ihr der Fetischismus der Wert-Abspaltung einen Strich durch die Rechnung. Ein letztes Mal durchlief er eine Metamorphose, die durch die Dritte Industrielle Revolution der Mikroelektronik ausgelöst wurde. Der damit gegebene Bruch innerhalb der Entwicklungsgeschichte des kapitalistischen Patriarchats erfasste als erstes die „nachholende“ Modernisierungsalternative der Sowjetunion. Als 1989/90 der sowjetische Staatskapitalismus kollabierte, musste er in den „Belowescher Vereinbarungen“ anerkennen, dass „die UdSSR als völkerrechtliches Subjekt (…) ihre Existenz beendet“[34] habe.
In der Person von Robert Kurz hat die Wertkritik schon damals prognostiziert, dass es sich beim Zusammenbruch der Sowjetunion um einen Vorschein der Fundamentalkrise des Weltkapitals handle. Damit wurde jener „esoterisch“-fetischkritische Marx brandaktuell, der bereits zu seiner Zeit eine logische und historische „innere Schranke“ des Kapitals theoretisch herleitete. In seinem ökonomiekritischen Spätwerk hat Marx begründet, dass und wie dem Kapitalismus ein immanenter Widerspruch zugrunde liegt. Dieser Widerspruch besteht zwischen dem Zweck bzw. Selbstzweck des Kapitals und seinem Mittel, der universellen Konkurrenz.
Der Selbstzweck der „Verwertung des Werts“ erzwingt eine Verwertung der „abstrakten Arbeit“ auf immer höherer Stufenleiter, die sich gesamtgesellschaftlich in einer steigenden Mehrwertmasse darstellt. Der Mehrwert kann dabei ausschließlich von der „abstrakten Arbeit“ hergestellt werden, weil diesem „variablen Kapitalteil“ (Marx) im Unterschied zum „konstanten Kapitalteil“ (Maschinen und technologische Aggregate) die Besonderheit zukommt, einen Mehrwert über die Erhaltung seiner Lebenskosten hinaus zu erzielen.
Das Mittel der universellen Konkurrenz am Markt sorgt nun dafür, dass Mehrwertproduktion in der „abstrakten Arbeit“ und Mehrwertrealisation am Markt systematisch auseinanderfallen. Für die einzelne betriebswirtschaftliche Einheit bedeutet das, dass sie nicht den Mehrwert realisiert, den sie zuvor produziert hat; denn diejenigen Unternehmen, die am produktivsten produzieren, können einen relativ umso größeren Anteil von der gesamtgesellschaftlichen Mehrwertmasse auf sich ziehen.
Das Mittel der Konkurrenz zwingt also die betriebswirtschaftlichen Einheiten, bei Drohung des Konkurses einen möglichst hohen Produktivitätsstandard einzuführen, um sich gegen die Konkurrenz am Markt behaupten zu können. Eine höhere Produktivität heißt, dass in derselben Fließzeit „abstrakter Arbeit“ ein höherer Output an Waren hergestellt wird, sodass sich die einzelne Ware verbilligt und die Preise der konkurrierenden Unternehmen ausstechen kann. Dieser Zwang zur fortwährenden Produktivitätssteigerung erheischt eine beständige Zunahme des „konstanten“ gegenüber dem „variablen Kapitalteil“, weil die Produktivität sich intensiv nur durch die Einführung neuer und besserer Maschinen erhöhen lässt.
Damit ist aber eine „innere Schranke“ (Marx) des Kapitals gesetzt. Denn das Mittel der universellen Konkurrenz, der Zwang zur permanenten Produktivkraftentwicklung, muss sich irgendwann logisch und praktisch gegen den Selbstzweck der Verwertung richten. Während das Kapital einerseits auf der Verwertung „abstrakter Arbeit“ als fetischistischer „Substanz des Kapitals“ (Marx) basiert und sich davon nicht lösen kann, erzwingt das Mittel der universellen Konkurrenz eine beständige Eliminierung „abstrakter Arbeit“ aus dem Produktionsprozess zugunsten des „konstanten Kapitalteils“. Dieser Zwang zur permanenten Produktivkraftentwicklung muss irgendwann den Punkt erreichen, an dem durch die Wegrationalisierung der Arbeitskraft die Kompensation durch die Erweiterung der Märkte nicht mehr greift.
Dieser Punkt war mit der Dritten Industriellen Revolution seit den 1980er Jahren erreicht. Während die fordistische Akkumulation in Ost wie West auf einer extensiven Erweiterung der Märkte beruhte, setzte die Mikroelektronische Revolution eine nicht vergleichbare Intensivierung des Kapitalaufwands durch ihre neuen Produktivkräfte voraus. Diesen Sprung in der Produktivkraftentwicklung, nach oben gepeitscht durch die universelle Konkurrenz innerhalb der „Pax Americana“, vermochte der sowjetische Staatskapitalismus mit seinen geplanten Märkten nicht mehr nachzuvollziehen. Von einem Tag auf den anderen war mit der Sowjetunion auch die „Pax Sowjetica“ zur Irrealität einer musealen Epoche „nachholender Modernisierung“ degradiert worden.
Das Triumphgeheul westlicher Funktionseliten ob eines „Endes der Geschichte“ (Fukuyama) und ob des Sieges von westlicher Marktwirtschaft und Demokratie war seinerseits nur von kurzer Dauer. Der naive Enthusiasmus, der westliche Privateigentumskapitalismus sei als Sieger aus dem scheinbaren „Systemgegensatz“ hervorgegangen, stellte sich als eine Illusion heraus. Realgeschichtlich war nämlich jener Widerspruch herangereift, den Marx bereits in seiner theoretischen Kritik avisiert hatte. Diesem unlösbaren Widerspruch zwischen dem Zwang zur Verwertung, der auf eine irreversibel abnehmende Substanz „abstrakter Arbeit“ trifft, versuchte das Kapital durch eine Flucht nach vorne zu entkommen. Diese Flucht nach vorne streifte die internationale Dimension der Wert-Abspaltung ab und modifizierte sich zu einer unmittelbar transnationalen Geltung. Die negative Universalität der Wert-Abspaltung etablierte sich als primäre Geltung des unmittelbar transnationalen Weltmarkts.
Der seit den 1980er Jahren sich geltend machenden „inneren Schranke“ des Weltkapitals koinzidierte der Übergang in eine neue Epoche: in die postmoderne Epoche der weltkapitalistischen Fundamentalkrise und ihres irreversiblen Entwertungsprozesses. Die transnationale Fundamentalkrise bildete dabei drei prekäre Verlaufsformen aus. Als erstes fällt die transnationale Dimension der „fiktiven Kapitalbildung“ (Marx) auf den Finanzmärkten ins Auge. Sie ist eine direkte folge der Entwertung „abstrakter Arbeit“: Gerade weil eine transnationale Entwertung der „abstrakten Arbeit“ stattfindet, flieht das Kapital in die transnationalen Finanzmärkte, von deren „fiktiver Kapitalbildung“, die den absolut überwiegenden Anteil der globalen Profite abgibt, die sogenannte Realwirtschaft fortan abhängt. Weil aber die Differenzspekulationen am Aktienmarkt keinen realen Wert generieren, kann der qua „fiktivem Kapital“ (Marx) generierte Vorgriff auf zukünftigen Mehrwert nicht endlos gestreckt werden, da er nach wie vor an die entwertete Arbeitssubstanz gebunden bleibt.
Das zweite Element ist innerhalb der entwerteten „Realwirtschaft“ angesiedelt. Hatte der Kapitalexport vor allem innerhalb der „Pax Americana“ im Kontext von Fordismus und „Kaltem Krieg“ zu beträchtlichen internationalen Erweiterungsinvestitionen geführt, verkehrte sich der Inhalt der Investitionen im Zuge der Fundamentalkrise: Wie Robert Kurz in seinem Buch „Das Weltkapital“ darlegt, können die Investitionen nicht mehr als Erweiterungsinvestitionen getätigt werden. Die fortdauernde Kontraktion der entsubstantialisierten Akkumulation führte zu Rationalisierungsprozessen in globalem Maßstab, die der Entwertung sowie dem steigenden Kostendruck entgegenwirken mussten. Die Investitionen nahmen damit den paradoxen Inhalt von Rationalisierungsmaßnahmen an, wofür Robert Kurz den Ausdruck Rationalisierungsinvestitionen geprägt hat.
Die kriseninduzierte Struktur des transnationalen Handels macht das dritte Element der globalen Fundamentalkrise aus. Denn die Krise des Weltkapitals hat, in den Worten von Robert Kurz, zu transnationalen Defizitkreisläufen geführt. Seit den 1990er Jahren sind die USA als letzte Weltmacht zum „ideellen fiktiven Gesamtkapitalisten“ avanciert, der die weltkapitalistischen Warenüberschüsse dadurch konsumiert, dass er über den kreditvermittelten Anstieg des Haushaltsdefizits als weltkapitalistischer „Gesamtimporteur“ fungiert. Asien und Europa wiederum exportieren ihre Waren in die USA, wobei das dadurch erlangte Geldkapital auf der fiktiven, eben kreditvermittelten Konsumfunktion der USA beruht. Alle Beteiligten teilen somit dieselbe fragile Grundlage.
In diesen transnationalen Krisenvermittlungen von „fiktiver Kapitalbildung“, Rationalisierungsinvestitionen und kreditvermittelten Defizitkreisläufen vergegenständlichte sich der Produktivitätssprung der Mikroelektronik. Die negative Universalität des transnationalen Weltkapitals prozessierte seitdem auf einer fiktiven Grundlage, die nicht mehr die Verwertungslogik, sondern die globale „Entwertung des Werts“ oder „Entsubstantialisierung des Kapitals“ vollstreckt.
Diese Transnationalisierung des Weltkapitals zog eine Umkehrung von negativem Universalismus und nationalem Partikularismus nach sich. Hatte in der frühen Modernisierungsepoche die nationalstaatlich zentrierte Akkumulation den Vorrang inne, der gegenüber der internationale Weltmarkt als sekundäre Vermittlungsinstanz zurücktrat, konstituierte das Weltkapital nun die primäre Geltung des transnationalen Entwertungszwangs.
Agierte die nationale Partikularität der ökonomisch-politischen Fetischkonstitution in der frühen Modernisierungsgeschichte noch als Akteur – wenn auch als ein verselbständigten Prinzipien unterworfener Akteur –, hat sich das Verhältnis in der postmodernen Zerfallsepoche umgekehrt: „Als Getriebener statt Treiber“, fasst Robert Kurz in seinem „Weltkapital“ zusammen, „muß sich der Staat darum bemühen, das durch seinen territorialen Leib hindurchfließende Kapital der transnational zerstreuten Betriebswirtschaft in großem Umfang an sich zu binden. Dies kann jedoch zunehmend weniger durch seine politische Hoheit und Befehlsgewalt (‚Souveränität’) geschehen, da er die flüchtige, enteilende, an kein bestimmtes Territorium zu fesselnde Betriebswirtschaft nicht mehr kommandieren kann, sondern sie mit Kostenvorteilen und anderen Attraktionen locken muß.“[35]
Es reimt sich Transnationalisierung auf Fundamentalkrise, was den „status irrationalis“ in ein unlösbares Dilemma bugsiert. Basiert er sowohl auf seiner Stellung innerhalb der Weltmarktkonkurrenz und dem Finanzierungsvorbehalt seiner Staatsausgaben, brachen beide Bedingungen im Zuge der globalen Entwertung weg. Ereignete sich die jeweilige Positionierung der Staaten innerhalb der Weltmarktkonkurrenz in den Akkumulationsepochen vor der Folie einer Erweiterungskonkurrenz, wonach noch der relative Abstieg in der internationalen Konkurrenz von einem ökonomischen Aufstieg begleitet werden konnte, oktroyierte die transnationale Fundamentalkrise eine universelle Krisenkonkurrenz: In ihr ist selbst die relative Verbesserung der eigenen Weltmarktstellung in einen übergreifenden Entwertungsprozess eingebettet. „Ökonomischer Erfolg“ ist seitdem gleichbedeutend mit einer relativen Verzögerung des Abfalls innerhalb dieser Krisenkonkurrenz.
Verweist schon die Transformation von universeller Erweiterungs- in universelle Krisenkonkurrenz auf die prekären Voraussetzungen des Politikfetischs, gilt das für den Finanzierungsvorbehalt erst recht. Er muss auf eine gelingende Akkumulation zugreifen können, um seine „Staatstätigkeit“ bezahlen zu können. Seit der postmodernen Krisen- und Zerfallsepoche bricht diese funktionierende Akkumulation jedoch sukzessive weg, sodass der „Staatshaushalt“ in den Sog der globalen Entwertung hineingezogen wird: Der „status irrationalis“ stößt an seine absolute „innere Schranke“.[36]
Erst durch die transnationale Fundamentalkrise lässt sich das folgenschwere Primat der ökonomischen über die politische Fetischkonstitution ermessen. Weil die „Staatsdinge“ unter dem Diktat der fetischistischen Substanz der „Weltdinge“ stehen, bringt die Entwertung „abstrakter Arbeit“ auch eine Entwertung des besteuerbaren Staatseinkommens wie der „Staatsdinge“ selbst mit sich. Der „Staatshaushalt“ kann damit immer weniger finanziert werden, womit auch die Finanzierbarkeit der politischen Praxis zur Disposition steht. Die „innere Schranke“ des Politikfetischs kündet vom Zerfall des „status irrationalis“.
Damit gerät die Politik jedoch in einen realgesellschaftlichen Widerspruch, der auf ihrem eigenen Boden unmöglich aufgelöst werden kann. Denn wenn sich einerseits die Entwertung des „Staatshaushalts“ in einer Erosion des „status irrationalis“ niederschlägt, kann die Aufrechterhaltung nationaler Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen immer weniger finanziert und damit in der politischen Praxis der Tendenz nach nicht mehr realisiert werden. Zumal das „Gesetz der zunehmenden Staatstätigkeit“ die konstitutionelle Staatlichkeit nach wie vor dazu zwingt, die ökonomischen Supplementfunktionen wahrzunehmen, die ihrerseits finanziert werden müssen.
Auf der anderen Seite macht sich im selben Moment die fetischistische Verfasstheit des „status irrationalis“ bemerkbar. Weil es sich bei ihm um ein Verhältnis handelt, das sich bewusstlos über den intentionalen Zugriff der Individuen hinaus verselbständigt hat, verschwindet das „eiserne Gehäuse“ in seinem Zerfall nicht einfach; das könnte nur durch seine bewusste Abschaffung anhand einer sozialen Gegenbewegung erfolgen. Noch durch den Zerfall des Politikfetischs hindurch persistiert der objektive Zwang zur Aufrechterhaltung nationaler Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen.
Dieser realprozessierende Widerspruch nimmt die politische Praxis seither in Beschlag. Der objektive Selbstzweck ist nach wie vor auf die Aufrechterhaltung des sozialen Gemeinwesens geeicht; eine fetischistische „necessitas“ zur Aufrechterhaltung, die mittel- und langfristig nicht mehr finanziert und damit nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Der durch seinen Zerfall hindurch wirkende Zwang politischer Selbstzweckhaftigkeit mündet in einen sie zerreißenden Widerspruch einer nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Fortexistenz nationaler Souveränität um ihrer Fortexistenz willen. Dieser Widerspruch eröffnete das Zeitalter der Krisenverwaltung zerfallender ökonomisch-politischer Fetischkonstitution.
In der Peripherie des Weltmarkts fiel die Krisenverwaltung seit den 1980er Jahren mit der entgrenzten Verwilderung des „status irrationalis“ zusammen. Der Kollaps der Sowjetunion war der Startschuss für den Kollaps der Staaten „nachholender Modernisierung“; der Begriff der „failed states“ machte die Runde. Für viele Staaten Afrikas, der arabischen Welt sowie Asiens und Südamerikas leitete der Produktivitätssprung der Dritten Mikroelektronischen Revolution den ökonomischen Zerfall ein, der mit dem Zerfall der Politik korrespondierte. Diese entgrenzte Verwilderung erfasste sowohl die Form als auch den Inhalt politischer Selbstzweckhaftigkeit.
An den Rändern des Weltkapitals zeichnete sich ab, dass die Form der Aufrechterhaltung politischer Herrschaft nicht mehr durch eine nationale Synthesis gestiftet werden konnte. Sie erodierte als Tribalisierung und Fragmentierung der politischen Form, deren Zwang zur Aufrechterhaltung politischer Herrschaft keine nationale Kohärenz mehr gewährleisten konnte. Zum einen nahm die Erosion der politischen Form in den regionalen Poren der zerfallenden Nationalstaatlichkeit Züge einer sub-staatlichen Verwilderung an, der sich die postmoderne Ideologie der Ethnisierung und Segregation vortrefflich einpasste. Die real sich häufenden Bürgerkriegsszenarien gehen auf diesen Zerfall der politischen Form zurück.
Die Tribalisierung und Fragmentierung der politischen Form mag sich aber auch an die transnationalen Krisenvermittlungen andocken, sodass sie sich in einer supranationalen Verwilderung manifestieren konnte – man denke nur an den globalen Drogenhandel. In dem postpolitischen Gebilde von Al Kaida überschnitten sich beide Fragmentierungs- und Tribalisierungstendenzen, wie Robert Kurz in dem „Weltordnungskrieg“ konstatiert: „Schien sich der postpolitische Zerfallsprozess in Gestalt der Ethno-Banditen und Warlords nur auf einer sub-staatlichen Ebene zu bewegen, so hat er in Al Kaida metastaatliche Existenz angenommen.“[37]
Derselben Erosionsdynamik war der souveräne Inhalt fetischistischer Gesamtgewalt ausgesetzt. Auch das „Gewaltmonopol“ unterliegt nämlich dem Finanzierungskriterium; die fetischistische Gesamtgewalt konnte nicht mehr ohne weiteres bezahlt werden, zumal sie als „faux frais“ (Marx) sozusagen doppelt zu Buche schlägt. Davon abgesehen erfasste die Tribalisierung und Fragmentierung der Form auch den fetischistischen Inhalt nationaler Souveränität. Die einst national konstituierte und nun zerberstende Gesamtgewalt eröffnete einen Kampf um die zerfallende Souveränität, der zwischen den tribalisierten und fragmentierten Banden und Warlord-Gruppen ausgetragen wird.
Der ökonomische und politische Zerfall der ehemaligen Staaten „nachholender Modernisierung“ wie überhaupt der rudimentären Gebiete des Weltmarkts hatte für die globale Weltgesellschaft gravierende Folgewirkungen. Einerseits wurden durch die zerfallenden Souveräne die negativen transnationalen Krisenvermittlungen eminent gefährdet: Jeder neue Zusammenbruch konnte sowohl die globale Defizitkonjunktur als auch und vor allem die transnationalen Lieferketten zum Stocken bringen oder Segmente dieser Lieferketten ganz wegbrechen lassen.
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion konnte nur die nunmehr einzige und letzte Weltmacht der USA in die Rolle schlüpfen, die Funktionsfähigkeit der negativen globalen Vermittlungszusammenhänge zu gewährleisten. Die USA agierten im Sinne eines monozentrischen Krisenimperialisten als globaler „Sicherheitsimperialismus“, dem es „also nicht mehr um territoriale, aber um soziale, postpolitische und weltpolizeiliche Kontrolle im Sinne einer Eingrenzung der katastrophalen Folgeprozesse“ ging, „wie sie aus den in dichter Folge ablaufenden ökonomischen Zusammenbrüchen herauswachsen. Der Zentralbegriff für das dabei entstehende Problem heißt ‚Sicherheit’. Der ‚ideelle Gesamtimperialismus’ der NATO ist daher im wesentlichen ein Sicherheitsimperialismus: Die Sicherheit der insularen Geschäftsabläufe transnationaler Wertschöpfungsketten, Rohstofflieferungen, Geldanlagen usw. in den ansonsten unbrauchbaren Weltterritorien soll unter Ignoranz gegenüber der jeweiligen gesamtgesellschaftlichen Reproduktionsunfähigkeit gewährleistet werden.“[38] Schon 1990/91 wurde der zerfallsbedingte Bürgerkrieg in Jugoslawien mit „Weltordnungskriegen“ der USA und der NATO beantwortet, um die Stabilität dieser Region wieder herzustellen.
Der innere Zerfall nationaler Souveränität an der Peripherie des Weltmarkts zeitigte indessen eine zweite Konsequenz. Neben den damit einhergehenden Unsicherheiten im globalen Krisenprozess setzte dieser Zerfall auch das nicht mehr verwertbare Menschenmaterial in Massen frei. Denn dieses nicht mehr verwertbare Menschenmaterial kann auch nicht mehr politisch befriedet werden, weshalb ökonomischer Krisenprozess und politischer Zerfallsprozess eine Welt voller Flüchtlinge hinterließen. Die USA sowie Europa konnten das freigesetzte Menschenkapital nicht mehr reabsorbieren, da sie demselben säkularen Krisenprozess unterworfen waren, woraufhin die westlichen Zentren ihren „Sicherheitsimperialismus“ durch einen „Ausgrenzungsimperialismus“ (Robert Kurz) ergänzten.
Versuchten die westlichen Staaten unter Führung der USA sich sowohl durch den „monozentrischen Sicherheitsimperialismus“ als auch durch den „Ausgrenzungsimperialismus“ in der politisch-militärischen Dimension auf doppelte Weise den Zerfallsprozessen der Peripherie zu erwehren, erfolgte diese Strategie auf dem Boden, die relativen ökonomischen Vorteile der eigenen Weltmarktposition zu verteidigen. Denn die negativen globalen Krisenvermittlungen fiktiver Kapitalbildung und globaler Defizitkonjunktur ermöglichten es den westlichen Staaten, den globalen Entwertungsdruck über diese Vermittlungen auf die peripheren Regionen zu externalisieren und damit abzumildern.
Trotzdem konnte auch das westliche Zentrum sich dem globalen Entwertungsdruck nicht entziehen. In ihm setzte ebenfalls eine Krisenverwaltung ein, die als neoliberale Dekonstruktion nationaler Souveränität bezeichnet werden kann. Sowie die Globalisierung als „Naturgesetz“ verstanden wurde, exekutierten die westlichen Staaten den Entwertungsdruck qua Sozialabbau, Flexibilisierung der Arbeitskraft und Privatisierung von Staatseigentum. Man konnte den Eindruck gewinnen, die Marktlogik habe über den Staat gesiegt, sodass das „Gesetz der zunehmenden Staatstätigkeit“ außer Kraft gesetzt werden sollte. Und wirklich wurde die Souveränität über weite Teile der „kritischen Infrastruktur“ gemäß dem Effizienzkriterium geopfert, sodass die nationale Hoheit über diese Infrastrukturen ihrer Diversifizierung entlang den globalen Handelsketten weichen musste. Die Privatisierung des Gewaltmonopols lag ganz in dieser Dynamik einer Fragmentierung des staatlichen Gewaltinhalts.
Doch die entgrenzte Verwilderung konstitutioneller Staatlichkeit spiegelte sich nicht vorwiegend in der neoliberalen Dekonstruktion nationaler Souveränität wider. Sie versetzte die Krisenverwaltung westlicher Staaten außerdem in einen „strukturellen Ausnahmezustand“. Diese Entwicklung ist nicht – oder nicht hauptsächlich – auf den Terroranschlag des 11. September 2001 zurückzuführen. Sie hat ihre Wurzel in der Entsubstantialisierung des Weltkapitals und dem damit gesetzten Scheitern des „status irrationalis“ an seinem Finanzierungsvorbehalt. Die seit den 1980er Jahren in allen westlichen Staaten einsetzende Verselbständigung der Exekutive gegenüber den anderen Gewalten war sozusagen das noch „abgemilderte“ Pendant zum faktischen Zusammenbruch der Staaten „nachholender Modernisierung“.
An diesem „permanenten Ausnahmezustand“ beweist sich abermals die Haltlosigkeit des Politikfetischs. Eigentlich gibt der Ausnahmezustand die ultima ratio des „status irrationalis“ nach innen ab. Die in ihm liegende Gewaltkonzentration bei Suspendierung der Rechtsform ist für den Notfall der „Staatsbedrohung“ vorgesehen, die vom normalen Rechtsvollzug der Verfassung unterschieden ist. In dem Moment jedoch, wo die ultima ratio zum strukturellen Dauerzustand wird, sanktioniert die konstitutionelle Staatlichkeit ihre eigene „innere Schranke“: Wurde der Ausnahmezustand in den vorherigen Epochen als Instanz einer letztgültigen Herstellung der politischen Souveränität erlassen, beweist sein chronischer Zustand, dass eine letztgültige Gewährleistung der Aufrechterhaltung politischer Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung gar nicht mehr möglich ist.
Natürlich blendete die westliche Funktionsintelligenz das Krisenstadium ihrer eigenen Gesellschaft aus. Noch freudetrunken durch den Sieg über die angebliche „Systemkonkurrenz“, glaubte man, sich mithilfe der neoliberalen Dekonstruktion nationaler Souveränität aus der Schlinge der Globalisierung ziehen zu können. Diese Illusion vermochte aber nur so lange ein Mindestmaß an Realität für sich zu beanspruchen, wie die westlichen Zentren über die negativen globalen Vermittlungen den Entwertungszwang abfedern und in einem gewissen Maß externalisieren konnten. Diese weltgesellschaftliche Konstellation war mit der sogenannten „Finanzkrise“ von 2007/8 mit einem Schlag passé.
Die postmodern-immanente Wende und die negative Gleichzeitigkeit weltgesellschaftlichen Zerfalls
Die fragile Disposition der transnationalen Krisenvermittlungen konnte auf Dauer keinen tragfähigen Zustand hervorbringen. Vornehmlich die „fiktive Kapitalbildung“, welche die „Realökonomie“ inzwischen mit sich schleppte, konnte ihre substanzlose Akkumulation an den Finanzmärkten nicht endlos strecken. Noch in ihrer scheinbar von jeder Verwertung „abstrakter Arbeit“ losgelösten Scheinakkumulation ist sie auf diese Verwertung angewiesen, weshalb die Scheinakkumulation zwingend in verschiedenen Wellen die Entwertung „fiktiven Kapitals“ und damit auch der unproduktiven Realökonomie vollzieht. In der „Finanzkrise“ von 2007/8 wurde dieser Entwertungsprozess nun auch für die westlichen Zentren zum ersten Mal direkt manifest.
Mit der Finanzkrise war auch die frühe Postmoderne an ihrem Ende angelangt. Denn durch diesen Entwertungsschock war es mit der relativen Stabilität der transnationalen Krisenvermittlungen vorbei. Nicht nur der Pseudo-Motor der „fiktiven Kapitalbildung“ geriet dadurch ins Stocken, auch die globalen Lieferketten erfuhren einen Schlag, von dem sie sich bis heute nicht erholt haben. Die Folgen von „Corona“ fielen lediglich in diese Krisendynamik und waren nicht ihr Auslöser, wie „kategoriale Kritik“ bereits drei Jahre vor Auftreten des Virus prognostiziert hatte.[39] Nun wurde ersichtlich, dass die Krise eben nicht einer „Gier“ der finanzkapitalistischen „Charaktermasken“ entsprang, sondern in der Entwertung „abstrakter Arbeit“ gründet, die nicht nur das Finanzkapital, sondern auch und bevorzugt die „Realökonomie“ umfasst.
Der mit der „Finanzkrise“ gegebene Umschlag in die späte Postmoderne muss als eine postmodern-immanente Wende verstanden werden. Sie ist vom bürgerlichen Diskurs unter dem Stichwort der „Deglobalisierung“ wie immer kategorial falsch verstanden worden. Der 2007/8 eingeläutete Zerfall der negativen globalen Vermittlungen initiiert keineswegs eine „Deglobalisierung“. So nimmt es nur der „grobe Empirismus“ (Marx) postmoderner Volkswirtschaftslehre wahr, weil er Globalisierung und empirische Institutionen dieser Globalisierung in eins setzt. Aus der Perspektive dieses „groben Empirismus“ wirkt es so, als sei mit der Fragmentierung von „fiktiver Kapitalbildung“ und globalen Lieferketten auch die Globalisierung rückläufig.
Das ist selbstverständlich Unsinn. Die Globalisierung verdankt sich nicht ihrer empirischen Verlaufsformen, sondern ihrer fetischistischen Wert- und Kapitalkonstitution. Sie setzt qua „universeller Konkurrenz“ und „Verwertung des Werts“ die transnationale Konstitution des Weltkapitals weiterhin voraus, die nicht verschwinden kann, weil sie aus dem Selbstwiderspruch des Kapitals hervorgetrieben wurde. Und auch der transnationale Zwang zur Produktivkraftentwicklung ist nicht etwa rückläufig, sondern steigt als globale Voraussetzung des Weltmarkts nach wie vor irreversibel an. Demnach hat die postmodern-immanente Wende gerade keine „Deglobalisierung“ bewirkt, sie beruht weiterhin auf der transnationalen Voraussetzung der Entwertung und dem weiterhin ansteigenden transnationalen Produktivitätskriterium.
Wie ist aber die durch die „Finanzkrise“ ausgelöste postmodern-immanente Wende theoretisch dann zu fassen? Sie lässt sich als eine Kontraktion des zerfallenden Weltkapitals in seinen empirischen Vermittlungszusammenhängen bei weiterhin wachsendem Globalisierungsgrad und steigender Produktivkraftentwicklung bezeichnen. Wieder ein Widerspruch im Gegenstand selbst – nun innerhalb des transnationalen Weltkapitals –, der vom identitätslogischen Bewusstsein unmöglich festgehalten werden kann. In der frühen Postmoderne vermochte über die negativen globalen Vermittlungen der Entwertungs- und damit Fragmentierungsprozess noch gestreckt zu werden; die Finanzkrise hat dem ein Ende bereitet. Der manifeste Zerfalls- und Krisenprozess des Weltkapitals brachte eine Dekomposition der negativen globalen Vermittlungen mit sich.
Diese Dekomposition der negativen globaler Vermittlungsverhältnisse hatte nun zur Kehrseite, dass sich der globale Entwertungszwang nicht mehr über „fiktive Kapitalbildung“ und globale Lieferketten abfedern und strecken ließ. Aufgrund des durch die „Finanzkrise“ initiierten Kontraktionsprozesses des zerfallenden Weltkapitals führten die wegbrechenden transnationalen Vermittlungen die globalen Krisen- und Zerfallsprozesse immer stärker auf die nunmehr ungefilterter aufeinanderprallenden partikularen Souveräne zurück. Die wegbrechende transnationale Konstitution übersetzte sich in eine militärische Substitution der nicht mehr abzumildernden Zerfallsprozesse. Der russische Krieg in der Ukraine ist das sinnfälligste Anzeichen dieser spätpostmodernen Entwicklung.
Überhaupt zeigt sich in dem Agieren von Russland in Syrien wie in der Ukraine eine Erosion des „monozentrischen Sicherheitsimperialismus“. Die Epoche der „Weltordnungskriege“ geht damit in die der „Weltunordnungskriege“ über. Waren die sicherheitsimperialistischen Kriege der USA noch mit dem Versuch verbunden, die Aufrechterhaltung der globalen Krisenökonomie zu garantieren, kann keine politische Macht mehr diese Funktion einnehmen. „Kategoriale Kritik“ hatte schon damals prognostiziert, dass Russlands Versuch, in Syrien die USA als sicherheitsimperialistische Macht zu verdrängen, zum Scheitern verurteilt sein wird.[40] Ebenso absurd ist es natürlich zu glauben, China könne diese monozentrisch-krisenimperialistische Funktion einnehmen; eher steht zu erwarten, dass China neben den USA ein heißer Kandidat dafür ist, die nächste Weltwirtschaftskrise auszulösen.
Weil die monozentrisch-sicherheitsimperialistische Option obsolet wird, findet eine „Regionalisierung“ dieser Funktion statt. Auch bei den Regionalmächten, vor allem aber bei der letzten ehemaligen Weltmacht ist eine Kontraktion dieser sicherheitsfetischistischen Funktion auf die eigene zerfallsnationale Umgebung zu registrieren. Sowohl der Russland-Krieg als auch das Verhalten zum Beispiel der Türkei in Syrien oder Trumps Äußerungen zu Kanada und Grönland zeugen von dieser Wandlung. Wenn das politisch-mediale Rund diese Wandlung als „neoimperialistisch“ attribuiert, beweist es einmal mehr sein tiefes Unverständnis des ganzen Sachverhalts: Es handelt sich nicht um eine imperiale Expansionspolitik, sondern um eine Kontraktion der sicherheitsimperialistischen Funktion, die ob der erodierenden globalen Krisenvermittlungen eine stärkere Betonung erfährt.
Diese durch den Wegfall des „monozentrischen Krisenimperialismus“ einsetzende Situation hat neben der Fragmentierung des „monozentrischen Krisenimperialismus“ eine Verschiebung zugunsten des „Ausgrenzungsimperialismus“ bewirkt. Da das zerbrechende Weltkapital weder von den hochverschuldeten USA noch den europäischen Staaten weiter sicherheitsimperialistisch gestützt werden kann, ziehen sich die westlichen Staaten auf die Ausgrenzung der weiterhin exorbitant ansteigenden Zahl an globalen Flüchtlingen zurück. Dabei wird übrigens die paradoxe Konstellation des zerfallenden Weltkapitals in Bezug auf die politisch-militärische Dimension ersichtlich: Bedarf es eigentlich der transnationalen Vermittlungen zur Aufrechterhaltung der Weltökonomie, sieht sich der ehemalige monozentrische Weltpolizist zusehends dazu gezwungen, diese Aufrechterhaltung preiszugeben und sich auf seinen Ausgrenzungsimperialismus zurückzuziehen, ohne dass eine neuerliche Macht dieses Vakuum mittelfristig ausfüllen könnte.
Was nun die Konstellation von negativem Universalismus und nationalem Partikularismus anbelangt, so drehte sich mit der „Finanzkrise“ und der postmodern-immanenten Wende der bürgerliche Diskurs binnen weniger Jahre. Hatte er ehedem in der globalen Marktlogik ein neues „Wachstumsmodell“ identifiziert, das in der neoliberalen Dekonstruktion nationaler Souveränität politisch umgesetzt wurde, rief man angesichts der wegbrechenden transnationalen Vermittlungen jetzt die partikulare Hoheit des Staates an. Seine Souveränität erfuhr in den medial-politischen Entäußerungen eine Revitalisierung und das just von denselben Leuten, die wenige Jahre zuvor noch der Globalisierung das Wort redeten.
Die bürgerliche Funktionsintelligenz bleibt in Anbetracht der postmodern-immanenten Wende damit genauso begriffslos wie schon während des Epochenbruchs in den beiden letzten Dekaden des alten Jahrtausends. Zwar sorgen Kontraktion des Weltkapitals und Fragmentierung transnationaler Vermittlungen dafür, dass die mangelnde Abfederung des Entwertungszwangs eine direktere Zurückführung des zerfallenden Weltsystems auf die partikularen Staatlichkeiten in Gang setzte. Die ganze Debatte um den „Lieferkettenschutz“, die Sicherung „kritischer Infrastruktur“ auch gegen das Effizienzkriterium und die Aufrüstung des Militärhaushalts ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Die wegbrechenden transnationalen Vermittlungen müssen von den politischen Gewalten aufgefangen und ersetzt werden, was sich ideologisch und praktisch in eine Restitution nationaler Souveränität übersetzt.
Darin jedoch ausgerechnet eine neue Stärke politischer Souveränität auszumachen, ist die letzte Fata Morgana des postmodernen Zerfallsbewusstseins. Der Epochenbruch der Fundamentalkrise war bereits vom Zerfall der nationalen Souveränität begleitet – weshalb man sich schließlich in die Arme der ach so segensreichen Globalisierung geworfen hatte. Nachdem die negativen globalen Vermittlungen kontrahierten und fragmentierten, schlug man sich plötzlich unumwunden auf die Seite der partikularen Staatlichkeit, welche in die Bresche der Dekomposition von „fiktiver Kapitalbildung“ und globaler Defizitkonjunktur springen sollte. Aber eine zerfallende nationale Souveränität lässt sich nicht restituieren.
Schon der neoliberale Sozialabbau sowie Deregulierung und Privatisierung waren eine Reaktion auf die Entsubstantialisierung des Weltkapitals. Sie waren nicht nur Ideologie, sondern eine regressive Antwort auf die sich verschärfende Krisenkonkurrenz. Dass dieser in weiten Teilen privatisierte und ungemein verschuldete Staatsapparat bei verschärftem Entwertungszwang und steigender Produktivität gegen das Effizienzkriterium universeller Krisenkonkurrenz eine neuerliche Epoche nationaler Souveränität und „zunehmender Staatstätigkeit“ einläuten sollte, muss beinah schon als wahnhafte Imagination bezeichnet werden. Die Restitution zerfallender nationaler Souveränität setzt den verschärften Zerfallsprozess westlicher Staaten in Gang, dessen entgrenzte Verwilderung die peripheren Weltmarktregionen bereits in der frühen Postmoderne durchlaufen hatten.
Die politisch-medialen Schlagwörter transportieren auch diese Entwicklung, ohne sie kritisch zu reflektieren. Die redundant bemühte und oftmals beklagte „Polarisierung“ des öffentlichen Diskurses entspricht in Wahrheit einem frühen Stadium des manifesten Zerfalls der politischen Form. Diese „Polarisierung“ kann nicht mehr aufgehoben oder „geheilt“ (so die moralische Diktion politisch-medialer Diskurse) werden, weil die Synthesis zur Aufrechterhaltung nationaler Herrschaft verwildert. Es gibt kein übergreifendes Dach im „eisernen Gehäuse“ mehr, was sich an der Zersplitterung der Parteienlandschaft zusätzlich unterstreichen lässt, sondern nur mehr die entgrenzte Verwilderung einer Notstandsverwaltung der zerfallenden Souveränität. Sie wird zwischen den verschiedenen Subgruppen der zerfallenden Öffentlichkeit ausgetragen werden. Der Neofaschismus mit seiner ethnisierenden, regionalisierenden und segregierenden Ideologie ist der Wegbereiter dieses Zerberstens einer ehemaligen politischen Öffentlichkeit in die Tribalisierung der zerfallenden Staatlichkeit.
Die Einsicht, die das bürgerliche Bewusstsein bei allen diesen Prozessen in Wahrheit scheut wie der Teufel das Weihwasser, ist die in den fortgeschrittene Krisenprozess, der die Doppelstruktur von negativem Universalismus und nationaler Partikularität endgültig historisch überholt hat. Konnte der globale Entwertungszwang in der frühen Postmoderne noch über die negativen globalen Vermittlungen gestreckt werden, hat die postmodern-immanente Wende ein Stadium negativer Gleichzeitigkeit im Zerfall von universellem Weltkapital und ökonomisch-politischem Partikularismus eingeleitet. Alle Spielräume zur Abfederung der Entsubtantialisierung des Weltkapitals sind damit ein für allemal ausgereizt worden und unwiederbringlich verloren.
Das zerfallspolitische Moment in der Verwilderung des Weltkapitals
Die Zeichen der Zeit sind nicht zu übersehen: Je unhaltbarer der Zustand transnationaler Reproduktion sich darstellt, desto krampfhafter klammern sich die Zerfallsindividuen an die reine Immanenz der erodierenden Notstandsverwaltung. Es ist eine Ironie der Geschichte, dass eben in dem historischen Moment, in dem die Wert-Abspaltungs-Form sich in ihr letztes Stadium globaler Vernichtungsbarbarei ergießt, die Menschheit sich partout kein anderes Leben mehr vorstellen will als in den kollabierenden weltgesellschaftlichen Formen. Eine Ironie unterdessen, bei der zu befürchten steht, es werde am Ende niemand mehr vorhanden sein, der darüber noch lachen könnte.
Nun kann es „kategoriale Kritik“ trotz oder gerade wegen der Zeichen der Zeit nicht unterlassen, die durchaus mögliche Überwindung der barbarisierenden Weltgesellschaft in ihrer theoretischen Kritik vorzubereiten. Sie muss sich über ihre Aufgabe im Klaren sein, die Transzendierung des kapitalistischen Patriarchats in der theoretischen Dimension durch seinen realfetischistischen Zerfall hindurch weiter voranzutreiben – selbst dann, wenn keine transnationale soziale Gegenbewegung entstehen wird, die diese Abschaffung der zerfallenden globalen Vergesellschaftung in die Hand nähme. Radikale Gesellschaftskritik wird dieses extreme Spannungsverhältnis zwischen dem Notwendigen, aber in der gegenwärtigen Lage so Unwahrscheinlichen, aushalten müssen – andernfalls wird sie in der gesellschaftskritischen Bedeutungslosigkeit verschwinden.
Insofern begründet sich die Dringlichkeit der hier in ersten Grundzügen entwickelten Kritik des Politikfetischs durch zwei Umstände. Der erste ist ein theorieimmanenter: Wie bereits erwähnt teilte die wert-abspaltungs-kritische Theoriebildung den allgemeinen linken Makel der Absenz einer Staatskritik. Dabei soll nicht unterschlagen werden, dass Robert Kurz das politisch-militärische Moment in seinem „Weltordnungskrieg“ durchaus brillant darstellt; aber eine Grundlegung der Kritik des Politikfetischs wollte und konnte auch dieses Buch nicht leisten. Diese theoretische Leerstelle „kategorialer Kritik“ setzte die Kritik der Politik schon lange vor „Corona“ auf die Tagesordnung.
Der zweite Umstand, der die Ausarbeitung der „Grundrisse“ veranlasst hat, ergibt sich aus dem konkreten Krisenverlauf als solchem. Er unterscheidet sich von dem Ausgangspunkt der frühen Theoriebildung nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion: Dieser evozierte es, dass die „fundamentale Wertkritik“ in ihrem prägenden Theoretiker Robert Kurz den Kollaps des real existierenden Sozialismus in den Zusammenhang der Fundamentalkrise des Weltmarkts stellte. Von der „inneren Schranke“ des transnationalen Weltkapitals ging der Krisenprozess aus und diese transnationale Entsubstantialisierung galt es zunächst theoretisch zu begründen.
Dabei hat sich die Prognose der kategorialen Krisentheorie bis heute mehr als bewahrheitet; die Resultate des zerfallenden globalen Kapitals liegen inzwischen auf der Hand. Kaum sind die ersten 25 Jahre des neuen Jahrtausends verstrichen, gleicht der Globus einer einzigen ökonomischen Trümmerwüste. Während weite Teile von der erodierenden Weltwirtschaft abgekoppelt sind, weil das Menschenmaterial nicht mehr verwertbar ist und seiner gegenseitigen Massakrierung überlassen wird, hat der nunmehr ungefilterte Entwertungszwang auch die westlichen Industrien erfasst: Deindustrialisierung und eine neue, überwunden geglaubte Massenarbeitslosigkeit sind bereits in vollem Gange, während die soziale Situation im „land of the free“ der eines sogenannten „Dritte-Welt-Landes“ entspricht.
Weil aber die Kapitalisierung der ganzen Erde jede subsistenzwirtschaftliche Versorgung verunmöglicht, öffnet sich für die globale Menschheit perspektivisch das schwarze Loch des Hungertods: Der Kapitalismus hat in seinem Totalitarismus jede andere Versorgungsweise plattgewalzt, sodass an die Stelle der mit seiner Entwertung zunehmend stillgestellten stofflichen Versorgung keine andere Herstellung und Allokation der materiellen Güter treten können. Der transnationale Entwertungszwang reißt mit sich die stofflichen Voraussetzungen der Menschheit in den Abgrund; drunter macht es diese fetischistische Ausgeburt nicht.
Seit der frühen Postmoderne hat sich der konkrete Krisenverlauf indes weiter verschärft: Die postmodern-immanente Wende hat mit der Finanzkrise nunmehr die negative Gleichzeitigkeit eines katalysierten Zerfalls von transnationalem Weltmarkt und ökonomisch-politischem Partikularismus hergestellt.[41] Auch in den westlichen Zentren ist nun ob des Wegbrechens negativer transnationaler Vermittlungen die politische Exekution des verschärften Entwertungszwangs ins Zentrum gerückt. Der Kollaps des Weltkapitals kann nur durch den Zerfall der ökonomisch-politischen Partikularität hindurch erfolgen: Die Restitution zerfallender nationaler Souveränität ist das letzte Aufbäumen westlicher Staaten, das sie endgültig am Finanzierungsvorbehalt zerschellen lassen wird. Was dem medialen Diskurs als neue „Hoheit“ der Souveränität erscheint, wird jene Phase ihrer entgrenzten Verwilderung einleiten, welche die peripheren Regionen des Weltmarkts schon seit mehr als drei Dekaden durchlaufen.
Die Implikationen dieses zerfallspolitischen Elements in der Verwilderung des Weltkapitals gilt es nun für die unerlässliche Transzendierung der globalen Wert-Abspaltungs-Vergesellschaftung auszuleuchten. An ihnen lassen sich negative Kriterien einer Überwindung der Wert-Abspaltung entfalten, die für eine mögliche transnationale Gegenbewegung wegweisend sind. Die erste Implikation klingt ziemlich banal, ist es aber bedauerlicherweise keineswegs: Der Kapitalismus lässt sich nicht durch die Politik abschaffen – das gilt auch und gerade für die zerfallende konstitutionelle Staatlichkeit.
Dass diese Trivialität dennoch zu exponieren ist, hängt an der erwähnten Absenz linker Staatskritik, die mit einem verkürzten Begriff vom Kapitalismus insgesamt einherging. Wenn sich der Partikularismus des ökonomisch-politischen Fetischs nur in der schizophrenen Doppelstruktur von Ver- bzw. Entwertungszwang und „status irrationalis“ bewegen kann, lässt sich der eine Pol unmöglich durch seinen immanenten Gegenpol überwinden. Indem der Marxismus danach trachtete, Ausbeutung und „Anarchie des Marktes“ durch die „Verstaatlichung der Produktionsmittel“, die Ausschaltung der inneren Konkurrenz sowie die staatliche Planung der Märkte anhand der Politik zu eliminieren, verkürzte er den Kapitalismus auf den Pol der ökonomischen Marktkonkurrenz, die es durch die Staatlichkeit zu überwinden gälte. Deshalb erschöpft sich das marxistische „Sozialismus“-Verständnis in einer Apologie des Staatskapitalismus.
Aber noch eine andere Implikation sorgt dafür, dass die moderne Fetischvergesellschaftung unmöglich im Medium der Politik überwunden werden kann. Sie ergibt sich aus dem fetischistischen Charakter der politischen Realabstraktion: Die politische Praxis ist jeder inhaltlichen Zielsetzung oder jedem voluntaristischen Zweck gegenüber indifferent. Die marxistische Apostrophierung der durch die Staatlichkeit zu bewerkstelligenden „Überwindung“ des Kapitalismus reiht sich somit in die bürgerliche Riege an konkretistischen Letztbestimmungen ein. An dieser Stelle rächt sich die bis heute ohne jede Fetischkritik auskommende linke Staatstheorie, für die der Begriff der politischen Realabstraktion noch ungreifbarer ist als das „automatische Subjekt“ Marxens.
Die dritte Implikation, die jede „revolutionäre“ oder emanzipationsbefördernde Potentialität der Politik unterminiert, liegt in der partikularen Beschränktheit der ökonomisch-politischen Konstitution begründet. Sie hat schon zu Zeiten Stalins jede Variante des „Sozialismus in einem Land“ als fatalen Trugschluss desavouiert. In der postmodernen Zerfallsepoche wird die Vorstellung einer durch den politischen Partikularismus zu initiierenden „Revolution“ endgültig obsolet: Gegen die unmittelbar transnationale Geltung des erodierenden Weltkapitals wird die partikulare Geltung der ökonomisch-politischen Fetischkonstitution immer bedeutungsloser. Sie kann dem globalen Überhang des fetischistischen Weltkapitals in ihrer zerfallenden Souveränität nichts entgegensetzen, zumal sie sich qua universeller Krisenkonkurrenz immer schon im feindlichen Gegensatz zu den anderen Zerfallssouveränen befindet. Die partikulare Beschränktheit und Abhängigkeit des Politikfetischs verunmöglicht eine Überwindung des Weltkapitals, sodass sich eine soziale Gegenbewegung an und für sich transnational und damit gegen die zerfallspolitische Partikularität organisieren müsste.
Die vierte Implikation aus dem zerfallspolitischen Element betrifft den fetischistischen Zwang des „eisernen Gehäuses“ im Stadium seines Untergangs. Was gemeinhin als „postpolitisches“ Zeitalter beschrieben wird, hat den Politikfetisch nicht hinter sich gelassen. Dieses Zeitalter fällt nun wirklich nicht mehr in die politische Epoche der Aufrechterhaltung nationaler Souveränität um ihrer Aufrechterhaltung willen, weil diese selbstzweckhafte Aufrechterhaltung sich wegen der globalen Entwertung nicht mehr durchsetzen lässt. So sehr sich das zerfallspolitische Element der Form und dem Inhalt nach von dem politischen Element der Akkumulationsepochen abhebt, so wenig geht aus ihm ein nachpolitisches Zeitalter hervor. Diese vierte Implikation unterstreicht den paradoxen Befund, dass der verselbständigte Zwang des Politikfetischs durch seinen Zerfall hindurch persistiert. Eine „postpolitische“, also eine die Politik hinter sich lassende Epoche könnte nur durch die bewusste Überwindung der globalen Wert-Abspaltung Realität werden.
In Anbetracht dieser essentiellen Einsicht erweist sich die Begründungs- und Rezeptionsgeschichte marxistischer Staatsapologie als eine einzige, kaum unterbrochene Realitätsverkehrung. Seit Friedrich Engels „Anti-Dühring“ ist die Vorstellung einer Abdankung des Staates im Übergang zum „Sozialismus“ zum eingefleischten Selbstverständnis des Marxismus sedimentiert. Weil der objektive Gang der Geschichte laut „Historischem Materialismus“ zur zunehmenden Verstaatlichung der Produktionsmittel führe, liege darin, so die Argumentation von Engels, ein Umschlag begründet: Sobald die Verstaatlichung der Produktionsmittel sich durchgesetzt hat, werde der Staat von sich aus abtreten und dadurch den Weg in den Kommunismus ebnen. Führt man sich vor Augen, dass der politische Selbstzweck gerade in der Aufrechterhaltung der Politik um ihrer Aufrechterhaltung willen besteht, wird die Tragik dieser „Abdankungstheorie“ des Staates erst vollends sichtbar.
Diese Erkenntnis ist für die analytische und praktische Überwindung der transnationalen Vernichtungsbarbarei von entscheidender Relevanz. Das in sich zusammenbrechende Weltkapital übersetzt sich in die Dekomposition der sozialen Form; der auf diese Weise konstituierte Zustand zerfallspolitischer Praxis wird dadurch aber nicht einfach ein formloser: Die Implosion der politischen Öffentlichkeit und des gesamtstaatlichen Gewaltmonopols wird vom zerfallspolitischen Element durchwirkt. Das „eiserne Gehäuse“ politischer Selbstweckhaftigkeit ist den politischen Krisensubjekten unter die Haut gegangen: Die Aufrechterhaltung zerfallender Souveränität prägt noch in der entgrenzten Verwilderung der Politik das Fetischhandeln und -denken der Individuen.
Wie gezeigt lässt sich dieses Fetischhandeln nicht mehr in den Dimension von konstitutioneller Staatlichkeit und nationaler Souveränität mobilisieren. Es verlängert sich in die nicht mehr aufrechtzuerhaltende Fortexistenz einer regionalen oder transnationalen Verwilderung des Gewaltverhältnisses hinein. Dieser Verwilderungsprozess fällt keineswegs mit nackter Selbsterhaltung zusammen; er ist spezifisch durch das zerfallspolitische Element präformiert. Der „Vernunftzustand“ des „allgemeinen Gesamtwillens“ ist in seine letzte Ära der zerfallenden Aufrechterhaltung regional oder transnational zersplitternder Gewaltgemeinschaften um ihres militärischen Überlebens im globalen Krisenprozess willen eingetreten. Sie präformiert auch jenseits einer vorhandenen Verfassung, einer bestehenden Souveränität oder eines existierenden „Gewaltmonopols“ das Fetischhandeln der politischen Zerfallsgemeinschaften.
Die spätpostmoderne Notstandsverwaltung erodierender Staatlichkeit treibt das politische Notstandssubjekt dem zerfallspolitischen Regress zu: Für es stellt sich die Barbarisierung in regional oder transnational zersplitterte Gewaltgemeinschaften so naturwüchsig her wie ehedem die Wehrpflicht oder der Gang zur Wahlurne. Die in globalem Maßstab seit langem vollzogene, in den westlichen Zentren gerade anbrechende Fragmentierung der politischen Öffentlichkeit, die von Interessenpluralisierung und zugleich ethnisierender Tribalisierung gekennzeichnet ist, ist die empirische Erscheinungsform der zerfallenden politischen Selbstzweckhaftigkeit regional oder transnational zersplitternder Gewaltgemeinschaften. Das Zusammenrotten in verwilderte Warlord-Banden ist heute oberste Staatsbürgerpflicht.
Der Sudan kann als ein typisches Beispiel für den Zerfall der Souveränität in zersplitterte Gewaltgemeinschaften gelten. Dort haben zwei paramilitärische Gewaltgemeinschaften – die islamistischen „RSF“ und das „eigentliche“ sudanesische Militär der „SAF“ – in einem Staatsputsch die zerfallende Souveränität an sich gerissen: „In der turbulenten Zeit nach dem Staatsstreich“ im Jahr 2021, in dem das Militär die Regierung absetzte, „hatten SAF und RSF anfangs noch das gleiche Ziel: den Rest der Macht zu erhalten in einem Staat, dessen Zerfall auch für die wohlhabende Stadtbevölkerung zu spüren war.“[42] Was von der zerfallenden Souveränität noch übrig blieb, war vor allem der Goldabbau, der schon vor dem Putsch dem Zugriff zerfallender Staatlichkeit entzogen war: „Der Goldabbau erfordert, im Gegensatz zur Ölförderung, keine aufwendige industrielle Infrastruktur. Das macht die Unterschlagung und den illegalen Handel viel leichter. So wurde im Sudan unter zunehmend chaotischen und unsicheren Verhältnissen der Großteil des Reichtums jenseits staatlicher Kontrolle generiert und gelangte direkt in die Hände der Militärs.“
Aber dieses Einverständnis der beiden paramilitärischen „Zerfallshegemonen“ konnte nicht lange währen, da die Synthesis zur Aufrechterhaltung nationaler Souveränität nicht mehr tragfähig ist. Dazu wurde der Sudan in den letzten Jahren von einer verstärkten Entwertungswelle heimgesucht. So hat die „Auflösung der traditionellen Wirtschaft (…) das Land in eine tiefe soziale Krise gestürzt. Die Inflation erreichte Rekordhöhen: Von 81,6 Prozent im März 2020 stieg sie auf 143,8 Prozent im Juni, 204,3 Prozent im Januar 2021 und 422,8 Prozent im Juni 2022.“
Die tiefgehende Krise der zerfallenden ökonomisch-politischen Konstitution hat dazu geführt, dass sich auch die USA von ihrer sicherheitsfetischistischen Funktion im Sudan zurückzogen. Das dadurch entstandene Vakuum wird Russland mittelfristig nicht ausfüllen können, wie gerade die Entwicklungen um die „Wagner-Truppen“ im Sudan zeigen. Auch die Beendigung des UN-Mandats demonstriert den für die spätpostmoderne Notstandsverwaltung typischen Zug des globalen Sicherheitsimperialismus, sich immer weiter von den zerfallenden Weltregionen auf seine kontrahierte sicherheitsimperialistische Notstandsverwaltung zurückzuziehen.
Innerer und äußerer Zerfall der Souveränität haben eine Situation hergestellt, in der es keinerlei gesamtstaatliche Synthesis mehr geben kann. Der fortgeschrittene Grad innerer und äußerer Staatsauflösung „erklärt das Gegeneinander zweier Lager, die irgendwann nichts mehr gemeinsam hatten außer ihrer Vorliebe für Kalaschnikows. Die Mehrheit der unbewaffneten Bevölkerung konnte den wachsenden Spannungen nur hilflos zusehen. Im Kampf der beiden Lager wird sie zunehmend aufgerieben, ohne jede Möglichkeit, sich zu schützen.“
Was sich der bürgerliche Journalist des hier zitierten und durchaus informativen Artikels allerdings nicht „erklären“ kann, ist die scheinbar so natürliche Tatsache, dass sich die beiden paramilitärischen Zerfallsgebilde auf ihre „Vorliebe für Kalaschnikows“ kaprizieren. Die zerfallende Aufrechterhaltung regional zersplitterter Gemeinschaften um ihres Überlebens im globalen Krisenprozess willen kann sich nur militärisch „organisieren“, weil der politische Selbstzweck auf einem geronnenen Gewaltverhältnis aufbaut. Noch der Zerfall des militärischen Apparats muss um des erodierenden Politikfetischs willen militärisch ausgetragen werden. Wie gesagt stellt sich darin nicht ein Überlebenskampf anthropologischer Selbsterhaltung dar – geht die Selbsterhaltung dabei doch im Gegenteil zugrunde –, sondern der fetischimmanente Vollzug des entgrenzt-verwilderten „status irrationalis“.
Ein beinahe schon kafkaesker, zum Glück aber unblutiger Putsch hat sich in Libyen ereignet. Der Kollaps dieses Staates währt schon seit über einem Jahrzehnt und kann nur notdürftig durch die Türkei und Russland aufgefangen werden, welche die zwei konkurrierenden paramilitärischen Gruppen unterstützen. Die fragmentierende Tribalisierung des zerfallspolitischen Elements hat das Land in eine Ost- und eine West-„Regierung“ gespalten, zwischen denen es „auffällige Parallelen, etwa die Vetternwirtschaft“, gibt:
„Haftars ‚Libysch-Arabische Streitkräfte’ sind ein Familienunternehmen, in dem Haftars Söhne und Verwandte führende Positionen besetzen und ihre militärische Macht nutzen, um sich durch kriminelle Geschäfte zu bereichern.“[43]
Die zerfallende Aufrechterhaltung regional zersplitterter Gemeinschaften um ihres Überlebens im globalen Krisenprozess willen hat in ihrer Dekomposition der sozialen Form eine Situation hervorgebracht, in welcher der Kampf um die kollabierende Souveränität nicht nur zwischen diesen beiden dominanten paramilitärischen Warlord-Verbänden ausgetragen wird. Das zeigt sich in besagtem Putsch. Im Zentrum seiner Begierde: die Zentralbank. Schon ihr äußeres Erscheinungsbild vor dem Putsch lässt die zerfallspolitische Realität aufblitzen: „Seit meinem letzten Besuch hatte sich die Rivalität zwischen den beiden bewaffneten Gruppen zugespitzt, die weiterhin ihren Territorialanspruch mit Fahrzeugen vor dem Gebäude markierten: der ‚Apparat für Abschreckung’ (Jihaz al-Rada’) des langbärtigen Salafisten Abderrauf Kara und die ‚Behörde für den Schutz der Institutionen’ (Hay’at Amn al-Marafeq), die dem Lager eines ehemaligen Bäckers mit dem Spitznamen Ghanewa angehört.“[44]
Das soziale Profil der Protagonisten lässt aufblitzen, welche Rolle die abfallende Mittelschicht für die Notstandsverwaltung zerfallender Staatlichkeit einnimmt. Ein „langbärtiger Salafist“ gegen einen „ehemaligen Bäcker“ – auf diese Dichotomie hat sich die von der erodierenden Mittelschicht exekutierte Notstandsverwaltung zusammengezogen. Doch nur zwei Monate später, „am 26. August, taten sich diese beiden Gruppen“ – auch in Absprache mit Haftar – „zu einer besonderen Art des Banküberfalls zusammen: Sie brachen die Türen des Zentralbankgebäudes auf und verschafften einem neuen Gouverneur Zugang zu den eleganten Geschäftsräumen. Dass es sich um einen Usurpator handelte, war offensichtlich: Ernannt hatte ihn der eigentlich machtlose Präsidialrat, in eklatanter Missachtung seiner eigenen Amtsbefugnisse. Der entmachtete Gouverneur Siddiq Kabir floh daraufhin zunächst über den Landweg nach Tunesien und von dort in die Türkei.“
Indem der coup d’état um die Zentralbank ähnlich wie die Clan-Strukturen Haftars unter den unspezifischen Soziologismus der „Vetternwirtschaft“ rubriziert werden, entgeht der bürgerlichen Journaille das zerfallspolitische Element im verwildernden Weltkapital: Der Kampf um die erodierende Souveränität im Medium der zerfallenden Aufrechterhaltung regional zersplitterter Gewaltgemeinschaften geht nicht im privaten Bereicherungs- und skrupellosen Machtwillen der jeweiligen Warlords auf. So sehr das auch ihre subjektive Motivation sein mag, schreibt ihnen der „status irrationalis“ noch durch seinen Kollaps hindurch das Fetischhandeln eines Kampfes um die zerfallende Souveränität vor, die im einen Fall durch die Kontrolle der Goldförderung, im anderen durch Okkupation der Zentralbank finanziert werden sollte.
Allerdings muss man gar nicht die peripheren Weltmarktregionen bemühen. Ein Blick auf „the land of the free“ illustriert, wie weit sich die Fundamentalkrise des Weltkapitals in die Souveränität der verbliebenen Weltmacht hineingefressen hat. Der sozialen koinzidiert eine politische Spaltung, die auf keine übergreifende soziale Synthesis – den „common sense“ – mehr zurückgreifen kann. Der Versuch von Donald Trump, diesen „common sense“ wieder herzustellen, wird brachial scheitern. Tatsächlich hat nicht nur die Spaltung zwischen Demokraten und Republikanern bürgerkriegsähnliche Identitätsgegensätze hervorgebracht, die fragmentierende Tribalisierung der Vereinigten Staaten reicht in ihrer Dissoziation in zersplitterte Gewaltgemeinschaften noch viel weiter. Angesichts der massiven Bewaffnung großer Bevölkerungsteile ist in den Vereinigten Staaten der Boden dafür bereitet, in den manifesten Zustand des zerfallsinduzierten Bürgerkriegs einzutreten. Der Sturm auf das Kapitol war nur ein laues Lüftchen in Anbetracht der drohenden Zukunft der USA. Die westlichen Staaten Europas sind von dieser Perspektive freilich nicht ausgenommen.
Nun ist es alles andere als Zufall, dass sowohl im Sudan als auch in Libyen wie sonst überall der in der Auflösung sich befindende Selbstzweck von männlich sozialisierten Individuen vollstreckt wird. Die barbarisierende Aufrechterhaltung regional zersplitterter Gemeinschaften um ihres militärischen Überlebens im globalen Krisenprozess willen ist durchweg eine Sache patriarchaler Gewalt. Die transnationale Krise geht eben nicht nur aus der globalen Entwertung hervor, sondern ebenso aus der Krise der Abspaltungsform. Sie manifestiert sich in einer fundamentalen Krise der weiblich konnotierten Reproduktionstätigkeiten: Sowie die Entwertung des Arbeitslohns unter anderem zur Krise der fordistischen Kleinfamilie führte – seitdem war die Reproduktion der ganzen Familie durch den Lohn des Mannes obsolet geworden – und die Frau zunehmend in eine „doppelte Vergesellschaftung“ (Regina Becker-Schmidt) geriet, musste auch eine Erosion der unverzichtbaren Hege- und Pflegedienste einsetzen.
Damit treibt das kapitalistische Patriarchat seinerseits auf einen unauflösbaren Widerspruch zu. Während auf der einen Seite die weiblich sozialisierten Individuen immer stärker selbst für ihre pekuniäre Reproduktion zuständig sind, weil die Entwertung des Lohns die alte Familienkonstellation gegenstandslos gemacht hat, versuchen vor allem die westlichen Zerfallsstaaten, die prekär gewordenen Hege- und Pflegetätigkeiten in Staatsregie zu übernehmen und dadurch dem Finanzierungskriterium zu unterwerfen. An dem objektiven Widerspruch der Wert-Abspaltungs-Form und ihrem inneren Zerfall muss das kapitalistische Patriarchat scheitern: Weder wird die Integration von Frauen in die „abstrakte Arbeit“ deren Entwertung auch nur auffangen oder gar zurückdrehen noch die Eigenständigkeit der Abspaltungsform und ihrer Reproduktionstätigkeiten in staatliche Kontrolle überführt und damit in die Entwertungslogik eingespeist werden können.
Mit der Krise der Verwertung ist sonach die Krise der weiblich konnotierten Reproduktionstätigkeiten wechselseitig vermittelt. Indem die transnationale Wert-Abspaltungs-Form erodiert, zerfällt auch das kapitalistische Geschlechterverhältnis. Dieser Zerfall macht sich auf der Ebene des Politikfetischs als eine patriarchale Notstandsverwaltung bemerkbar. Es ist das männlich sozialisierte Gewaltsubjekt der Politik, das in den Poren kollabierender Souveränität die globale Barbarei exekutiert. Das ist auch nur logisch: Geschmiedet im permanenten Kriegszustand der Konstitutionsepoche, vergegenständlicht im militärischen Gewaltapparat und die in der patriarchalen „Logik“ angelegte Weltzerstörung durch die Atombombe realisierend, beruhen Genese und Geltung patriarchaler Politik auf einer über fünfhundert Jahre währenden kumulierten Gewaltverdichtung. Die fünfte Implikation des zerfallspolitischen Elements finalisiert sich in der Einsicht, dass sich der patriarchale Gewaltcharakter der Politik noch in seiner Barbarisierung erhält, weshalb eine Überwindung der Politik notwendigerweise eine Überwindung patriarchaler Herrschaft bedeutet.
Fassen wir die Essenz des zerfallspolitischen Elements zusammen und ziehen aus ihr die negativen Ableitungen, ergeben sich drei wesentliche Bedingungen für eine auch praktische Kritik der „Politik im Allgemeinen“: Der Kapitalismus kann nicht durch die Politik überwunden werden, ihre Abschaffung durch eine transnationale Gegenbewegung ist vielmehr unverzichtbarer Bestandteil seiner Überwindung. Des Weiteren verschwindet entgegen der marxistischen „Abdankungstheorie“ des Staates das politische Element nicht einfach, sondern konstituiert das Fetischhandeln noch im Stadium seines Zerfalls; die globale Barbarisierung entspringt nicht zuletzt diesem zerfallspolitischen Element. Zu guter Letzt erweist sich diese Barbarisierung als vom globalen Patriarchat präformiert: Sowohl die zerfallende Souveränität als auch das androzentrisch sozialisierte politische Zerfallssubjekt haben sich historisch mit dem fetischistischen Kern der Gesamtgewalt amalgamiert, weshalb die Transzendierung politischer Partikularität nicht ohne eine Abschaffung des globalen Patriarchats zu haben ist.
In diesen drei Bedingungen, die für die Überwindung des Politikfetischs kategorialen Status beanspruchen, wurde das zerfallspolitische Moment ausschließlich von der Seite seiner Fetischkonstitution her betrachtet, deren objektivierter Zwang noch im Zuge implodierender Souveränität obwaltet. Das ist aber nur die eine Seite des Verhältnisses. Sie nimmt nichts an der Tatsache zurück, dass die entgrenzte Verwilderung des „status irrationalis“ seinem unaufhaltbaren Zerfall zusteuert. So sehr die fetischistische Verselbständigung der Politik in ihrem Zerfall das Fetischhandeln konstituiert, nimmt das nichts daran zurück, dass der Politikfetisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Er hat keine Zukunft mehr, weil die globale Entwertung seine Finanzierung irreversibel wegbrechen lässt. Diese perspektivlose, der Vernichtungsbarbarei entgegenstrebende Auflösung der Politik ist die andere Seite des Verhältnisses.
Aus der „inneren Schranke“ des „status irrationalis“ emaniert eine Realparadoxie, deren beißender Widerspruch sich permanent vertieft und zuspitzt. Wenn einerseits die zerfallende politische Praxis nach wie vor fetisch- und formkonstituiert bleibt, kann diese Einsicht nicht umhin, an jener anderen negativen Erkenntnis festzuhalten: dass die patriarchale globale Entgrenzung immer weniger im zerfallspolitischen Element und seiner Formbestimmtheit „organisiert“ werden kann. Diese radikal gegenläufige, auf Dauer nicht existenzfähige Tendenz bewirkt einen extremen Spannungsaufbau, der auf dem Boden der erodierenden Souveränität nicht zu lösen ist, sich mit jedem weiteren Krisenschub nochmal stärker aufbaut und irgendwann zur Entladung drängt.
Die Entladung dieses Spannungsaufbaus setzt in der entgrenzten Verwilderung des „status irrationalis“ den nackten Gewaltkern des zerfallspolitischen Elements frei. Dieser Prozess wird dadurch beschleunigt, dass die wegbrechenden transnationalen Handels- und Lieferketten den globalen Zerfall stärker auf die erodierende Gesamtgewalt zurückführen. Der ungefilterte Zerfall, das heißt die unmögliche Aufrechterhaltung des Zwangs zur permanenten Aufrechterhaltung politischer Herrscht, übersetzt sich in eine entgrenzte Verselbständigung des zerfallspolitischen Gewaltkerns auf allen Ebenen der kollabierenden Weltgesellschaft. Die „Vorliebe für Kalaschnikows“ der androzentrischen Zerfallsclans repräsentiert keinen animalischen Überlebenskampf und gewiss keine kulturell-afrikanische Eigenheit; in ihr verselbständigt sich das nackte Gewaltmoment der tribalisierten Paramilitärs, deren militärische Brutalität nicht mehr im „Gewaltmonopol“ versachlicht ist und daher in seiner Entgrenzung frei flottieren kann. Wie gesagt sind weite Teile der Welt bereits in einer nicht abreißen wollenden Serie an gegenseitigen Massenabschlachtungen versunken.
Nicht zuletzt der antisemitische Terrorüberfall der Hamas auf Israel symbolisiert die entgrenzte Verwilderung des Gewaltfetischismus, die hier die eigene Vernichtung und die der eigenen Bevölkerung nicht nur billigend, sondern bewusst und willig in Kauf genommen hat. Die Hamas steht damit sozusagen an vorderster Front einer weltgesellschaftlichen Dynamik, in der die zerfallende Aufrechterhaltung regional oder transnational zersplitternder Gewaltgemeinschaften um ihres militärischen Überlebens im globalen Krisenprozess willen mit der totalen Fremd- und Selbstdestruktivität zusammenfällt.
Diese Fremd- und Selbstdestruktivität gewinnt ihren eigentlichen Stellenwert jedoch erst vor dem Hintergrund der gegebenen stofflichen Destruktivkapazitäten. Wenn mit der Souveränität auch das „Gewaltmonopol“ als staatliche Hoheit über den fetischistischen Inhalt zerbirst, macht sie einer entgrenzten Verwilderung der stofflichen Destruktivkräfte Platz. Die Atombombe war von ihrer „strategischen Anlage“ her – eigentlich ein Euphemismus für eine derartige Massenvernichtungswaffe – eingebettet in die Blockkonstellation und damit in die souveräne Abschreckungsfunktion der beiden Weltmächte. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass diese scheinbar pure Abwehrfunktion der Atombombe die Welt in der sogenannten „Kuba-Krise“ an den Rand eines Atomkrieges brachte. Trotzdem „funktionierte“ die wechselseitige Abschreckung so lange, wie die strategische Konstellation des „Kalten Krieges“ Bestand hatte.
Indem die zerfallende Staatlichkeit ihre Hoheit über die Souveränität nicht mehr durchsetzen kann, zerbirst die fetischistische Gesamtgewalt und mit ihr auch die Massenvernichtungswaffenkapazität. Die realistische Perspektive eines Staatszerfalls von Nordkorea oder Pakistan würde Unmengen an Atomwaffen in die globalen Schwarzmärkte spülen; von dem am Horizont sichtbaren manifesten Staatszerfall der USA oder Russland einmal ganz abgesehen. Die globale atomare Vernichtungsdrohung war noch nie so akut wie in der gegenwärtigen Lage. Von den diversen Chemie-Waffen und biologischen Waffen insgesamt ganz zu schweigen, die allzu leicht Eingang in die globalen Schwarzmärkte finden können.
Indessen schwebt die globale Vernichtungsdrohung nicht „nur“ qua stofflicher Massendestruktivkräfte über der postmodernen Weltgesellschaft. Es ist ernst zu nehmen, dass die politische Selbstzweckhaftigkeit die Aufrechterhaltung der politischen Herrschaft um jeden Preis erzwingt. Wenn aber die zerfallende ökonomisch-politische Partikularität den Zwang zur Aufrechterhaltung nicht mehr gewährleisten kann, wird der atomare Erstschlag zu einer immer realistischeren Option: Der fetischistische Zwang einer nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Existenz politischer Herrschaft kann und wird nicht friedlich-schiedlich abdanken. Zur Verhinderung seines unweigerlichen Untergangs um jeden Preis schimmert die ultima ratio des atomaren Erstschlags als letzte Option am Horizont der kollabierenden Weltgesellschaft auf.
Epilog: Der Gang in die Wüste
Notstandsverwaltungslinke und die Mainstreamisierung der ehemaligen Wert- und Wert-Abspaltungs-Kritik
Noch nie hatte der Autor, um ausnahmsweise eine persönliche Note einzuflechten, bei der Abfassung eines Textes ein solch eindrückliches Bewusstsein seiner radikalen Inkompatibilität mit dem gegenwärtigen Stand der Weltgesellschaft wie bei den „Grundrissen“. Je unhaltbarer der Zustand der transnationalen Reproduktion sich darstellt, desto besessener klammern sich die Zerfallsindividuen an die Ausweglosigkeit der erodierenden Notstandsverwaltung. In keinem Moment ihrer langen Geschichte stand die Menschheit schon einmal so kurz vor der kollektiven Selbstvernichtung; und in keinem Augenblick war sie gleichzeitig so begriffslos und blind gegenüber ihrer eigenen Vergesellschaftungsweise.
Die „radikale Linke“ bestätigt diese Regel. Mehr noch: Sie übt sich wieder einmal in ihrer Lieblingsdisziplin als Trendsetterin der kapitalistischen Entwicklung. Darin besteht schließlich ihre Geschichte: Bezog sich die Arbeiterbewegung positiv auf die bereits existierende Staatlichkeit, um mit ihrer Hilfe „Ausbeutung“ und „Anarchie des Marktes“ abzuschaffen, implementierten die „nationalen Befreiungsbewegungen“ im Zuge der „nachholenden Modernisierung“ an der Peripherie des Weltmarkts geradezu die staatliche Souveränität, die ihnen zur Anerkennung als eigenständige Nationalsubjekte am Weltmarkt diente.
Diese staatszentrierte Geschichte der Arbeiterbewegung währte knapp 150 Jahre. Als der Kollaps der Sowjetunion das „revolutionäre Subjekt“ von der Bühne fegte, fand sie jedoch ein abruptes Ende. Bevor man so recht die eigenen Wunden geleckt hatte, warf sich die postmarxistische Linke dem liberalen Pol der ökonomischen Marktmetaphysik in die Arme. Die Fundamentalkrise des Weltkapitals erschien in der frühen Postmoderne zunächst als eine Krise staatlicher Souveränität, die sich im Zusammenbruch des „real existierenden Sozialismus“ manifestierte. Und so verinnerlichte die Masse an Mittelschichtskids, die in den jeweiligen linken „Szenefreiräumen“ und Strukturen vor sich hin darbte, die zwangsindividualisierten und zwangsflexibilisierten Imperative zur zweiten Natur.
Mit der postmodern-immanenten Wende war jedoch auch diese Position unhaltbar geworden. Die in der Folge der Finanzkrise von 2007/8 sich beschleunigende Dekomposition des transnationalen Weltkapitals ließ die ökonomische Marktmetaphysik des Neoliberalismus perspektivisch obsolet werden. Dieser letzte Umschwung in den politischen Pol fällt der Linken deshalb so leicht, weil sie nun wieder in ihrem Heimathafen kategorialer Staatsaffirmation angekommen ist. Sie bildet Ausgangs- wie Endpunkt ihres historischen Daseins. Die im Zuge der Erosion der negativen globalen Krisenvermittlungen zu konstatierende Rückwendung zur politischen Souveränität als „Krisenretterin“ hat in der „radikalen Linken“ schon jetzt eine ganze Generation an politizistisch indoktrinierten Kindersoldaten hervorgebracht, zwischen die und den Zerfallsstaat kaum ein Blatt Papier mehr passt. Sie sind für alle Schandtaten der anstehenden Notstandsverwaltung bereit.
Die hier vorgelegten „Grundrisse“ verstehen sich somit als Gegenstimme zum linken Diskurs. So wie einst die radikale Wert- und Kapitalkritik als Kontrapunkt zur Neoliberalisierung der Linken fungierte, stellen sich die „Grundrisse“ gegen die neuerliche Anrufung des Politikfetischs. Die Linke ist bereits zu einer Notstandsverwaltungslinken mutiert, die sich mit den bürgerlichen Ideologien, von denen sie schon gar nicht mehr zu unterscheiden ist, um die Exekution der zerfallenden Souveränität balgt.
Allerdings stellt sich das Bewusstsein einer radikalen Inkompatibilität zum vorherrschenden Reflexionsstand nicht nur in Anbetracht der linken Szene ein. Das epistemische Gefälle zwischen „kategorialer Kritik“ und der Bewegungslinken ist schließlich kein Novum. Vielmehr spiegelt sich in den theoretischen und infrastrukturellen Veränderungen dessen, was ehedem Heimstätte „kategorialer Kritik“ war und zu Recht den Anspruch proklamierte, im Gegensatz zur Linken eine grundlegende und umfassende – eben „kategoriale“ – Gesellschaftskritik zu vertreten, eine grundsätzliche Transformation des wert- und wert-abspaltungs-kritischen Spektrums wider. Gerade auch an dem, was heute die Theorieverwaltung einer auf den Hund gekommenen „Wert-Abspaltungs-Kritik“ repräsentiert, ist der Zahn der krisenerschütterten Zeit nicht spurlos vorbeigegangen.
Spätestens mit „Corona“ ist nicht mehr zu verkennen, in welchem Fahrwasser sich das gesamte „wertkritische“ und „wert-abspaltungs-kritische“ Segment befindet. So erblickten die abgehalfterten TheorieverwalterInnen von Rest-Exit im Ausnahmezustand einen nachgerade emanzipatorischen Akt. Allenfalls die Inkonsequenz der „Maßnahmen“ und der nachlassende Autoritarismus der politischen Funktionseliten wurden getadelt. Dass sich diese Gruppe dazu verstieg, das Erlassen des Ausnahmezustands ernsthaft als eine staatliche Aktion des „Lebensschutzes“ zu erklären, kann als intellektuelle Bankrotterklärung nur noch schwerlich übertrumpft werden. Man kann nur froh darüber sein, dass der „Bobby“ diese posthume Verspottung seines Lebenswerks nicht mehr miterleben muss.
Wie in so vielen anderen Bereichen haben sich auch in Bezug auf „Corona“ die Positionen von krisis und Rest-Exit mittlerweile im Eiltempo angeglichen. Mitunter passt zwischen sie noch weniger Papier als zwischen die linken Kindersoldaten und die zerfallende Staatlichkeit. So auch bei „Corona“: Lohoff und Trenkle stimmten umstandslos in den Chor des „Lebensschutzes“ ein. Damit praktizierten sowohl krisis als auch Rest-Exit den Schulterschluss mit der Regierungslinie wie dem linksliberalen Mainstream. Nimmt man dazu noch die theoretisch ebenso unbedeutende Abspaltung der Wiener „wertkritischen“ Gruppe mit ausgeprägt kleinbürgerlichem Einschlag, die den Ausnahmezustand in die Nähe einer Verschwörung gewisser ökonomischer „Interessen“ rückte, dann hat das „wertkritische“ Spektrum die bürgerlich-mediale Polarisierung zwischen linksliberalem Staatsautoritarismus und rechtsliberaler „Maßnahmenkritik“ eins zu eins reproduziert.
Die Mainstreamisierung einer ehemaligen Wert- und Wert-Abspaltungs-Kritik hat jedoch weit gravierendere Folgen als bei irgendeiner gängigen linken Gruppe. Wenn mit krisis und Rest-Exit die beiden ehemaligen Institutionen „kategorialer Kritik“ zu Merkel, Maischberger und Co. übergegangen sind, steht die Fortexistenz der Wert-Abspaltungs-Kritik zur Disposition. Denn unweigerlich werden Scholz, Wissen, Meyer, Böttcher und Co. vom gleichen Schicksal wie krisis ereilt werden: Die bloße Simulation einer „kategorialen Kritik“ bei Rest-Exit lockt schon in ihrer intellektuellen Stumpfheit keinen Hund mehr hinterm Ofen hervor. Insofern hat die Umorientierung in Richtung Mainstream auch ein ganz handfestes Interessenmoment in der materiellen und finanziellen Selbstbehauptung zur Grundlage, die allerdings auch mit dieser Neuorientierung zum Scheitern verurteilt sein wird.
Vergleicht man die Ausgangssituation der Wertkritik in den 1990er und 2000er Jahren mit dem status quo „kategorialer Kritik“ heutzutage, muss das Bewusstsein ihrer grundsätzlichen Inkompatibilität gleich doppelt hervortreten. Ehedem wurde die ökonomische Krisentheorie in bestimmten Teilen der Linken enthusiastisch aufgenommen – auch wenn ihre Bekämpfung alsbald zur Regel werden sollte. Gewisse wertkritische Topoi und Gedankenbewegungen hielten Einzug in die „radikale Linke“. Dass diese wertkritischen Elemente von der antinationalen Dauervulgarisierung dabei verzerrt und bis zur Unkenntlichkeit deformiert wurden, steht auf einem anderen Blatt. Nichtsdestoweniger traf „kategoriale Kritik“ damals, bedingt durch den noch weniger weit vorangeschrittenen Krisenprozess, hie und da sogar auf eine ernsthafte Rezeption, was natürlich auch der schriftstellerischen und polemischen Brillanz von Robert Kurz zu verdanken war.
Heute ist „kategorialer Kritik“ der infrastrukturelle Boden unter den Füßen weggezogen worden. Der andernorts ausführlich aufzuarbeitende Bruch innerhalb der Exit-Gruppe, der von den TheorieverwalterInnen aus guten Gründen unter dem Teppich gehalten wurde, war das Fanal jener Mainstreamisierung der „Wert-Abspaltungs-Kritik“: Mit ihrer Ode an die staatliche Notstandsverwaltung während „Corona“ haben sie die letzten fetischkritischen Hemmschwellen über Bord geworfen. Die schmähliche Selbstpreisgabe von Rest-Exit in Richtung gesellschaftskritischer Bedeutungslosigkeit ist eine irreversible Tendenz.
Dadurch ist für „kategoriale Kritik“ der letzte Zusammenhang der Theoriebildung weggebrochen – samt seiner ganzen Infrastruktur. Das kann aber nur eine Konsequenz zeitigen: „Kategoriale Kritik“ hat den Gang in die Wüste anzutreten. Sie muss die wenigen ihr verbliebenen Kapazitäten bündeln und alles in die Waagschale werfen, um die Wert-Abspaltungs-Kritik durch ihre fortlaufende Radikalisierung auf der Höhe der Zeit der nächsten Generation zu übermitteln. Mit der Neugründung von fractura – Gruppe für kategoriale Kritik ist der erste Schritt in dieser Hinsicht – wenn auch mit sehr bescheidenen Kapazitäten und ohne infrastrukturelle Voraussetzungen – gegangen worden.
Die Mainstreamisierung des ehemals wert- und wert-abspaltungs-kritischen Spektrums erweist sich stattdessen als Symptom einer übergeordneten Metamorphose der Linken selbst. Sie wird ihre letzte sein. Mit dem sich beständig agglomerierenden Entwertungsdruck steht neben der nächsten ökonomischen Krise nun auch in den westlichen Zentren der manifeste Staatszerfall auf der Tagesordnung. Ganz abgesehen davon, dass die Linke Gefahr läuft, im Kampf um die zerfallsstaatliche Krisenverwaltung vom islamistischen Gottesfaschismus und dem westlichen Neofaschismus als dezidierten Krisenideologien aufgerieben zu werden, hat sie in der Exekution des Staatszerfall nichts zu gewinnen, nur alles zu verlieren – und sei es auch der nicht mehr vorhandene Rest an kritischer Glaubwürdigkeit.
Als eine solche Notstandsverwaltungslinke hat sie sich den letzten Funken eines emanzipatorischen Überschusses ausgetrieben. Brachte der klassische Marxismus trotz seiner durch und durch arbeits- und staatsaffirmativen Prämissen immer wieder Schriften oder Ansätze hervor, deren emanzipatorischer Überschuss für „kategoriale Kritik“ fruchtbar gemacht werden kann, führt die Notstandsverwaltungsideologie der zerfallenden Souveränität unweigerlich in die pure Immanenz. Damit ist die Linke im Begriff, durch ihre eigene Verwahrlosung jener rechten Querfront-Parole zur Realität zu verhelfen, die zwischen links und rechts keinerlei Unterschiede mehr erkennt und diese Kategorien in der Tat obsolet werden lässt.
Vor diesem Hintergrund versuchen die „Grundrisse zur Kritik des Politikfetischs“ den Nachweis zu erbringen, dass radikale Gesellschaftskritik durchaus noch dazu in der Lage ist, grundsätzliche Einsichten zur barbarisierenden Weltgesellschaft beizutragen. Mit den „Grundrissen“ verleiht sie ihrer Gegenstimme ein Gewicht, das im Gegensatz zum politizistischen Klein-Klein der Szenelinken tatsächlich schwer wiegt. Schließlich wird mit ihnen nicht weniger als ein Aufschlag der ach so perhorreszierten „großen Theorien“ zur Diskussion gestellt. Dass sie alle liebgewonnenen Prämissen linker Staatstheorie einer impliziten Kritik unterziehen und in letzter Konsequenz verwerfen, dürfte gehörig an dem politikidentitären Kern jenes verschwindenden Teils der Rest-Linken rühren, der vor Texten mit mehr als fünfzig Seiten nicht schon instinktiv Reißaus nimmt.
Demzufolge ergibt sich für radikale Gesellschaftskritik angesichts des fortgeschrittenen Krisenprozesses spätpostmoderner Notstandsverwaltung ein konkreter Auftrag, über den sie sich Klarheit verschaffen muss. Die erdrückende Macht der zerfallenden globalen Weltgesellschaft, die sich bis in die Rillen des Alltags und die zerstörerische Triebstruktur der Zerfallsindividuen hineinfrisst, stellt ein weltgesellschaftliches Klima her, dessen Inhalts- und Reflexionsfeindlichkeit in absolutem Gegensatz zu „kategorialer Kritik“ steht. Insofern ist der Gang in die Wüste nicht nur eine organisatorische Notwendigkeit in der Folge des Bruchs mit Rest-Exit, er ist auch eine lebensgeschichtliche und theoretische Bedingung, um sich als sozialer Zusammenhang radikaler Gesellschaftskritik behaupten zu können.
Trotz alledem besteht selbstredend kein Grund, in Depression zu verfallen oder Trübsal zu blasen. „Kategoriale Kritik“ ist sich dessen bewusst, dass eine mögliche Zukunft der Weltgesellschaft nur durch eine transnationale und soziale Gegenbewegung entstehen kann, die in eigenständiger Anti-Politik die Implikationen der Theoriebildung für die praktische Dimension neu entwickelt. Obwohl bzw. gerade weil die Wert-Abspaltungs-Kritik gegenwärtig so marginalisiert ist, wird eine mögliche gesellschaftskritische Gegenbewegung, die diesen Namen wirklich verdient, nicht um sie herumkommen.
Was „kategorialer Kritik“ so oder so bleibt, ist nicht zuletzt die Befriedigung theoretischer Kritik. Indem sie die nicht weniger brüchigen als schrillen Rettungsversuche der kollabierenden Weltgesellschaft gegen den Strich bürstet und sie ihrer Unwahrheit überführt, labt sie sich an der negativen Wahrheit der Kritik – und außerdem natürlich am Spott über das weltdemokratische Notstandsbewusstsein, dessen krampfhaft bemühte Illusionen eines „freien“ und „allgemeinen Gesamtwillens“ nur mehr an die infantile Renitenz spätpubertärer Realitätsverleugnung erinnern.
[1] Machiavelli zitiert nach Robert Kurz, Geld ohne Wert, Bad Honnef, 2012, S. 114f.
[2] R.Rebitsch, L. Höbelt und E.A. Schmidl, Vor 400 Jahren. Der dreißigjährige Krieg, Innsbruck, 2019, S. 91.
[3] Geoffrey Parker, Die militärische Revolution, Frankfurt am Main, 1990, S. 19.
[4] A.a.O.
[5] Das bedeutet natürlich nicht, dass „irdische“ Angelegenheiten nicht eine solche Brisanz entwickeln konnten, dass sie an und für sich jenseits ihrer transzendenten Vermittlung zu erledigen waren. Und sicherlich gab es immer „irdische“ Motive, die den sozialen Herrschaftsformen dieser Zeit zugrunde lagen, und die sich nur wenig um ihre religiöse Legitimation scherten. Nichtsdestotrotz bleibt auch vor diesem Hintergrund die kategoriale Differenz zwischen einem transzendenten und einem rein weltlich-immanentem Selbstzweck bestehen, der nichts anderes als die selbstbezügliche Aufrechterhaltung seiner selbst gelten lässt.
[6] Zitiert nach Robert Kurz, Weltordnungskrieg, Bad Honnef, 2003, S. 283.
[7] zitiert nach: Karl Härter (Hg.), Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, Frankfurt am Main, 2000, S. 221.
[8] A.a.O., S. 206.
[9] A.a.O., S. 202.
[10] A.a.O., S. 203.
[11] A.a.O., S. 149f.
[12] Die Begriffsbildung „konstitutionell-demokratisch“ will darauf aufmerksam machen, dass die Demokratie (neben der konstitutionellen Monarchie oder dem Faschismus) nur eine, wenn auch die typischste Gestalt und sozusagen „Urgestalt“ konstitutioneller Staatlichkeit abgibt.
[13] Zitiert nach Robert Kurz, Geld ohne Wert, Bad Honnef, 2012, S. 117.
[14] R. Rebitsch (u.a.), Vor 400 Jahren. Der dreißigjährige Krieg, S. 91.
[15] Robert Kurz, Geld ohne Wert, S. 117.
[16] A.a.O., S. 118f.
[17] A.a.O., S. 130f.
[18] A.a.O. S. 131.
[19] Robert Kurz, Das Weltkapital, Berlin, 2005, S. 38.
[20] A.a.O., S. 52.
[21] Karl Marx, Zur Judenfrage, Berlin, 2017, S. 369.
[22] Robert Kurz, Das Weltkapital, S. 53f.
[23] zitiert nach Silvia Bovenschen, Aus der Zeit der Verzweiflung, Berlin, 1977, S. 157.
[24] An dieser Stelle ist vielleicht eine Anmerkung zur proto-politischen Selbstzweckhaftigkeit von Nöten. Auch wenn der „status irrationalis“ sozusagen in Reinform am ehesten im fürstlichen Proto-Staat zur Geltung kam, war er keineswegs auf ihn beschränkt. Auch die lokalen Gemeinden, Reichsstädte usw. waren dieser Selbstzweckhaftigkeit unterworfen, oft sogar in beträchtlicherem Maße, da sie nicht – wie in den größeren Entitäten des Proto-Staats – als relativ „gesichert“ gelten konnte. Daher waren diese Gebiete besonders anfällig für die Hexenverfolgung.
[25] Alexis de Tocqueville, Der alte Staat und die Revolution, München, 1978.
[26] Der Begriff wurde von dem Ökonomen Adolph Wagner geprägt.
[27] Robert Kurz, Schwarzbuch Kapitalismus, München, 2002, S. 141.
[28] A.a.O., S. 146.
[29] A.a.O., S. 143f.
[30] A.a.O., S. 144.
[31] Robert Kurz, Weltordnungskrieg, S. 32.
[32] Robert Kurz, Schwarzbuch Kapitalismus, S. 208.
[33] Robert Kurz, Weltordnungskrieg, S. 31.
[34] https://de.wikipedia.org/wiki/Belowescher_Vereinbarungen.
[35] Robert Kurz, Das Weltkapital, S. 135.
[36] Dieser Terminus von Marx kann durchaus auf den Politikfetisch übertragen werden. Da die „innere Schranke“ zur Entwertung des Kapitals führt, damit aber auch der Politikfetisch nicht mehr finanzierbar ist, stößt die zerfallende Staatlichkeit an eine „innere Schranke“ ihrer Finanzierungsfähigkeit.
[37] Robert Kurz, Weltordnungskrieg, S. 277.
[38] A.a.O., S. 106.
[39] siehe den Text Querfront allerorten!, in: Exit 14, Berlin, 2017.
[40] Vgl. den Text Querfront allerorten!.
[41] Diese negative Gleichzeitigkeit unterscheidet sich von der frühen Postmoderne. Konnten die westlichen Zentren den unmittelbaren Entwertungsdruck über die negativen globalen Vermittlungszusammenhänge damals noch abfedern und strecken, ist diese Option seit der postmodern-immanenten Wende für sie passé.
[42] https://monde-diplomatique.de/artikel/!5987031#anker5. Alle folgenden Zitate sind dem Artikel entnommen.
[43] https://monde-diplomatique.de/artikel/!6036039. Alle folgenden Zitate sind dem Artikel entnommen.
[44] A.a.O.